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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 2106/24·20.01.2026

Berufungszulassung: Stufenmodell zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren (Passvorrang)

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtEinbürgerungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW hat die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO gewährt, da erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. Das VG ging davon aus, dass iranischer Karte‑melli und Shenasnameh auf der ersten Stufe des Stufenmodells ausreichend seien. Das BVerwG hat jedoch entschieden, dass in der Regel ein Pass vorzulegen ist; Passersatzdokumente kommen erst bei objektiver Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit in Betracht.

Ausgang: Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Anwendung des Stufenmodells zur Identitätsklärung

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Einbürgerungsverfahren ist die Identität auf der ersten Stufe des Stufenmodells grundsätzlich durch Vorlage eines Passes nachzuweisen; andere Dokumente sind nicht gleichrangiger Ersatz.

2

Anerkannte Passersatzpapiere oder amtliche Identitätsdokumente mit Lichtbild (z. B. Karte‑melli, Shenasnameh) sind erst auf der zweiten Stufe verwertbar, wenn die Beschaffung eines Passes objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar ist.

3

Die Voraussetzung für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt vor, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen, etwa bei abweichender Anwendung des geltenden Stufenmodells.

4

Die Darlegung, dass die Erlangung eines Passes objektiv nicht möglich oder subjektiv unzumutbar ist, obliegt dem Einbürgerungsbewerber und bedarf substantiierten Vortrags.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, ­8 K 6572/23

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, weil das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass für die Klärung der Identität des Klägers auf der ersten Stufe des sog. Stufenmodells zur Identitäts­klärung im Einbürgerungsverfahren die Vorlage eines iranischen Personalausweises (Karte-melli) und einer mit einem Lichtbild versehenen Personen­standsurkunde (Shenasnameh) ausreichend sei. Das Bundesverwal­tungsgericht hat mit Urteil vom 18. Dezember 2025 - 1 C 27.24 - (Pressemitteilung abrufbar unter: https://www.bverwg.de/de/pm/ 2025/98) das sog. Stufenmodell fortentwickelt und entschieden, dass der Einbürgerungsbewerber den Nachweis seiner Identität auf der ersten Stufe zuvör­derst und in der Regel durch die Vorlage eines Pas­ses zu führen habe. Erst wenn ihm dessen Erlan­gung objektiv nicht möglich oder sub­jektiv nicht zu­mutbar sei, könne er seine Identität auf der zweiten Stufe durch die bis­lang auf der ersten Stufe hilfswei­se genannten Doku­mente, namentlich einen aner­kannten Passersatz oder ein anderes amtliches Iden­titätsdokument mit Lichtbild, nachweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungs­ver­fahrens bleibt der Kostenentscheidung im Beru­fungsverfahren vorbehalten.