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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 2093/25.A·03.09.2025

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Grundsatzrüge abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung im asylrechtlichen Verfahren und rügte grundsätzliche Bedeutung der Frage zur Malariagefahr für in Europa geborene Kinder in Nigeria. Das OVG verweist auf die strengen Darlegungsanforderungen des §78 Abs.3 und Abs.4 AsylG und hält die Frage für nicht klärungsbedürftig. Unspezifische Quellen und Medienberichte genügen nicht, die vorinstanzliche Würdigung zu erschüttern. Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt; Kostenentscheidung erfolgt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiiert dargelegtem Zulassungsgrund (§78 Abs.3 AsylG) abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach §78 Abs.3 AsylG nur zuzulassen, wenn einer der dort genannten Zulassungsgründe vorliegt und dieser in der Zulassungsschrift den Anforderungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG entsprechend substantiiert dargelegt wird.

2

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §78 Abs.3 Nr.1 AsylG, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich ungeklärte Rechtsfrage oder eine in der Tatsachenfeststellung bisher nicht geklärte und im Einzelfall erhebliche Frage allgemeiner Bedeutung aufwirft, deren Klärung berufungsgerichtlicher Rechtsprechung bedarf.

3

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Benennung konkreter Anhaltspunkte (z.B. gegensätzliche Auskünfte, abweichende Erkenntnisquellen oder belastbare Informationen), die die Wahrscheinlichkeit begründen, dass die Feststellungen der Vorinstanz fehlerhaft sind.

4

Allgemeine oder unspezifische Medienberichte, pauschale statistische Angaben oder älterer, nicht einschlägiger Rechtsprechungsbezug genügen regelmäßig nicht, um den Darlegungsanforderungen für die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG zu genügen.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 1529/25.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.

3

Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

4

Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

5

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

6

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

7

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A - juris Rn. 7, vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A - juris Rn. 27, jeweils m. w. N.

8

Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage,

9

"Besteht aktuell für in Europa geborene und aufgewachsene Kinder eine besondere Gefahr, in Nigeria tödlich an Malaria zu erkranken?"

10

Diese Frage ist nicht (mehr) klärungsbedürftig, weil Umstände im Zusammenhang mit der in Nigeria bestehenden allgemeinen Gefahr einer Erkrankung an Malaria in der Rechtsprechung des beschließenden Senats in umfassender Weise geklärt sind.

11

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 - 19 A 4386/19.A -, juris, Rn. 88 ff., und vom 18. Mai 2021 - 19 A 4604/19.A -, juris, Rn. 84 ff.

12

Das Zulassungsvorbringen zeigt keinen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf auf. Das von dem Kläger zitierte Urteil des 4. Senats des beschließenden Gerichts (OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2010 - 4 A 1731/06.A -), bezieht sich nicht auf die Lage in Nigeria, sondern auf die in der Demokratischen Republik Kongo. Zudem datiert es zeitlich vor den angeführten Senatsentscheidungen. Letzteres gilt auch für die vom Kläger benannten Empfehlungen zur Malariavorbeugung der Deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin und internationale Gesundheit aus Mai 2018. Der neuere Bericht von deutschlandfunk.de vom 15. Juli 2025 mit dem Titel "Abwicklung von USAID - Tod durch Kahlschlag" berichtet nur allgemein davon, die von USAID bereitgestellten Fördermittel hätten vor allem in afrikanischen Ländern zu einer Senkung der Sterblichkeit bei Kindern unter fünf Jahren um 32 Prozent geführt und dabei auch die Malaria-Sterblichkeit um 51 Prozent verringert. Er gibt indessen nichts hinreichend Konkretes dafür her, dass in Europa geborenen Kinder bis zum Alter von fünf Jahren entgegen den Erkenntnissen und Einschätzungen des Senats allein aus der allgemeinen Gefahr, in Nigeria an Malaria zu erkranken, eine ein Abschiebungsverbot begründende Extremgefahr drohen könnte.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

14

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).