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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 2080/06·11.10.2006

PKH-Bewilligung für Berufung: Prüfung §96 Abs.3 SchulG NRW (Lernmittelkosten)

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren; das Oberverwaltungsgericht bewilligt PKH und ordnet einen Rechtsanwalt bei. Streitgegenstand ist, ob die Nichtberücksichtigung von ALG‑II‑Empfängern bei der Befreiung vom Eigenanteil an Lernmittelkosten (§96 Abs.3 Satz3 SchulG NRW) mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Die Voraussetzungen nach §166 VwGO iVm §§114,121 ZPO liegen vor, weil die Klägerin die Kosten nicht tragen kann und die Berufung hinreichende Erfolgsaussicht sowie Aussicht auf Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung hat.

Ausgang: Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das zweitinstanzliche Verfahren

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe für ein zweitinstanzliches Verwaltungsverfahren ist nach §166 VwGO iVm §§114, 121 ZPO zu gewähren, wenn die Partei die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten hat.

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Die Aussicht auf Erfolg der Berufung kann bejaht werden, wenn überwiegende Gründe dafür sprechen, dass die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO zuzulassen sein wird.

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann gerechtfertigt sein, wenn das Berufungsverfahren geeignet ist, eine für das Land einheitliche Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage herbeizuführen.

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Ein Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 166 VwGO iVm §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO§ 96 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 166 VwGO iVm § 127 Abs. 2 Satz 1 und § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 3084/05

Tenor

Der Klägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. in H. beigeordnet.

Gründe

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Die Voraussetzungen des § 166 VwGO iVm §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren liegen vor. Die Klägerin kann die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat auch hinreichende Erfolgsaussicht. Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Senat die Berufung auf den angekündigten Zulassungsantrag wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen haben wird. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Frage ab, ob die Nichtberücksichtigung von Arbeitslosengeld-II-Empfängern bei der Befreiung vom Eigenanteil an den Lernmittelkosten in § 96 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Das Berufungsverfahren kann dem Senat Gelegenheit geben, diese Rechtsfrage einheitlich für das Land Nordrhein-Westfalen zu klären.

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Der Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar (§ 166 VwGO iVm § 127 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ZPO).

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Der Senat weist ferner darauf hin, dass der Zulassungsantrag binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses durch einen Bevollmächtigten im Sinne von § 67 Abs. 1 VwGO zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) und binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses zu begründen ist (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO).