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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 2061/23.A·17.03.2024

Antrag auf Berufungszulassung nach §78 AsylG mangels substantiiertem Zulassungsgrund verworfen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung nach §78 AsylG. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil die Zulassungsbegründung keine fallbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil enthält und nur den Gesetzeswortlaut wiederholt. Pauschale Verweise auf erstinstanzliches Vorbringen genügen nicht. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; Gerichtskosten entfallen.

Ausgang: Berufungszulassungsantrag nach §78 AsylG mangels fallbezogener und substantiierten Darlegung der Zulassungsgründe verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs. 3 AsylG setzt voraus, dass einer der dort genannten Gründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichen von obergerichtlicher Rechtsprechung oder ein in §138 VwGO bezeichnetes Verfahrensmangel) vorliegt und im Zulassungsantrag dargelegt wird.

2

Die Zulassungsbegründung muss fallbezogen konkret erläutern, weshalb die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen; eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder pauschale Verweise genügen nicht.

3

Das Oberverwaltungsgericht soll die Zulassungsfrage allein aufgrund der Zulassungsbegründung beurteilen können; der Antrag darf keine weiteren aufwändigen Ermittlungen der Kammer erforderlich machen.

4

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller; die Gerichtskostenfreiheit kann sich aus §83b AsylG ergeben, die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs. 2 VwGO.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG§ 138 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 1457/23.A

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig.

3

Nach § 78 Abs. 3 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (Nr. 3). Der Grund, aus dem die Berufung zuzulassen ist, ist in dem Zulassungsantrag darzulegen, der innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu stellen ist (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG). Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

4

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2024 ‑ 19 A 2212/23.A ‑, juris, Rn. 3, und vom 6. März 2024 ‑ 5 A 1915/22 ‑, juris, Rn. 3; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194.

5

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

6

Mit der Zulassungsbegründung behauptet der Kläger lediglich, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, das Urteil weiche von „einer“ Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruhe auf dieser Abweichung. Weiterhin rügt er „einen in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Verfahrensmangel“. Diese sich in einer reinen Wiederholung des Gesetzeswortlauts erschöpfende Begründung ohne jeden Fallbezug genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Entsprechendes gilt hinsichtlich der pauschalen Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgt nicht.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).