Beschluss: Ablehnung von PKH und Nichtzulassung der Berufung im Asylverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren. Das OVG NRW lehnte beide Anträge ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die Zulassungsvoraussetzungen des § 78 AsylG nicht dargelegt wurden. Es fehle die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung; die Kosten des Zulassungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung werden abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Die Berufung in Asylsachen wird nur zugelassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe vorgetragen und entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG konkret dargelegt wird.
Eine "grundsätzliche Bedeutung" i.S. des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nur vor, wenn eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich ungeklärte Rechts- oder eine erhebliche, obergerichtlich nicht geklärte Tatsachenfrage mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung und konkret darstellbarem Klärungsbedarf vorliegt.
Die bloße Rüge einer (vermeintlich) fehlerhaften Tatsachen- oder Rechtswürdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall begründet regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung und ist daher kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 6116/24.A
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Kläger formuliert lediglich die als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,
„in wie weit ein Beweismittel ohne sachkundige Überprüfung als Fälschung eingestuft werden kann“.
Er geht aber weder auf die Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit dieser Frage ein noch zeigt er deren fallübergreifende Bedeutung auf. Das klägerische Vorbringen zielt letztlich allein auf eine unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in seinem Einzelfall ab. Eine (vermeintlich) unzutreffende tatsächliche oder ggf. auch rechtliche Würdigung im Einzelfall ist jedoch regelmäßig ‑ und so auch hier ‑ nicht Gegenstand der Grundsatzrüge.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).