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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 2008/12·23.06.2013

Berufungszulassungsantrag zu RuStAG-Anwendung und Staatsangehörigkeit abgewiesen

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zu seiner Staatsangehörigkeit. Das OVG erklärt den Zulassungsantrag als unzulässig, weil er ohne vertretungsberechtigte Person gestellt wurde, und hält ihn außerdem in der Sache für unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung vorgetragen wurden. Der Kläger trägt die Kosten; Streitwert 10.000 €.

Ausgang: Berufungszulassungsantrag des Klägers abgewiesen; unzulässig mangels Vertretung und in der Sache unbegründet; Kläger trägt Kosten, Streitwert 10.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berufungszulassungsantrag nach § 67 Abs. 2 und 4 VwGO ist unzulässig, wenn er ohne Einschaltung einer vertretungsberechtigten Person gestellt wird.

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Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt eine substantielle Darlegung tatsächlicher oder rechtlicher Anhaltspunkte voraus; die bloße Bezugnahme auf eine Verfassungsbeschwerde genügt nicht.

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Nicht näher begründete Gegenbehauptungen genügen nicht, um ernstliche Zweifel an der Feststellung zur Staatsangehörigkeit zu begründen; die Anwendung des § 17 Nr. 6 RuStAG ist bei Übereinstimmung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zu beanstanden.

4

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller (§ 154 Abs. 2 VwGO); der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 2 und 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG§ 17 Nr. 6 RuStAG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 6323/11

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Berufungszulassungsantrag ist nach § 67 Abs. 2 und 4 VwGO unzulässig, weil der Kläger ihn ohne Einschaltung einer vertretungsberechtigten Person gestellt hat.

3

Unabhängig davon ist der Antrag auch unbegründet. Mit seiner Bezugnahme auf seine Verfassungsbeschwerde vom 7. August 2012 stützt der Kläger ihn sinngemäß auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel ergeben sich aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht.

4

Ernstlich zweifelhaft ist insbesondere nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts auf S. 9 f. des Urteilsabdrucks, die Mutter des am XX. April 1954 geborenen Klägers habe ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch ihre Eheschließung mit seinem polnischen Vater im Juli 1949 verloren. Die Rüge des Klägers, diese Annahme verletze die Art. 3 Abs. 1, 16 Abs. 1 Satz 1 GG und § 17 Nr. 6 RuStAG, greift nicht durch. Die Anwendung des § 17 Nr. 6 RuStAG durch das Verwaltungsgericht entspricht vielmehr der von ihm zutreffend zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie derjenigen des beschließenden Gerichts.

5

OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2007 ‑ 12 A 3191/05 ‑, juris, Rdn. 3; Beschluss vom 18. Juni 2003 ‑ 19 A 4066/01 ‑, NWVBl. 2003, 438, juris, Rdn. 4 ff.

6

Die nicht näher begründete Gegenbehauptung des Klägers, seine Mutter sei am Tag seiner Geburt deutsche Staatsangehörige gewesen, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der genannten Feststellung. Entsprechendes gilt für seine ebenso wenig näher begründete Gegenbehauptung im Schreiben vom 27. September 2012, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt auch von seinem Vater erworben zu haben.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).