Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 2001/16·15.05.2018

Aufhebung der Indizierung eines Tonträgers: Ermittlungspflicht der Bundesprüfstelle

Öffentliches RechtJugendschutzrechtMedienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Indizierung seines Albums durch die Bundesprüfstelle nach dem JuSchG. Streitpunkt war, ob die Behörde die künstlerischen Belange ausreichend ermittelt hat, insbesondere Beiträge weiterer Miturheber und die musikalische Gestaltung. Das OVG NRW gab der Klage statt und hob die Entscheidung auf, weil die Prüfung des vollständigen Tonträgers und wesentliche Ermittlungsschritte fehlten.

Ausgang: Klage gegen die Indizierungsentscheidung der Bundesprüfstelle erfolgreich; Indizierung des Tonträgers aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Indizierung eines Tonträgers nach dem JuSchG hat die Bundesprüfstelle die relevanten Belange der Kunstfreiheit umfassend zu ermitteln; hierzu gehören auch die schöpferischen Beiträge weiterer an der Entstehung beteiligter Personen.

2

Die musikalische Gestaltung (Beats, Melodien, Arrangement) kann für den künstlerischen Gehalt eines Tonträgers entscheidend sein und ist bei der Abwägung zwischen Jugendgefährdung und Kunstfreiheit nicht von vornherein als gering zu gewichten.

3

Die Bundesprüfstelle verfügt über einen Entscheidungsvorrang und einen nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum; Gerichte verlangen jedoch eine hinreichende, nachvollziehbare Ermittlung und Darlegung der Abwägungsgrundlagen.

4

Unterlässt die Bundesprüfstelle wesentliche Ermittlungsschritte (z. B. Prüfung des vollständigen Tonträgers oder Berücksichtigung weiterer Urheberbeiträge), ist die Indizierungsentscheidung zu beanstanden.

5

Fehlende Ermittlungsergebnisse können nicht dadurch nachgeholt werden, dass das Verwaltungsgericht nachträglich die Beiladung oder zusätzliche Untersuchungen ersetzt; das Gericht ist auf vollständige Feststellungen der Behörde angewiesen.

Relevante Normen
§ JuSchG§ 19 Abs. 2 JuSchG§ 9 Abs. 2 GjS§ 18 JuSchG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 K 3287/15

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Entscheidung Nr. 6055 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom 9. April 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Rubrum

61

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Ermittlung bei den weiteren schöpferisch Beteiligten, insbesondere der Komponisten, nur Belange von allenfalls geringem Gewicht für die Bewertung des künstlerischen Gehalts des Gesamtwerks hätte hervorbringen können. Zwar mag die textliche Inszenierung der Kunstfigur „T.     “ durch den Kläger einen wesentlichen Teil des künstlerischen Werts des Albums ausmachen. Das bedeutet indes nicht, dass die dem Rap untergelegte Musik demgegenüber von vornherein nur von erheblich untergeordneter Bedeutung für diesen Wert sein kann. Eine solche Sichtweise würde den künstlerischen Beitrag der Musik vernachlässigen. Denn es ist stilbildend für das Genre des Gangsta-Rap, dass die typischerweise aggressiven Texte durch harte Beats unterlegt werden („Stylistically, gangsta rap favors aggressive lyrics and hard hitting beats.“; https://www.thoughtco.com/what-is-gangsta-rap-2857307). Der textliche Focus auf Gewalt, Kriminalität, Drogen und soziale Probleme findet seine musikalische Entsprechung zudem darin, dass die Melodien charakteristischerweise melancholisch, düster oder bedrohlich wirken (https://de.wikipedia.org/wiki/Gangsta-Rap_in_Deutschland).

62

Die Bundesprüfstelle hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Musik bei dem vorliegend in Rede stehenden Album künstlerisch (weitestgehend) irrelevant ist. Solche Feststellungen hätten im Übrigen vorausgesetzt, dass die Bundesprüfstelle nicht nur die Liedtexte, sondern das vollständige Album zur Grundlage seiner Prüfung macht. Ausweislich der Entscheidungsbegründung ist die CD in der Sitzung vom 9. April 2015 jedoch lediglich „in Auszügen vorgespielt“ worden (S. 11).

63

III. Die von der Bundesprüfstelle unterlassene Ermittlung und Gewichtung der Belange der Kunstfreiheit ist auch nicht durch die erstinstanzlich erfolgte Beiladung der weiteren Urheber nachgeholt worden. Diese kann nicht vom Verwaltungsgericht nachgeholt werden.

64

OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2015, a. a. O., Rn. 23.

65

Aufgrund der besonderen Qualifikation der Bundesprüfstelle durch die personelle Zusammensetzung des zuständigen Gremiums ist für die eigentliche Abwägung zwischen Jugendgefährdung und Kunstfreiheit, die der Gewichtung nachfolgt, ein Entscheidungsvorrang der Bundesprüfstelle anzunehmen, der es ausschließt, dass die Gerichte diese Entscheidung selbst treffen.

66

BVerwG, Urteil vom 28. August 1996, a. a. O., Rn. 28.

67

Auch unter Beachtung der bindenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem bereits zitierten Beschluss vom 27. November 1990 verbleibt bei der Indizierung von Kunstwerken ein Bereich, der durch einen Entscheidungsvorrang der Bundesprüfstelle gekennzeichnet ist. Aus Anlass dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht 1992 lediglich seine frühere anderslautende Rechtsprechung aufgegeben, der Bundesprüfstelle komme ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum bei der Frage nach der Eignung einer Schrift zur Jugendgefährdung und bei der Gewichtung des Belangs der Kunstfreiheit zu. Für den Vorgang der eigentlichen Abwägung hat es hingegen daran festgehalten, dass der Bundesprüfstelle insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsvorrang verbleibt.

68

BVerwG, Urteil vom 26. November 1992 ‑ 7 C 20.92 -, BVerwGE 91, 211, juris, Rn. 15 f.

69

Der Senat folgt dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung auch für das am 1. April 2003 in Kraft getretene JuSchG. Mit dessen Vorschriften hat der Gesetzgeber keine ersichtliche Änderung des Umfangs der gerichtlichen Überprüfung einer Indizierungsentscheidung vornehmen wollen. Insbesondere hat er nichts an dem für das Bundesverwaltungsgericht maßgeblichen Gesichtspunkt einer gewissen Staatsferne geändert, der mit der personellen Zusammensetzung der Bundesprüfstelle nach § 19 Abs. 2 JuSchG intendiert ist. Auch wenn er diese Zusammensetzung gegenüber § 9 Abs. 2 GjS nur mit einer „wesentlichen Änderung“ in das JuSchG übernommen hat, betraf diese weder die Besetzung von zwölf Mitgliedern noch deren Staatsferne.

70

BT-Drucks. 14/9013, S. 26; zu § 18 JuSchG; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. September 2007 - 1 BvR 1584/07 -, NVwZ-RR 2008, 29, juris, Rn. 19.

71

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus der Mutzenbacher-Entscheidung stünden einer jeglichen Verkürzung der gerichtlichen Prüfung, auch im Sinne eines Entscheidungsvorrangs oder einer Entscheidungsprärogative der Bundesprüfstelle, entgegen (juris, Rn. 141).

72

Soweit das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung festgestellt hat, die Gerichte dürften den Umfang ihrer Prüfung, ob die Indizierung mit der Kunstfreiheit vereinbar ist, nicht dadurch schmälern, dass sie der Bundesprüfstelle insoweit einen nur eingeschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraum einräumen, hat es nachfolgend ausdrücklich darauf hingewiesen, damit sei nicht gesagt, dass der Bundesprüfstelle überhaupt kein Beurteilungsspielraum verbleiben könnte.

73

BVerfG, a. a. O., Rn. 55 f.

74

Auch die vom Verwaltungsgericht weiter zitierte Passage aus Rn. 57 der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stützt die in dem angefochtenen Urteil getroffene Schlussfolgerung nicht. Dass die widerstreitenden Belange „anhand der von den Fachgerichten … auszufüllenden und zu ergänzenden Gesichtspunkte“ zu gewichten sind, heißt lediglich, dass die ausreichende Ermittlung und Bewertung des beiderseitigen Abwägungsmaterials der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt, bedeutet aber nicht, dass die Gerichte die Abwägung anstelle des hierzu von Gesetzes wegen berufenen Gremiums selbst vornehmen können oder gar müssen.

75

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

76

Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu, um dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, die Anforderungen an die Ermittlungspflicht der Bundesprüfstelle aus Art. 5 Abs. 3 GG bei der Indizierung eines Tonträgers höchstrichterlich zu klären, an dessen Entstehung neben dem Hauptinterpreten eine Mehrzahl von Personen schöpferisch mitgewirkt haben.