Zulassung der Berufung nach §78 AsylG abgelehnt mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Asylverfahren. Zu prüfen war, ob einer der Zulassungsgründe des §78 Abs.3 AsylG vorliegt, insbesondere die grundsätzliche Bedeutung der Sache. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil der Zulassungsantrag weder eine konkrete Rechts‑ oder Tatsachenfrage noch eine substantielle Begründung zur Klärungsbedürftigkeit enthielt. Eine Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist im Zulassungsverfahren grundsätzlich nicht zu überprüfen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes nach §78 Abs.3 AsylG abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG setzt voraus, dass einer der dort genannten Zulassungsgründe dargelegt wird und die Darlegung den Anforderungen des §78 Abs.4 Satz4 AsylG entspricht.
Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §78 Abs.3 Nr.1 AsylG liegt nur vor, wenn eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich unbeantwortete Rechtsfrage oder eine klärungsbedürftige Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung vorliegt und der Zulassungsantrag dies konkret begründet.
Im Berufungszulassungsverfahren ist im Regelfall keine inhaltliche Überprüfung der einzelrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung vorzunehmen; ein Zulassungsantrag, der sich allein gegen solche Feststellungen richtet, genügt den Anforderungen nicht.
Die Kostenfolge des Zulassungsverfahrens richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; Gerichtskostenfreiheit in Asylverfahren ergibt sich aus §83b AsylG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 1817/22.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag des Klägers nicht. Er formuliert weder eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage noch enthält er eine substantielle Begründung bezogen auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Mit dem Vorbringen, dass er aufgrund seines aktiven Beitrags zu seiner Situation Gefahr laufe, bei einer Rückkehr inhaftiert zu werden, wenn dies sogar abgeschobenen Verwandten von Regierungskritikern bei ihrer Rückkehr geschehe, und seinem Hinweis, dass die Auswirkungen des Besuchs des tadschikischen Präsidenten im Rahmen des Wirtschaftsgipfels am 26. September 2023 auf die Rückkehr noch nicht abschließend beurteilbar seien, wendet sich der Kläger letztlich gegen eine sein Asylverfahren betreffende vermeintlich fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Im Berufungszulassungsverfahren ist jedoch im Regelfall ‑ und so auch hier ‑ kein Raum, diese im Einzelfall zu überprüfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).