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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 1927/22·24.11.2022

Antrag auf Prozesskostenhilfe für Zulassung der Berufung abgelehnt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger stellte einen formlosen Prozesskostenhilfeantrag für einen noch zu stellenden Zulassungsantrag zur Berufung. Streitpunkt war, ob der nicht anwaltlich vertretene Antrag die hinreichende Aussicht auf Erfolg und einen Zulassungsgrund in groben Zügen darlegt. Das OVG lehnte den Antrag als unbegründet ab, da keine ausreichende Sachbegründung vorlag. Eine Inhaftierung des Erstbevollmächtigten befreit den Kläger nicht von der Darlegungspflicht.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Stellung eines Zulassungsantrags zur Berufung muss der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller innerhalb der geltenden Frist darlegen, dass das Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

2

Aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags muss sich das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lassen; bloße pauschale Rügen genügen nicht.

3

Fehlt die substantiiert vorgetragene Darlegung der Erfolgsaussicht bzw. eines Zulassungsgrundes, ist der Prozesskostenhilfeantrag unbegründet und abzulehnen.

4

Die Verhinderung oder Inhaftierung des Prozessbevollmächtigten entbindet den Mandanten nicht von prozessualen Pflichten, wenn kein Vertreter bestellt wurde; das Verschulden des Rechtsanwalts wird dem Mandanten zugerechnet (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO; § 53 Abs. 1 BRAO).

5

Ein Beschluss über die Ablehnung des Antrags ist unanfechtbar, sofern § 152 Abs. 1 VwGO greift.

Relevante Normen
§ 88 VwGO§ 67 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 51 BMG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 25 K 6372/18

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Senat versteht das am 29. September 2022 per Fax übermittelte Schreiben vom 28. September 2022 mit der Überschrift „Antrag Prozesskostenhilfe“ nach § 88 VwGO als Prozesskostenhilfeantrag für einen Berufungszulassungsantrag, den ein nach § 67 VwGO vertretungsberechtigter Prozessbevollmächtigter noch stellen soll. Unschädlich ist angesichts des Antrags („Ich beantrage Prozesskostenhilfe“), dass er das anwaltlich einzulegende Rechtsmittel nicht näher bezeichnet.

3

Der Senat lässt offen, ob der Kläger den Prozesskostenhilfeantrag beim beschließenden Gericht stellen durfte oder ob dieser – wie auch der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß der Rechtsmittelbelehrung – beim Verwaltungsgericht hätte gestellt werden müssen mit der Folge einer eventuellen Fristversäumnis.

4

Zur Streitfrage vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 36.

5

Der Prozesskostenhilfeantrag ist jedenfalls unbegründet. Im Prozesskostenhilfeverfahren für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung muss der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller die hinreichende Aussicht des Rechtsmittels auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) innerhalb der für die Begründung des Zulassungsantrags geltenden Frist so weit darlegen, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Erforderlich ist, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrunds in groben Zügen erkennen lässt.

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OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2022 - 19 A 919/22 -, juris, Rn. 4, und vom 14. Mai 2020 - 19 A 3060/19 - , juris, Rn. 4, jeweils m. w. N.

7

Der Kläger trägt in seinem Antragsschreiben vom 28. September 2022 sowie in dem weiteren, als „Gegenvorstellung“ bezeichneten Schreiben vom 9. November 2022 in der Sache nichts vor, das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder das Vorliegen eines anderen Zulassungsgrunds im Sinn von § 124 Abs. 2 VwGO naheliegend erscheinen lassen könnte. Die maßgebliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass über den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Auskunftssperre nach § 51 BMG durch den Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2022 im Klageverfahren 25 K 6372/18 (juris) bereits rechtskräftig entschieden worden sei, weil der Kläger den Antrag auf mündliche Verhandlung verspätet gestellt habe, unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

8

Dies gilt insbesondere auch, soweit der Kläger sich darauf beruft, sein Prozessbevollmächtigter erster Instanz habe keine Möglichkeit des Empfangs und zur rechtzeitigen Geltendmachung gehabt, weil er im Zeitpunkt der Zustellung des Gerichtsbescheids inhaftiert gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt (vgl. Seite 5 f. des angefochtenen Urteils), dass dieser Umstand weder der Wirksamkeit der Zustellung entgegen steht noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt, solange das Mandatsverhältnis nicht vorher wirksam beendet wurde. Rechtsanwälte sind bei längerer Verhinderung insbesondere verpflichtet, einen Vertreter zu bestellen (vgl. § 53 Abs. 1 BRAO). Dieses Verschulden wird dem Kläger wie eigenes zugerechnet (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO).

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).