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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 1899/24.A·06.04.2025

Antrag auf Berufungszulassung zu Folgeantrag (§71a AsylG) wegen EuGH-Rechtsprechung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtEuroparechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Berufung mit der Frage, ob für die Einstufung eines Zweitantrags (§71a AsylG) auf das Datum der Asylantragstellung oder auf den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs (Art.29 Dublin III) abzustellen ist. Das OVG verweigert die Zulassung, weil die Frage durch ein EuGH-Urteil vom 19.12.2024 bereits geklärt ist. Mangels erheblichen weitergehenden Klärungsbedarfs fehlt es an den Zulassungsgründen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Zulassungsgründe und bereits durch EuGH geklärter Rechtsfrage abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in §78 Abs.3 Nr.1–3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des §78 Abs.4 S.4 AsylG entsprechend substantiiert dargelegt und vorliegt.

2

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §78 Abs.3 Nr.1 AsylG nur, wenn sie eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich unbeantwortete Rechtsfrage oder eine bedeutende, über den Einzelfall hinausgehende Tatsachenfrage aufwirft und dies konkret und überzeugend darlegt.

3

Die Zulassung der Berufung entfällt, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage bereits durch eine verbindliche Entscheidung des EuGH oder der obersten Gerichte hinreichend geklärt worden ist.

4

Nach Auslegung von Art.2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32/EU gilt ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz nur dann als "Folgeantrag", wenn er nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über den früheren Antrag gestellt wurde; maßgeblich ist das Datum der Stellung des Antrags.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 29 Dublin III-Verordnung§ Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 5 K 2733/23.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.

4

Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

5

Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

6

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, und vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

7

Die von der Beklagten als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,

8

"ob für die Beurteilung der Frage, ob ein Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG vorliegt, auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland oder auf den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs nach Art. 29 Dublin III-Verordnung abzustellen ist",

9

rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (mehr). Sie bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19. Dezember 2024 in den verbundenen Rechtssachen ‑ C-123/23 und C-202/23 - hinreichend geklärt worden ist. Danach ergibt              sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32, dass ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt wird, der bereits einen solchen Antrag gestellt hat, nur dann als "Folgeantrag“ eingestuft werden kann, wenn er nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über den früheren Antrag dieses Antragstellers gestellt wird. Für die Einstufung eines Antrags auf internationalen Schutz als "Folgeantrag“ im Sinne dieser Bestimmung ist dabei allein das Datum der Stellung des Antrags maßgeblich, wie der Verwendung des Begriffs "gestellt“ zu entnehmen ist.

10

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - juris Rn. 74, 77.

11

Weitergehender Klärungsbedarf ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

13

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).