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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 1861/07.A·17.04.2008

Zulassungsantrag zur Berufung in Asylsache wegen Drittstaatenregelung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtEuroparechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung zur Klärung, ob ein über einen sicheren Drittstaat eingereister Asylbewerber Anspruch auf Anerkennung nach Art.16a Abs.1 GG hat, wenn Deutschland europarechtlich zuständig ist, der einreisende Drittstaat aber nicht feststeht. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab, da die Frage bereits in BVerfG‑ und BVerwG‑Rechtsprechung geklärt ist. Der Ausländer trägt die materielle Beweislast für den Reiseweg und für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Art.16a Abs.5 GG/§26a Abs.1 AsylVfG.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung nach § 78 AsylVfG abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Drittstaatenregelung des Art. 16a Abs. 2 GG und § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG setzt nicht voraus, dass feststeht, über welchen sicheren Drittstaat der Ausländer eingereist ist.

2

Die Ausnahme vom Drittstaatenausschluss nach Art. 16a Abs. 5 GG und § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG bei Vorliegen einer europarechtlichen Vorschrift oder völkerrechtlichen Vereinbarung gilt nur, wenn feststeht, um welchen sicheren Drittstaat es sich handelt.

3

Für den Nachweis des Reisewegs sowie der tatsächlichen Voraussetzungen eines Ausschlusses nach Art. 16a Abs. 5 GG bzw. § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG trägt der Ausländer die materielle Beweislast.

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Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG ist zu versagen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage durch herrschende höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt ist und daher keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zitiert von (5)

4 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ Art. 16a Abs. 1 GG§ Art. 16a Abs. 5 GG§ 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG§ Art. 16a Abs. 2 GG§ 26a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 4144/05.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der vorliegenden Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht zu.

3

Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Sinngemäß möchte sie geklärt wissen, ob einem über einen sicheren Drittstaat eingereisten politisch Verfolgten ein Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG zusteht, wenn die Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Art. 16 a Abs. 5 GG und § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG europarechtlich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden ist, aber nicht feststeht, über welchen sicheren Drittstaat die Einreise erfolgte. Diese Rechtsfrage ist sowohl in der Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG als auch in derjenigen des beschließenden Gerichts seit langem in verneinendem Sinn geklärt. Danach setzt die Drittstaatenregelung nach Art. 16 a Abs. 2 GG und § 26 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG nicht voraus, dass feststeht, über welchen sicheren Drittstaat der Ausländer eingereist ist.

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BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, juris, Rdn. 177 ; BVerwG, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 -, juris, Rdn. 7 ff..

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Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich ohne Weiteres und ohne, dass dies einer weiteren Klärung in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren bedarf, dass umgekehrt der Ausschluss der Drittstaatenregelung nach Art. 16 a Abs. 5 GG und § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG bei Vorliegen einer europarechtlichen Vorschrift oder einer völkerrechtlichen Vereinbarung mit dem sicheren Drittstaat nur Anwendung findet, wenn feststeht, um welchen sicheren Drittstaat es sich dabei handelt. Für den Reiseweg trägt der Ausländer die materielle Beweislast bei Behauptung sowohl einer Luftwegeinreise als auch der tatsächlichen Voraussetzungen eines Ausschlusses nach Art. 16 a Abs. 5 GG und § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG.

6

BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -, juris, Rdn. 12; Beschluss vom 26. Januar 1998 - 9 B 434.97 -, juris, Rdnr. 4 a. E.; OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A -, juris, Rdn. 44; ähnlich (Drittstaat „bestimmbar"): Beschluss vom 1. Juli 2002 - 9 A 4142/01.A -, juris, Rdnr. 10; BayVGH, Urteil vom 27. November 2003 - 15 B 99.32190 -, juris, Rdnr. 19.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO).