Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen Darlegungsmangel abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger stellte einen Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren und rügte u. a. mangelhafte Übersetzung durch einen Dolmetscher. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die gesetzlich geforderten Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt wurden. Eine bloße Zweifelsäußerung genügt nicht. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; Gerichtskosten entfallen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe abgewiesen; Kläger trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung im Asylverfahren ist nach §78 Abs. 3 AsylG nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von höherrangiger Rechtsprechung abweicht oder ein in §138 VwGO bezeichnetes Verfahrensmangel vorliegt.
Der Zulassungsantrag muss fallbezogen und so konkret begründet werden, dass das Oberverwaltungsgericht allein aus der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage ohne weitere Ermittlungen beurteilen kann.
Alleinige oder bloße ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen im Asylverfahren keinen eigenständigen Zulassungsgrund; sie sind nur insoweit relevant, als sie einen der normierten Zulassungsgründe stützen.
Die Rüge einer mangelhaften Übersetzung/Dolmetschleistung begründet nur dann einen Verfahrensfehler i.S.v. §138 Nr.3 VwGO, wenn konkret dargelegt wird, dass eine hinreichende Verständigung nicht möglich war oder kein wirksamer Verzicht auf weitere Übersetzung vorlag.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; Gerichtskosten können im Asylverfahren gemäß §83b AsylG entfallen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 3695/18.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).
Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Nach § 78 Abs. 3 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Zulassungsgrund nach Nr. 1) oder das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Zulassungsgrund nach Nr. 2) oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (Zulassungsgrund nach Nr. 3). Der Grund, aus dem die Berufung zuzulassen ist, ist in dem Zulassungsantrag darzulegen, der innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu stellen ist (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG). Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Soweit der Kläger sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beruft, stellen diese im Asylverfahren keinen Zulassungsgrund dar. Auf das diesbezügliche Zulassungsvorbringen kommt es für die Entscheidung lediglich insoweit an, als es sinngemäß auch der Begründung eines nach § 78 Abs. 3 AsylG statthaften Zulassungsgrundes dient. Hierfür ist, abgesehen von der gerügten Gehörsverletzung (siehe unten), nichts ersichtlich.
Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Urteil auf eine fehlerhafte und unzureichende Übersetzung in der mündlichen Verhandlung durch den Dolmetscher für die Sprache Yoruba gestützt und daher zu Unrecht sowohl die Gefahr einer Verfolgung des Klägers aus religiösen Gründen verneint als auch Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes für diesen bejaht, hat er insbesondere keinen Gehörsverstoß gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO dargelegt. Unabhängig davon geht der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht auf die Umstände ein, dass er auf konkrete Nachfrage des Verwaltungsgerichts bestätigt hat, er habe den Dolmetscher gut verstanden, und dass er erklärt hat, das Protokoll brauche nicht noch einmal vorgespielt und übersetzt zu werden (sinngemäßer Verzicht auf das Abspielen nach § 105 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO). Der Kläger lässt ebenfalls unberücksichtigt, dass für die Entscheidung über die Zuziehung eines Dolmetschers im gerichtlichen Verfahren nach § 55 VwGO i. V. m. § 185 GVG maßgeblich ist, ob eine hinreichende Verständigung möglich ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 1990 ‑ 1 CB 6.90 -, NJW 1990, 3102, juris, Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. März 2009 - A 9 S 666/09 -, VBlBW 2010, 87, juris, Rn. 3.
Dass diese Anforderungen hier in einer einen Verfahrensfehler begründenden Weise verfehlt wurden, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).