Zulassung der Berufung in FGM‑Asylverfahren abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Köln in einem asylrechtlichen Verfahren mit Blick auf die Gefahr weiblicher Genitalverstümmelung (FGM). Das OVG verweigert die Zulassung, weil weder eine konkret dargelegte grundsätzliche Bedeutung noch eine begründete Gehörsverletzung vorgetragen ist. Beweisanträge durften prozessrechtlich abgelehnt werden. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in asylrechtlicher FGM‑Sache als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt voraus, dass die in § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG geforderten Darlegungen zur Relevanz eines der Zulassungsgründe konkret und substantiiert erfolgen.
Eine Rechtssache hat im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich unbeantwortete rechtliche Frage oder eine in der Tatsachenfeststellung klärungsbedürftige, von allgemeiner Bedeutung aufwirft und der Zulassungsantrag konkret die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegt.
Bei einer auf Tatsachen gestützten Grundsatzrüge sind konkrete Anhaltspunkte (z. B. widersprüchliche Auskünfte, Presseberichte oder sonstige Erkenntnisquellen) zu benennen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Zweifel an den Feststellungen der Tatsacheninstanz stützen.
Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn die Tatsacheninstanz auf Grundlage vorhandener, geeigneter Erkenntnisquellen davon ausgehen darf, dass zusätzliche Sachverständigengutachten nicht erforderlich sind; eine rein abweichende Bewertung der Tatsachen durch den Rechtsmittelführer begründet keinen Gehörsverstoß.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 4827/22.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.
1. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, und vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A -, juris Rn. 7, und vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A -, juris Rn. 27, jeweils m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die formulierte Frage,
„Ist es bei Angehörigen der Volksgruppe der Edo möglich, wenn sich die Familie außerhalb Edo State ansiedelt, FGM bei Mädchen bzw. Frauen zu unterlassen, ohne dass die betroffenen Mädchen bzw. Frauen gesellschaftlich geächtet werden?“,
ist nicht klärungsbedürftig. Die zugrundeliegende Frage, ob für Frauen in Nigeria generell die Gefahr besteht, Opfer einer FGM (Female Genital Mutilation - Weibliche Genitalverstümmelung) zu werden, ist in der Rechtsprechung des Senats bereits dahingehend geklärt, dass sie von einer Vielzahl individueller Faktoren, maßgeblich von der Existenz eines Familienverbunds, dem gesellschaftlichen Umfeld, in das der Asylbewerber zurückkehrt, den regionalen Gepflogenheiten sowie regelmäßig auch vom Bildungsgrad der Eltern und den Einflussmöglichkeiten Dritter abhängt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 19 A 2540/18.A - juris Rn. 10.
Soweit die Klägerin diese Fragestellung nunmehr abwandelt und statt auf die Gefahr einer zwangsweise durchgeführten Beschneidung auf die Gefahr der Ächtung im Fall der nicht durchgeführten Beschneidung abstellt, führt dies ebenfalls nicht auf eine Zulassung der Berufung. Für die mit dieser Fragestellung aufgeworfene Behauptung, dass weibliche Angehörige der Volksgruppe der Edo im Falle einer unterlassenen Beschneidung in ganz Nigeria gesellschaftlich geächtet seien, benennt die Klägerin keinerlei Erkenntnisquellen, aus denen sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine solche generelle Gefährdung ableiten ließe. Sie setzt sich auch nicht mit den im Urteil in Bezug genommenen Ausführungen im Bundesamtsbescheid vom 1. August 2022 auseinander, wonach die FGM-Prävalenz in der Altersgruppe der 15- bis 49jährigen in Nigeria auf 20% und in der Volksgruppe der Edo auf 35,5% zurückgegangen sei; sie verhält sich insbesondere nicht dazu, wie sich ihre Behauptung einer flächendeckenden Ächtung nicht beschnittener Frauen mit dem Umstand vereinbaren lässt, dass der überwiegende Anteil der Frauen in Nigeria nach diesen Zahlen gerade keine Beschneidung erlitten hat. Es handelt sich daher bei dem Vorbringen der Klägerin um eine bloße Mutmaßung, die nicht den oben genannten Darlegungsanforderungen genügt.
2. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG wegen der geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht verletzt, indem es die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge abgelehnt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet die Berücksichtigung von Beweisanträgen, die sich auf Tatsachen beziehen, welche nach der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts entscheidungserheblich sind. Die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung solcher Anträge verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. März 2020 - 2 BvR 113/20 - juris Rn. 45, und vom 20. Dezember 2018 - 1 BvR 1155/18 - juris Rn. 11; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 - juris Rn. 12, und vom 21. Januar 2020 - 1 B 65.19 - juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2025 - 19 A 1556/19.A - juris Rn. 6 m. w. N.
Die Ablehnung des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags durch das Verwaltungsgericht findet eine hinreichende Stütze im Prozessrecht.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,
„Beweis über die Tatsache, dass bei Angehörigen der Volksgruppe der Edo die Vornahme der Genitalverstümmelung bei Mädchen bzw. Frauen aufgrund sozial-kulturellen Zwanges innerhalb des Volkes der Edo unumgänglich ist, um gesellschaftliche Ächtung zu meiden, auch wenn sich die betroffenen Menschen vom Volke der Edo außerhalb Edo State in einem anderen Teil Nigerias niederlassen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben“,
abgelehnt, weil der erkennende Einzelrichter aufgrund der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen selbst über die erforderliche Sachkunde zur Beantwortung der Beweisfrage verfüge.
Die Ablehnung des Beweisantrags mit dieser Begründung ist prozessrechtlich nicht zu beanstanden. Liegen - wie hier hinsichtlich der Genitalverstümmelung bei Mädchen und Frauen in Nigeria (S. 3 ff. des Urteils und S. 3 ff. des in Bezug genommenen Bundesamtsbescheids vom 1. August 2022) - bereits Erkenntnisse zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Ein Verfahrensmangel liegt in dieser Situation nur dann vor, wenn sich dem Tatsachengericht die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, weil die vorliegenden Gutachten objektiv ungeeignet sind, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2020 - 7 BN 3.19 - juris Rn. 5 f.
Der Zulassungsantrag enthält jedoch gerade keine Ausführungen zur Ungeeignetheit der herangezogenen Erkenntnisquellen, sondern stützt sich darauf, dass die Erkenntnisquellen weniger die Schlussfolgerungen des Gerichts als vielmehr die durch die Eltern der Klägerin geschilderten Umstände bestätigten. Damit richtet sich das Zulassungsvorbringen nicht gegen die Eignung des Gutachtens und damit gegen die ordnungsgemäße Ablehnung des Beweisantrags, sondern die Klägerin setzt lediglich ihre eigene Bewertung des Sachverhalts an die Stelle der Bewertung des Verwaltungsgerichts. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann die Klägerin jedoch regelmäßig keinen Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes begründen. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsachengerichte ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie - wie hier - nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet, von vornherein keine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2019 - 1 C 11.18 - juris Rn. 31 und vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 - juris, Rn. 43, Beschlüsse vom 30. Januar 2024 - 1 B 50.23 -, juris Rn. 12, und vom 12. Dezember 2023 - 1 B 45.23 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2023 - 19 A 380/23.A - juris Rn. 15, und vom 11. Mai 2022 - 19 A 1629/21.A - juris Rn. 21, jeweils m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).