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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 1810/25.A·22.04.2026

Zulassung der Berufung in FGM‑Asylverfahren abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Köln in einem asylrechtlichen Verfahren mit Blick auf die Gefahr weiblicher Genitalverstümmelung (FGM). Das OVG verweigert die Zulassung, weil weder eine konkret dargelegte grundsätzliche Bedeutung noch eine begründete Gehörsverletzung vorgetragen ist. Beweisanträge durften prozessrechtlich abgelehnt werden. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in asylrechtlicher FGM‑Sache als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt voraus, dass die in § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG geforderten Darlegungen zur Relevanz eines der Zulassungsgründe konkret und substantiiert erfolgen.

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Eine Rechtssache hat im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich unbeantwortete rechtliche Frage oder eine in der Tatsachenfeststellung klärungsbedürftige, von allgemeiner Bedeutung aufwirft und der Zulassungsantrag konkret die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegt.

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Bei einer auf Tatsachen gestützten Grundsatzrüge sind konkrete Anhaltspunkte (z. B. widersprüchliche Auskünfte, Presseberichte oder sonstige Erkenntnisquellen) zu benennen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Zweifel an den Feststellungen der Tatsacheninstanz stützen.

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Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn die Tatsacheninstanz auf Grundlage vorhandener, geeigneter Erkenntnisquellen davon ausgehen darf, dass zusätzliche Sachverständigengutachten nicht erforderlich sind; eine rein abweichende Bewertung der Tatsachen durch den Rechtsmittelführer begründet keinen Gehörsverstoß.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, ­9 K 4827/22.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungs­verfah­rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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­Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG ge­nannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ent­sprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.

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1. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssa­che nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beant­wortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher oberge­richtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von all­gemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stel­len würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fort­entwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tat­sachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, und vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

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Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründe­ten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Fest­stellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungs­ver­fahrens bedarf.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A -, juris Rn. 7, und vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A -, juris Rn. 27, jeweils m. w. N.

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die formulierte Frage,

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„Ist es bei Angehörigen der Volksgruppe der Edo mög­lich, wenn sich die Familie außerhalb Edo State ansie­delt, FGM bei Mädchen bzw. Frauen zu unterlassen, ohne dass die betroffenen Mädchen bzw. Frauen ge­sellschaftlich geächtet werden?“,

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ist nicht klärungsbedürftig. Die zugrundeliegende Frage, ob für Frauen in Nigeria ge­nerell die Gefahr besteht, Opfer einer FGM (Female Genital Mutilation - Weibliche Genitalverstümmelung) zu werden, ist in der Rechtsprechung des Senats bereits da­hingehend geklärt, dass sie von einer Vielzahl individueller Faktoren, maßgeblich von der Existenz eines Familienverbunds, dem gesellschaft­lichen Umfeld, in das der Asylbewerber zurückkehrt, den regionalen Gepflogenheiten sowie regelmäßig auch vom Bildungsgrad der Eltern und den Einflussmöglichkeiten Dritter abhängt.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 19 A 2540/18.A - juris Rn. 10.

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Soweit die Klägerin diese Fragestellung nunmehr abwandelt und statt auf die Gefahr einer zwangsweise durchgeführten Beschneidung auf die Gefahr der Ächtung im Fall der nicht durchgeführten Beschneidung abstellt, führt dies ebenfalls nicht auf eine Zulassung der Berufung. Für die mit dieser Fragestellung aufgeworfene Behauptung, dass weibliche Angehörige der Volks­gruppe der Edo im Falle einer unterlassenen Beschneidung in ganz Nigeria gesell­schaftlich geächtet seien, benennt die Klägerin keinerlei Erkenntnisquellen, aus denen sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine solche generelle Gefährdung ableiten ließe. Sie setzt sich auch nicht mit den im Urteil in Bezug ge­nom­menen Ausführungen im Bundesamts­bescheid vom 1. August 2022 auseinan­der, wonach die FGM-Prävalenz in der Altersgruppe der 15- bis 49jäh­rigen in Nigeria auf 20% und in der Volksgruppe der Edo auf 35,5% zurück­gegangen sei; sie verhält sich insbesondere nicht dazu, wie sich ihre Behauptung einer flächen­deckenden Ächtung nicht beschnittener Frauen mit dem Umstand vereinbaren lässt, dass der überwiegende Anteil der Frauen in Nigeria nach diesen Zahlen gerade kei­ne Beschneidung erlitten hat. Es handelt sich daher bei dem Vorbringen der Klä­gerin um eine bloße Mutmaßung, die nicht den oben genannten Darlegungsanforde­rungen genügt.

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2. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG wegen der geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen.

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Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht verletzt, indem es die in der mündli­chen Verhandlung gestellten Beweisanträge abgelehnt hat. Der Anspruch auf rechtli­ches Gehör ge­bietet die Berücksichtigung von Beweisanträgen, die sich auf Tatsa­chen beziehen, wel­che nach der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachen­ge­richts entschei­dungserheblich sind. Die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung sol­cher Anträge ver­letzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet.

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Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. März 2020 - 2 BvR 113/20 - juris Rn. 45, und vom 20. Dezember 2018 - 1 BvR 1155/18 - juris Rn. 11; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 - juris Rn. 12, und vom 21. Januar 2020 - 1 B 65.19 - juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2025 - 19 A 1556/19.A - juris Rn. 6 m. w. N.

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Die Ablehnung des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Be­weisantrags durch das Verwaltungsgericht findet eine hinrei­chende Stütze im Pro­zessrecht.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,

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„Beweis über die Tatsache, dass bei Angehörigen der Volksgruppe der Edo die Vornahme der Genitalver­stümmelung bei Mädchen bzw. Frauen aufgrund sozial-kulturellen Zwanges innerhalb des Volkes der Edo un­umgänglich ist, um gesellschaftliche Ächtung zu mei­den, auch wenn sich die betroffenen Menschen vom Volke der Edo außerhalb Edo State in einem anderen Teil Nigerias niederlassen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben“,

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abgelehnt, weil der erkennende Einzelrichter aufgrund der in das Verfahren einge­brachten Erkenntnisquellen selbst über die erforderliche Sachkunde zur Beantwor­tung der Beweisfrage verfüge.

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Die Ablehnung des Beweisantrags mit dieser Begründung ist prozessrechtlich nicht zu beanstanden. Liegen - wie hier hinsichtlich der Genitalverstümmelung bei Mäd­chen und Frauen in Nigeria (S. 3 ff. des Urteils und S. 3 ff. des in Bezug genom­me­nen Bundesamtsbescheids vom 1. August 2022) - bereits Erkenntnisse zu einer ent­scheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO in entsprechen­der Anwendung des § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zu­sätzliche Sachverständi­gengutachten einholt. Ein Verfahrensmangel liegt in dieser Situation nur dann vor, wenn sich dem Tatsachengericht die Einholung eines weite­ren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, weil die vorliegenden Gutachten objektiv un­geeignet sind, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung not­wen­digen sach­li­chen Grundlagen zu vermitteln.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2020 - 7 BN 3.19 - juris Rn. 5 f.

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Der Zulassungsantrag enthält jedoch gerade keine Ausführungen zur Ungeeignetheit der herangezogenen Erkenntnis­quellen, sondern stützt sich darauf, dass die Er­kennt­nisquellen weniger die Schlussfolgerungen des Gerichts als vielmehr die durch die Eltern der Klägerin geschilderten Umstände bestätigten. Damit richtet sich das Zulassungsvorbringen nicht gegen die Eignung des Gutachtens und damit gegen die ordnungsgemäße Ablehnung des Beweisantrags, sondern die Klägerin setzt le­diglich ihre eigene Bewertung des Sachverhalts an die Stelle der Bewertung des Ver­wal­tungsgerichts. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tat­sacheninstanz kann die Klägerin jedoch regelmäßig keinen Verfahrensmangel ei­nes Gehörs­ver­stoßes begründen. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tat­sa­chengerichte ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie - wie hier - nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allge­meine Er­fahrungssätze missachtet, von vornherein keine Zulassung der Berufung wegen ei­nes Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2019 - 1 C 11.18 - juris Rn. 31 und vom 27. No­vember 2014 - 7 C 20.12 - juris, Rn. 43, Beschlüsse vom 30. Januar 2024 - 1 B 50.23 -, juris Rn. 12, und vom 12. Dezember 2023 - 1 B 45.23 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2023 - 19 A 380/23.A - juris Rn. 15, und vom 11. Mai 2022 - 19 A 1629/21.A - juris Rn. 21, jeweils m. w. N.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

26

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).