Antrag auf Berufungszulassung wegen Prüfungsrügen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG, das ihre Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit für unzulässig hielt. Das OVG verneint die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO und sieht keine ernstlichen Zweifel, besonderen Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung. Einwendungen gegen prüfungsspezifische Wertungen wurden zu spät erhoben; das Landesprüfungsamt hat das Überdenkungsverfahren durch Widerspruchsbescheid erfüllt. Antrag abgelehnt; Klägerin trägt Kosten.
Ausgang: Berufungszulassungsantrag der Klägerin wird als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt das Vorliegen mindestens eines der drei dort genannten Zulassungsgründe voraus; fehlt ein solcher Grund, ist der Zulassungsantrag unbegründet.
Bei bereits bestehender Rechtshängigkeit einer Sache ist eine weitere Klage zu demselben Streitgegenstand unzulässig; dies schließt eigenständige Klagen gegen das Ergebnis eines verwaltungsinternen Überdenkungsverfahrens ein, solange die Rechtshängigkeit besteht.
Das Landesprüfungsamt erfüllt seine Pflicht zum verwaltungsinternen Kontrollverfahren durch die Bescheidung des Widerspruchs; es besteht kein Anspruch, dass prüfungsspezifische Wertungen den Prüfern zur Überdenkung zugeleitet werden, wenn solche Wertungsangriffe nicht rechtzeitig in der Widerspruchsbegründung erhoben wurden.
Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung beseitigt nicht die bestehende Rechtshängigkeit eines parallelen Verfahrens; sie kann allenfalls Ansprüche wegen fehlerhafter Sachbehandlung (z.B. Kostenerstattung) begründen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 5352/11
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der gerügten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
1. Aus dem Antragsvorbringen der Klägerin ergeben sich insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit im Verfahren 19 A 914/11 unzulässig. Entgegen der Auffassung der Klägerin läuft diese Feststellung nicht „auf eine Vereitelung der Wahrnehmung des Rechts, ein Überdenkungsverfahren anzustrengen, hinaus“. Denn das Landesprüfungsamt hat den Anspruch der Klägerin auf Durchführung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erfüllt (Widerspruchsbescheid vom 15. September 2009). An dieser Erfüllung ändert es nichts, dass die Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung vom 28. Mai 2009 ausschließlich Verfahrensmängel gerügt, aber keine der prüfungsspezifischen Wertungen der Prüfer beanstandet hat. In Ermangelung solcher Einwände hatte das Landesprüfungsamt keinen Anlass, die Widerspruchsbegründung den beteiligten Prüfern zum Zwecke des Überdenkens ihrer prüfungsspezifischen Wertungen zuzuleiten, sondern konnte den Widerspruch ohne Beteiligung der Prüfer bescheiden. Die Klägerin hat damit das ihr zustehende Recht, Einwände gegen die Bewertungen ihrer Prüfungsleistungen beim Landesprüfungsamt im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung „rechtzeitig und wirkungsvoll“ vorzubringen, ungenutzt gelassen und stattdessen Einwände gegen die prüfungsspezifischen Wertungen der Prüfer erst nach über zwei Jahren nachträglich geltend gemacht.
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den in der Antragsbegründung zitierten Urteilen des BVerwG (Urteile vom 24. Februar 1993 ‑ 6 C 35.92 ‑, BVerwGE 92, 132, juris, Rdn. 30, und vom 27. April 1999 ‑ 2 C 30.98 ‑, NVwZ 2000, 921, juris, Rdn. 27). Die Aussage in diesen Urteilen, dass das Ergebnis des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bis zum Ende der Tatsacheninstanz berücksichtigt werden kann, steht der vorstehenden Würdigung nicht entgegen. Sie besagt lediglich, dass ein Prüfling, der bislang noch keine Einwendungen gegen prüfungsspezifische Wertungen der Prüfer erhoben hat, solche grundsätzlich auch noch nachträglich während des bereits anhängigen gerichtlichen Verfahrens nachholen und das Ergebnis des Überdenkens in dieses gerichtliche Verfahren einbringen kann. Hingegen ergibt sich aus den genannten Urteilen nicht, dass er das Ergebnis des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens auch zulässigerweise zum Gegenstand eines weiteren, denselben Streitgegenstand betreffenden Gerichtsverfahrens machen kann. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin Einwendungen gegen prüfungsspezifische Wertungen der Prüfer zu ihren beiden unterrichtspraktischen Prüfungen am 11. Februar 2009 erstmals mit Antrag vom 8. August 2011 erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragsbegründungsfrist im Berufungszulassungsverfahren 19 A 914/11 bereits seit dem 17. Mai 2011 abgelaufen.
Nichts Anderes ergibt sich schließlich aus der Rechtsmittelbelehrung, welche das Landesprüfungsamt seinem Ablehnungsbescheid vom 12. August 2011 beigefügt hat. Die unrichtige Belehrung über das unzulässige Rechtsmittel der Klage beseitigt nicht die entgegenstehende Rechtshängigkeit des Berufungszulassungsverfahrens 19 A 914/11. Sie kann allenfalls einen Erstattungsanspruch gegen das Landesprüfungsamt wegen unrichtiger Sachbehandlung hinsichtlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens auslösen.
Auf die Ausführungen unter II. der Antragsbegründung zur Begründetheit der Klage kommt es hiernach nicht an. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit der Klage tragen das angefochtene Urteil selbstständig.
2. Die Berufung ist weiter nicht nach § 124 Abs. 2 Nrn. 2 oder 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache weist aus den bereits genannten Gründen weder besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten noch grundsätzliche Bedeutung auf. Die als grundsätzlich klärungsbedürftig angesprochene Rechtsfrage der Zulässigkeit einer eigenständigen Klage gegen das Ergebnis des Überdenkungsverfahrens bei bereits anhängiger Klage gegen das Nichtbestehen beruht, wie bereits ausgeführt, auf der unzutreffenden Prämisse der Klägerin, ihr werde ein Überdenken und dessen gerichtliche Überprüfung anderenfalls verwehrt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung und –änderung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Die objektive Bedeutung der Rechtssache für die Klägerin ist wegen der anderweitigen Rechtshängigkeit derselben Sache mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG für beide Instanzen angemessen erfasst.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).