Zulassung der Berufung in Asylsache abgelehnt wegen unzureichender Darlegung gegen selbstständige Begründung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln, das seinen Asylantrag wegen Unglaubwürdigkeit und wegen angenommenen internen Schutzes (§3e AsylG) ablehnte. Zentrale Frage war, ob die Zulassungsgründe nach §78 AsylG konkret dargelegt sind. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil der Kläger die selbstständig tragende Annahme internen Schutzes nicht angegriffen und die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt hatte. Kosten: Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten entfallen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsgründe gegen die selbstständig tragende Annahme internen Schutzes nicht dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zugelassen werden, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede dieser Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser auch vorliegt.
Die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach §78 Abs.3 AsylG erfordert eine konkrete, fallbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, sodass das Berufungsgericht die Zulassungsfrage allein anhand der Zulassungsbegründung beurteilen kann.
Ein Verfahrensmangel (z.B. Verletzung rechtlichen Gehörs) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht, soweit die Vorinstanz die Entscheidung selbstständig tragend auch auf andere, nicht angegriffene Gründe (etwa internen Schutz nach §3e AsylG) gestützt hat.
Die Anforderungen an die Darlegung nach §78 AsylG sind mit den Anforderungen nach §124a Abs.4 Satz 4 VwGO vergleichbar; die Zulassungsbegründung darf keine weitergehenden Ermittlungen des Rechtsmittelgerichts erfordern.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; Gerichtskosten werden im Asylverfahren gemäß §83b AsylG nicht erhoben.
Zitiert von (6)
3 zustimmend · 3 neutral
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat3 S 1855/2316.09.2024Zustimmendjuris Rn. 6
- Oberverwaltungsgericht NRW5 A 1365/2212.08.2024Neutraljuris Rn. 6
- Oberverwaltungsgericht NRW19 A 1474/23.A12.11.2023Zustimmendjuris, Rn.6
- Oberverwaltungsgericht NRW19 A 1762/2119.10.2023Zustimmendjuris Rn. 6
- Oberverwaltungsgericht NRW5 A 2398/22.A20.02.2023Neutraljuris, Rn. 6 m.w.N.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 8003/17.A
Leitsatz
Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).
Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194.
Diese Voraussetzungen der Berufungszulassung liegen nicht vor. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des allein geltend gemachten Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen.
Der Kläger legt bereits nicht dar, inwieweit die von ihm als gehörverletzend gerügten Umstände im Zusammenhang mit der vom Verwaltungsgericht wegen der fehlenden Glaubhaftigkeit des Klägervorbringens als nicht beachtlich wahrscheinlich gewerteten Gefahr drohender Verfolgungshandlungen in einem etwaigen Berufungsverfahren entscheidungserheblich wären. Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt.
St. Rspr. des BVerwG zum Revisionszulassungsrecht, BVerwG, Beschlüsse vom 23. August 2021 ‑ 4 BN 7.21 ‑, juris, Rn. 5, vom 13. April 2021 ‑ 1 B 1.21 ‑, juris, Rn. 5 m. w. N., vom 14. Mai 2019 ‑ 1 B 29.19 ‑, juris, Rn. 22, vom 15. März 2018 ‑ 10 B 17.17 ‑, juris, Rn. 4, und vom 11. April 2017 ‑ 1 B 39.17 ‑, juris, Rn. 1 m. w. N.; zum Berufungszulassungsrecht statt vieler OVG NRW, Beschlüsse vom 6. September 2021 ‑ 19 A 3244/20 ‑, juris, Rn. 23, vom 28. Januar 2021 ‑ 19 A 1112/19 -, juris, Rn. 6, und vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 24 f. m. w. N.
Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder von subsidiärem Schutz nicht allein wegen der angenommenen Unglaubhaftigkeit des Verfolgungsvortrags verneint (S. 4 bis 6 des Urteils), sondern selbstständig tragend wegen der Annahme von Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes gemäß § 3e AsylG in anderen Landesteilen Nigerias (S. 6 des Urteils). Gegen diese selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger keine Zulassungsrügen erhoben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).