Abweisung des Antrags auf Berufungszulassung wegen fehlender Zulassungsgründe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO; das OVG weist den Antrag zurück. Es liegen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch Aufklärungs- oder Gehörsverstöße vor. Das Verwaltungsgericht habe die vorgetragenen Umstände berücksichtigt und lediglich anders gewertet. Kosten und Streitwert für das Zulassungsverfahren werden festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO als unbegründet abgewiesen; Kosten und Streitwert festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder darlegbare Verfahrensmängel (z.B. Aufklärungs- oder Gehörsverstöße) voraus.
Zur Begründung ernstlicher Zweifel genügt die bloße Behauptung von Mitgliedschaft oder religiöser Betätigung nicht; es sind konkrete Anhaltspunkte vorzulegen, die eine andere rechtliche Würdigung der Tatsachen rechtfertigen.
Die Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts (§86 VwGO) ist nicht verletzt, wenn der Beteiligte die entscheidungserheblichen Umstände bereits bei der erstinstanzlichen Verhandlung oder sogleich hätte vortragen können und dadurch Widersprüche vermeidbar gewesen wären.
Ein Gehörsverstoß nach §138 Nr.3 VwGO liegt nur vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliche Vorbringen unberücksichtigt lässt; eine bloß abweichende Würdigung des Vorbringens begründet keinen Gehörsverstoß.
Kostenentscheidungen im Zulassungsverfahren richten sich nach §154 Abs.2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den Vorschriften des GKG.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 841/12
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit den §§ 86, 138 Nr. 3 VwGO wegen des unter II. der Antragsbegründung gerügten Aufklärungsmangels oder der unter III. der Antragsbegründung geltend gemachten Gehörsverletzung zuzulassen.
Ernstlich zweifelhaft ist insbesondere nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, auch bei unterstellter derzeitiger Inhomogenität der IGMG unter dem Aspekt der Verfassungsfeindlichkeit sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger einer rechtsstaatlich unbedenklichen Strömung innerhalb der IGMG angehöre (S. 8 des Urteilsabdrucks). Gegen diese Feststellung beruft sich der Kläger unter I. seiner Antragsbegründung ohne Erfolg erneut darauf, dass er aktiver Fußballspieler bei I. in C. sei, als Muslim bete, faste und den Koran rezitiere, und dass diese beiden sportlichen und religiösen Beweggründe ihn zu Milli Görüs und zur DITIB geführt hätten (Klageschrift vom 31. Januar 2012). Entgegen der Behauptung des Klägers hat das Verwaltungsgericht diese Tätigkeiten nicht unberücksichtigt gelassen. Es hat in ihnen vielmehr zutreffend keine Hinweise für eine Zugehörigkeit des Klägers zu einer rechtsstaatlich unbedenklichen Strömung innerhalb der IGMG gesehen. In der Tat lassen diese Hinweise nicht im Ansatz erkennen, dass der Kläger sich zum Ziel gesetzt haben könnte, innerhalb der IGMG einen demokratischen Reformprozess zu unterstützen und unter Auseinandersetzung mit ihren derzeitigen politischen Zielen die IGMG von einer radikal-islamistischen Bewegung in eine verfassungskonforme Organisation zu verwandeln. Insofern unterscheidet sich der Fall des Klägers auch grundlegend von demjenigen, der Gegenstand des Senatsbeschlusses 19 A 111/11 vom 5. Januar 2012 (juris) war und den der Kläger unter Hinweis auf das vorinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zu Unrecht als „Parallelfall“ bezeichnet.
Zutreffend ist entgegen der Auffassung des Klägers auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er negiere von vornherein, dass die IGMG zumindest auch verfassungsfeindliche Ziele verfolge (S. 8 des Urteilsabdrucks). Auch unter Nr. I. 4 seiner Antragsbegründung setzt er sich nicht mit der Tatsache auseinander, dass die IGMG jedenfalls mehrheitlich die Abschaffung der laizistischen Staatsordnung in der Türkei und die weltweite Einführung einer islamischen Staats- und Gesellschaftsordnung mit Koran und Sunna als Grundlage des Staatsaufbaus anstrebt. Für einen Studenten der Wirtschaftswissenschaften mit Bachelor-Abschluss wirkt es demgegenüber allzu naiv, wenn er hierzu in der Antragsbegründung ohne nähere Konkretisierung zum Ausdruck bringt, „dass aus seiner Sicht die IGMG in der Zukunft keine verfassungsfeindlichen oder rechtswidrigen Aktivitäten verfolgt.“
Auch unter dem Gesichtspunkt einer erneuten Beweisaufnahme durch informatorische Befragung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der genannten Feststellung des Verwaltungsgerichts. Denn auch seine Erklärungen, die der Kläger für eine solche Befragung in Nr. I. 5 der Antragsbegründung angekündigt hat, qualifizieren den IGMG-Ortsverein C. , dem er von 2006 bis 2010 als Jugendsekretär dienlich war, nicht als reformorientierten Ortsverein.
Die Berufung ist auch nicht wegen des geltend gemachten Aufklärungsmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 86 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat weder seine Hinweis- noch seine Aufklärungspflicht aus der letztgenannten Vorschrift dadurch verletzt, dass es eine Befragung des Klägers zu dem genauen Zeitpunkt unterlassen hat, zu dem ihm die Beobachtung der IGMG durch den Verfassungsschutz erstmals bekannt geworden ist. Vielmehr war der Kläger nicht gehindert, die beiden landesweiten Durchsuchungen von IGMG-Räumen „vor etwa zwei Jahren“, die er in Nr. II. 4. der Antragsbegründung sinngemäß und pauschal als den Anlass der Kenntniserlangung von der Beobachtung durch den Verfassungsschutz bezeichnet hat, sogleich von sich aus in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zu erwähnen. Dadurch hätte er den Widerspruch von vornherein vermeiden können, den das Verwaltungsgericht nachvollziehbar in seinen früheren Äußerungen zu diesem Punkt gesehen hat. Für ihn war entgegen seiner Beteuerung auch erkennbar, dass dieser Punkt für die Beurteilung der Vorinstanz würde erheblich sein können.
Schließlich liegt auch der gerügte Gehörsverstoß nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO). Wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht die hierzu angeführten Äußerungen des Klägers in der Befragung am 4. Mai 2011 sowie in der Klagebegründung nicht unberücksichtigt gelassen, sondern nur anders gewertet als vom Kläger gewünscht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Antragsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).