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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 1706/15·15.10.2015

Anhörungsrüge: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs – Rüge zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss und rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie verschiedene Verfahrensfehler. Streitpunkt war, ob das Gericht entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen habe. Das OVG verwarf die Rüge als unbegründet: Das Vorbringen sei zur Kenntnis genommen und dort, wo es entscheidungserheblich gewesen wäre, in der Begründung behandelt worden. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Anhörungsrüge der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen; die Erfüllung dieses Anspruchs lässt sich vorrangig aus der Entscheidungsbegründung ablesen.

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Eine Nichterwähnung eines vorgebrachten Umstands in der Entscheidungsbegründung begründet nur dann einen Gehörsverstoß, wenn der Umstand nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung darstellt.

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Die Anhörungsrüge dient der Kontrolle von Gehörsverletzungen und ist kein Mittel zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

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Pauschale, unsubstantiiert vorgetragene oder rein spekulative Einwendungen genügen nicht, um einen Gehörsverstoß zu begründen; das Gericht darf solche Vorwürfe als entscheidungsunerheblich zurückweisen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 108 Abs. 2 VwGO§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 51 Abs. 3 VwVfG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 10 K 2090/12

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Der Senat weist die Anhörungsrüge der Klägerin nach § 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO zurück, weil sie unbegründet ist. Der geltend gemachte Fortführungsgrund nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

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Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Ob es diesen Anspruch erfüllt hat, lässt sich vorrangig aus seiner Entscheidungsbegründung ablesen, in der es diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben hat, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Aus der Nichterwähnung eines Umstands, den ein Beteiligter vorgebracht hat, in der Entscheidungsbegründung lässt sich auf einen Gehörsverstoß schließen, wenn der Umstand nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft. Hingegen ist das Gericht nicht gehalten, sich mit jedem Einzelvorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen.

4

St. Rspr., etwa BVerwG, Beschluss vom 17. August 2015 ‑ 5 B 56.15 ‑, juris, Rdn. 3; Beschluss vom 27. Januar 2015 ‑ 6 B 43.14 ‑, NVwZ-RR 2015, 416, juris, Rdn. 25 m. w. N.

5

Nach diesen Maßstäben hat der Senat den Gehörsanspruch der Klägerin erfüllt. Er hat die von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkte sämtlich zur Kenntnis genommen und erwogen. Soweit er davon abgesehen hat, sie in den Beschlussgründen ausdrücklich zu erwähnen, waren sie entscheidungsunerheblich.

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Zu dem von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehler, das Verwaltungsgericht habe nicht über ihren Antrag auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten über eine Rücknahme des Prüfungsbescheids entschieden, hat der Senat auf S. 9 seines Beschlusses (dort unter I.3.g) ausgeführt, die von der Klägerin dargelegten Gründe führten nicht zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheids, so dass sie auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Rücknahme des Prüfungsbescheids habe. Der Senat hat ihr diesbezügliches Vorbringen folglich zur Kenntnis genommen und erwogen.

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Ein Gehörsverstoß liegt auch nicht hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin zu der Behandlung des Befangenheitsgesuchs gegen Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Becker vom 26. Juni 2012 vor. Der Senat hat hierzu auf S. 3 seines Beschlusses (dort unter I.2.a) ausgeführt, es bestünden keinerlei Anhaltspunkte für willkürliche oder manipulative Erwägungen bei der Behandlung dieses Ablehnungsgesuchs. Hiermit hat er zu dem Vorbringen der Klägerin Stellung genommen. Dass er auf die fehlende Befragung der Gerichtsangestellten nicht gesondert eingegangen ist, stellt keinen Gehörsverstoß dar, denn der Gehörsanspruch vermittelt nach dem oben Ausgeführten keinen Anspruch auf ausdrückliche Auseinandersetzung mit jedem noch so nebensächlichen Einzelvorbringen.

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Soweit die Klägerin geltend macht, der Senat habe auch ihr Vorbringen zu der kurzfristigen Terminierung durch Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Becker nicht berücksichtigt, legt sie bereits nicht dar, dass der Senat ihr diesbezügliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hätte. Sie macht vielmehr geltend, dass der Senat zu Unrecht angenommen hätte, dass auch insoweit kein Verfahrensfehler vorläge. Dieser Einwand ist unerheblich, weil die Anhörungsrüge keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung darstellt.

9

BVerwG, Beschluss vom 17. August 2015, a. a. O., Rdn. 3.

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Die Klägerin wendet weiter zu Unrecht ein, der Senat habe ihr Vorbringen zur Zurückweisung ihres vor der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2012 gestellten Ablehnungsgesuchs übergangen. Der Senat hat hierzu auf S. 7 (letzter Absatz) seines Beschlusses Stellung genommen.

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Der Senat hat auch das Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen und erwogen, das Verwaltungsgericht hätte die Nichtigkeit des Prüfungsbescheids wegen sittenwidrigen Zustandekommens feststellen müssen. Er hat hierzu auf S. 9 (dort unter II.2) ausgeführt, die Klägerin sei der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Manipulationsvorwürfe seien unberechtigt, nicht substantiiert entgegen getreten. Auch ihre Begründung der Anhörungsrüge bleibt im Übrigen in diesem Punkt weiterhin pauschal.

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Die Mutmaßungen der Klägerin, das Protokoll der unterrichtspraktischen Prüfung und die Abschlussbeurteilung des Hauptseminarleiters X.         seien manipuliert worden, hat der Senat auf S. 11 f. seines Beschlusses (dort unter II.4) für haltlos erachtet. Gleiches gilt für die Spekulationen der Klägerin über eine Fälschung des Fachleitergutachtens H.        (S. 13 des Beschlusses, dort unter II.6).

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Die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 7. Februar 2013 waren für die Prüfung des Zulassungsantrags offensichtlich unerheblich, da sie jeglichen Bezug zu der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vermissen lassen.

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Der Senat hat auch nicht die Behauptung der Klägerin übergangen, das beklagte Land habe vorsätzlich eine unrichtige Fassung der OVP NRW angewendet. Er hat diese Behauptung auf S.10 f. seines Beschlusses vielmehr als unzutreffend gewürdigt. Dass die Klägerin diese Würdigung ihrerseits für unzutreffend hält, begründet keinen Gehörsverstoß. Allenfalls läge darin, wenn die Rüge griffe, ein sachlich-rechtlicher Mangel, den sie, wie bereits ausgeführt, mit der Anhörungsrüge nicht geltend machen kann.

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Zu der Frage, ob sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Aspekts der Antragsfrist nach § 51 Abs. 3 VwVfG NRW als überraschend darstellt, hat der Senat auf S. 6 (dort unter I.3.c) Stellung genommen. Auf die Qualifizierung des Zeugen U.        als „neues Beweismittel“ im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW ist der Senat auf S. 11 seines Beschlusses (dort unter II.4) eingegangen.

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Schließlich hat der Senat auf S. 12 f. seines Beschlusses (dort unter II.6) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellung verneint, der Klägerin fehle die Klagebefugnis für einen Verpflichtungsantrag auf Erteilung des begehrten Zeugnisses. In diesem Zusammenhang hat der Senat ausgeführt, dass dem geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung eines Bestehenszeugnisses die Bestandskraft über das erstmalige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung entgegen stehe. Damit ist dem rechtlichen Gehör der Klägerin genüge getan. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass sich der Senat mit ihrem sämtlichen Vorbringen ausdrücklich auseinandersetzt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).