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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 1693/25.A·22.12.2025

Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen Gehörsrüge abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW hat den Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren zurückgewiesen. Der Kläger rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs; das Gericht sah jedoch keine auf schlüsse hinweisenden Indizien für eine unterlassene Kenntnisnahme. Eine generelle Hinweispflicht oder Aufklärungspflicht zu Ungereimtheiten besteht nicht, und Angriffe auf die Sachverhaltswürdigung begründen ohne Willkür keinen Verfahrensmangel.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen Gehörsrüge als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung in Asylverfahren wird nur zugelassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe substantiiert und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt ist.

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Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nur vor, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Vortragenden zulassen.

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Das Gericht ist nicht verpflichtet, seine Rechtsauffassung oder beabsichtigte Würdigung offenzulegen; eine Überraschungsentscheidung setzt voraus, dass eine tragende Erwägung weder im Verfahren noch zuvor erkennbar thematisiert war.

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Im Asylverfahren besteht grundsätzlich keine allgemeine Pflicht des Verwaltungsgerichts, den Asylsuchenden auf Unglaubhaftigkeiten, Unstimmigkeiten oder Widersprüche hinzuweisen oder diese mit ihm zu erörtern.

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Angriffe gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung begründen regelmäßig keinen Verfahrensmangel i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, sofern die Würdigung nicht willkürlich ist oder gegen Denkgesetze verstößt.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 86 Abs. 2 VwGO§ 86 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 570/25.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungs­verfah­rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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­Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG ge­nannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ent­sprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG wegen der allein geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen.

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Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöp­fend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§ 86 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 2 VwGO). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentli­chen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfah­rensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtbe­rücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In der Regel ist davon auszu­gehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat; es ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Der Anspruch auf recht­liches Gehör ist unter diesen Gesichtspunkten nur dann verletzt, wenn eindeutige In­dizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen.

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Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 ‑ juris Rn. 26, und vom 17. April 2020 - 1 BvR 2326/19 - juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 1 C 25.20 - juris Rn. 19.

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Das Gericht ist dagegen grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtig­te Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Ent­scheidung im Einzelnen zu begründen beab­sich­tigt. Eine unzulässige Überra­schungs­entscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis einen bis dahin nicht er­örterten rechtlichen oder tatsächli­chen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entschei­dung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewis­senhafter und kundiger Pro­zessbeteiligter nach dem bisherigen Prozess­verlauf ‑ selbst unter Berück­sich­tigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffas­sungen ‑ nicht zu rechnen brauchte, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen dar­zulegen ist. Ein Überraschungs­urteil liegt danach unter anderem vor, wenn die das angefoch­tene Urteil tragende Erwä­gung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichts­verfahren erkennbar thematisiert worden war. Dagegen kann von einer Überra­schungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu de­nen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartun­gen eines Prozess­betei­ligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehal­ten wer­den.

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Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. Mai 2021 ‑ 2 BvR 1176/20 ‑ juris Rn. 21, und vom 13. Februar 2019 ‑ 2 BvR 633/16 ‑ juris Rn. 24; BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2021 ‑ 8 C 32.20 ‑ juris Rn. 20, und vom 31. Juli 2013 ‑ 6 C 9.12 ‑ juris Rn. 38 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2022 ‑ 19 A 2131/21.A - juris Rn. 10.

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Das Verwaltungsgericht ist demnach grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Asylsu­chenden auf die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens oder auf Unstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen oder diese mit ihm zu erörtern.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2022 - 1 B 44.22 - juris Rn. 6, und vom 17. November 1995 - 9 B 505.95 ‑ juris Rn. 3.

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Hiervon ausgehend hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen keinen Ge­hörs­verstoß dargelegt. Er rügt, dass das Verwaltungsgericht unter Verletzung der Vorhal­tepflicht von einem gesteigerten Vorbringen ausgegangen sei, ohne dass es hierfür eine nachvollziehbare Erklärung gegeben habe; ferner ist er der Ansicht, dass das Verwaltungsge­richt weitere klärende Fragen hätte stellen müssen, wenn es Zweifel am Vorbringen zu seiner Tätigkeit bei den tadschikischen Wahlen im Jahr 2013, zu seinem Aufenthalt in der Russischen Föderation im Jahr 2016 sowie zum Gefängnis­aufenthalt seines Bruders gehegt habe. Diese Rüge geht schon deshalb ins Leere, da eine derart weitreichende Hinweis- und Erörte­rungspflicht des Gerichts nach dem oben Ausgeführten gerade nicht besteht. Unge­achtet dessen musste der Kläger mit der Möglichkeit, dass das Verwaltungsgericht seinem Vorbringen keinen Glauben schenken würde, auch rechnen, weil bereits das Bundesamt in dem angefoch­tenen Bescheid von einem kontinuierlich gesteigerten Vorbringen ausgegangen ist und die Angaben des Klägers als stereotyp, oberfläch­lich und unsubstantiiert eingestuft hat. Zudem hat der Einzelrichter im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung eine Vielzahl an Nachfragen ge­stellt und dem Kläger zahlreiche Vorhalte gemacht.

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Es bestand für das Verwaltungsgericht auch kein Anlass, den Kläger zur Vorlage ei­ner vollständigen Übersetzung eines seinen angeblichen Bruder betreffenden Urteils aufzufordern bzw. ihn auf die Unvollständigkeit hinzuweisen, da sich nach den maß­geblichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Kläger, zumal angesichts des erfundenen Kernvorbringens, nichts herleiten ließe (S. 15 des Urteils­abdrucks).

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Soweit der Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht rügt, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Ein etwai­ger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er ge­hört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2023 ‑ 19 A 1330/23 ‑ juris Rn. 6, und vom 17. Januar 2023 ‑ 19 A 1243/22.A ‑ juris Rn. 2, jeweils m. w. N.

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Im Ergebnis zielt das Zulassungsvorbringen im Wesentlichen darauf ab, die Würdi­gung des Verwal­tungsgerichts zu erschüttern. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Be­weiswürdigung der Tat­sacheninstanz kann der Kläger jedoch regelmäßig kei­nen Ver­fahrensmangel eines Gehörs­ver­stoßes begründen. Denn die Sachverhalts- und Be­weiswürdigung ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie ‑ wie hier ‑ nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allge­mei­ne Er­fahrungs­sätze missachtet, von vornherein keine Zulassung der Berufung wegen ei­nes Ver­fahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2019 - 1 C 11.18 ‑ juris Rn. 31, und vom 27. No­vember 2014 - 7 C 20.12 ‑ juris Rn. 43; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2023 - 19 A 380/23.A ‑ juris Rn. 15, und vom 11. Mai 2022 - 19 A 1629/21.A - juris Rn. 21, jeweils m. w. N.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).