Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt – Gehörsrüge nicht substantiiert
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung im Asylverfahren. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die allein gerügte Gehörsverletzung nicht substantiiert dargelegt und keine Überraschungsentscheidung aufgezeigt wurde. Das Gericht erläutert die Anforderungen an rechtliches Gehör und trifft eine Kostenentscheidung.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, da die Gehörsrüge nicht substantiiert und keine Überraschungsentscheidung dargelegt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG ist nur zuzulassen, wenn einer der dort genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt und vorgetragen wird.
Die bloße Geltendmachung einer Gehörsverletzung genügt für die Zulassung der Berufung nicht; es ist darzulegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen haben soll.
Das rechtliche Gehör verpflichtet das Gericht zwar zur Kenntnisnahme und Würdigung des Vorbringens, nicht aber dazu, jedes Vorbringen wörtlich in den Entscheidungsgründen zu behandeln; eine Gehörsverletzung liegt nur bei eindeutigen Indizien für unterlassene Kenntnisnahme vor.
Eine überraschende Entscheidung setzt voraus, dass das Gericht einen zuvor nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage macht, mit dem ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen musste.
Das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Asylsuchende proaktiv auf die Unglaubhaftigkeit oder auf Widersprüche ihres Vortrags hinzuweisen und diese mit ihnen zu erörtern.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 3535/25.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG wegen der allein geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§ 86 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 2 VwGO). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat; es ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist unter diesen Gesichtspunkten nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 ‑ juris Rn. 26 und vom 17. April 2020 - 1 BvR 2326/19 - juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 1 C 25.20 - juris Rn. 19.
Das Gericht ist dagegen grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf ‑ selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen ‑ nicht zu rechnen brauchte, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen darzulegen ist. Ein Überraschungsurteil liegt danach unter anderem vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erkennbar thematisiert worden war. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. Mai 2021 ‑ 2 BvR 1176/20 ‑ juris Rn. 21, vom 13. Februar 2019 ‑ 2 BvR 633/16 ‑ juris Rn. 24; BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2021 ‑ 8 C 32.20 ‑ juris Rn. 20, und vom 31. Juli 2013 ‑ 6 C 9.12 ‑ juris Rn. 38 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2022 ‑ 19 A 2131/21.A - juris Rn. 10.
Das Verwaltungsgericht ist demnach grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Asylsuchenden auf die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens oder auf Unstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen oder diese mit ihm zu erörtern.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2022 - 1 B 44.22 ‑ juris Rn. 6 und vom 17. November 1995 - 9 B 505.95 ‑ juris Rn. 3.
Hiervon ausgehend hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen schon im Ansatz keine Überraschungsentscheidung dargelegt. Er verhält sich nicht dazu, welches Vorbringen des Klägers das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen haben soll bzw. welche Erwägungen des Verwaltungsgerichts für den Kläger überraschend gewesen sein sollen. Die bloße Bezugnahme auf die Zulassungsbegründungen in den seine Mutter und seinen Vater betreffenden Verfahren 19 A 1682/25.A und 19 A 1693/25.A erfüllt die Darlegungsanforderungen nicht. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Senats in den in den vorgenannten Verfahren ergangenen Beschlüssen vom heutigen Tag verwiesen, mit denen die dort verfahrensgegenständlichen Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden sind, weil auch dort der geltend gemachte Gehörsverstoß unter dem Gesichtspunkt einer Überraschungsentscheidung nicht ausreichend dargelegt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).