Berufungszulassungsantrag wegen Fristversäumnis und fehlender Anwaltvertretung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Einbürgerungsklage. Das Oberverwaltungsgericht wertete sein Schreiben als Zulassungsantrag, verwies die Antragstellung aber wegen Fristversäumnis und fehlender anwaltlicher Vertretung als unzulässig zurück. Eine Wiedereinsetzung wurde nicht beantragt oder begründet. Die Kosten des Zulassungsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt.
Ausgang: Berufungszulassungsantrag als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis und fehlender anwaltlicher Vertretung; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu beantragen; der Fristablauf bestimmt sich ggf. nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO.
Ein verspätet gestellter Zulassungsantrag ist unzulässig, sofern nicht wirksam Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 60 VwGO gewährt wird; hierfür sind der versäumte Grund und dessen Unverschuldensein substantiiert darzulegen.
Die Berufungszulassung nach § 124a Abs. 4 VwGO ist das einzige statthafte Rechtsmittel zur Überprüfung einer erstinstanzlichen Abweisung des Klagebegehrens; eine isolierte Anfechtung der Kostengrundentscheidung ist nicht möglich (§ 158 Abs. 1 VwGO).
Für die Einleitung eines Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang; Schriftsätze, mit denen das Verfahren vor dem OVG eingeleitet wird, müssen durch einen zur Vertretung Berechtigten (Rechtsanwalt o.ä.) eingereicht werden (§ 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind dem Antragssteller aufzuerlegen; die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den Vorschriften des GKG (insbesondere §§ 47, 52 GKG) und den einschlägigen Streitwertkatalogen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 5819/24
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Senat versteht das undatierte, am 31. Dezember 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangene Schreiben des Klägers nach § 88 VwGO als Berufungszulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 VwGO. Neben seiner Rüge gegen die in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2024 getroffene Kostengrundentscheidung macht der Kläger unter anderem geltend, er sei „auf die Einbürgerung angewiesen“ und erhebt damit auch Einwände in der Sache hinsichtlich der auf die Verpflichtung der Beklagten auf seine (des Klägers) Einbürgerung gerichteten Klage. Mit seinem vorausgegangenen, ebenfalls undatierten und beim Verwaltungsgericht am 18. De-zember 2024 eingegangenen Schreiben hatte er zudem zum Ausdruck gebracht, dass er die Einlegung eines Rechtsmittels („Berufung“) in Erwägung ziehe. Ein Berufungszulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 VwGO ist das einzig statthafte Rechtsmittel, mit dem der Kläger eine Überprüfung der sein Klagebegehren ablehnenden erstinstanzlichen Entscheidung durch den Senat erreichen kann. Die ebenfalls gerügte Kostengrundentscheidung ist gemäß § 158 Abs. 1 VwGO nicht isoliert, sondern wäre nur mit der Hauptsache ‑ hier im Rahmen der Berufung nach deren Zulassung ‑ angreifbar.
Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig. Der Kläger hat die Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO versäumt. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Hier lief diese Frist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO mit dem 30. Dezember 2024 (Montag) ab, weil das Verwaltungsgericht das angefochtene Urteil dem Kläger am 28. November 2024 wirksam zugestellt hat. Der Zulassungsantrag ist erst am 31. Dezember 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Über die Rechtsmittelfrist hat das Verwaltungsgericht den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Urteil zutreffend belehrt.
Auf diese Umstände ist der Kläger mit Verfügung des Senats vom 21. Januar 2025 hingewiesen worden. Als Reaktion hierauf hat er sich lediglich erneut gegen die Kostengrundentscheidung gewandt und nochmals den Umstand gerügt, dass er nicht eingebürgert worden sei. Gründe für eine von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist nach § 60 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Unabhängig davon ist das Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht erfüllt. Der Kläger hat den Rechtsmittelschriftsatz nicht wie erforderlich durch einen Rechtsanwalt oder sonst zur Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht Berechtigten, sondern persönlich eingereicht. Der Vertretungszwang besteht nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, mit denen der Beteiligte ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht einleitet. Über das Vertretungserfordernis hat das Verwaltungsgericht den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Urteil zutreffend belehrt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).