Ablehnung von Berufungszulassung und PKH im Asylverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung und Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren im Asylverfahren. Das OVG lehnte beide Anträge ab, weil die Zulassungsvoraussetzungen des §78 AsylG nicht substantiiert dargelegt und die allgemeinen Zulassungsgründe der VwGO im Asylverfahren nicht herangezogen werden können. Die Begründung zur grundsätzlichen Bedeutung und zur Grundsatzrüge blieb konkretisierend nach den Anforderungen aus §78 Abs.3 AsylG schuldig. Kostenentscheidung: Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, Gerichtsgebühren entfallen.
Ausgang: Anträge auf Zulassung der Berufung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; Berufung nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung im Asylverfahren setzt voraus, dass einer der in §78 Abs.3 AsylG genannten Zulassungsgründe konkret und in den Anforderungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG dargelegt ist.
Die in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe (ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere rechtliche Schwierigkeiten) begründen im Asylverfahren keine zusätzlichen Zulassungstatbestände, soweit das AsylG abschließende Regelungen enthält.
Eine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §78 Abs.3 Nr.1 AsylG liegt nur vor, wenn eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich unbeantwortete Rechtsfrage oder eine klärungsbedürftige, allgemeine Tatsachenfrage gegeben ist; der Zulassungsantrag muss die Klärungsbedürftigkeit und die Bedeutung über den Einzelfall hinaus konkret darlegen.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Benennung konkreter Anhaltspunkte (z.B. abweichende Auskünfte, widersprechende Erkenntnisquellen oder Rechtsprechung), die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit begründen, dass eine andere Tatsachenwürdigung als die des Verwaltungsgerichts gerechtfertigt ist; bloße Verweise auf "öffentlich zugängliche Erkenntnisse" genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 581/21.A
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Anträge auf Berufungszulassung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).
I. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag ebenso ohne Erfolg auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (1.) wie auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (2.).
1. Die mit der Zulassungsschrift geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO stellen schon keine im Asylrecht zulässigen Zulassungsgründe dar. Diese Zulassungsgründe kennt das insoweit maßgebliche Asylgesetz (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG) nicht.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 14. Juni 2022 ‑ 19 A 657/22.A ‑, AuAS 2022, 150, juris, Rn. 3, vom 18. Mai 2022 ‑ 19 A 532/22.A ‑, juris, Rn. 6, und vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 ‑ 19 A 3476/18.A ‑, juris, Rn. 7, vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 27, jeweils m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die Klägerin benennt bereits keine von ihr als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechts- oder Tatsachenfrage. Auch fehlt es an jeglichen Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit etwaiger sich aus der Sicht der Klägerin möglicherweise stellender Rechts- oder Tatsachenfragen. Sie macht zur Begründung ihres Zulassungsantrags lediglich geltend, das Verwaltungsgericht habe die Bedrohungslage im Hinblick auf die Gefahr einer Beschneidung unzutreffend als nicht ausreichend angesehen, auch weil ihre Mutter dazu in der mündlichen Verhandlung nur unzureichend vorgetragen habe. Dabei habe das Verwaltungsgericht außer Acht gelassen, dass sich die begründete Gefahr einer Beschneidung von minderjährigen Mädchen in Nigeria schon allein aufgrund der öffentlich zugänglichen Erkenntnisse ergebe. Soweit die Klägerin mit diesem Vorbringen möglicherweise die Frage nach einer minderjährigen Mädchen in Nigeria landesweit drohenden Zwangsbeschneidung aufwerfen will, genügt ihr allgemeiner Verweis auf die „öffentlich zugänglichen Erkenntnisse“ nicht den oben dargestellten Anforderungen an die Darlegung einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge. Mit der gerügten Bewertung des Vortrags ihrer Mutter in der mündlichen Verhandlung als nicht ausreichend wendet sich die Klägerin im Übrigen letztlich lediglich gegen eine ihr Asylverfahren betreffende angeblich fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung dient aber nicht dazu, die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall zu überprüfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).