Berufungszulassungsantrag verworfen wegen Vertretungsmangel und Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Überprüfung einer abgelehnten Einbürgerung und hat beim VG eine als "Berufung" bezeichnete, jedoch unbezeichnete und unterschriftslose Eingabe eingereicht, die der Senat als Berufungszulassungsantrag nach §124a Abs.4 VwGO wertet. Entscheidend ist die Zulässigkeit des Antrags. Der Senat verwirft den Antrag als unzulässig, weil der Vertretungszwang nach §67 Abs.4 VwGO missachtet und die einmonatige Antragsfrist versäumt wurde; eine Wiedereinsetzung wird nicht gewährt. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; Streitwert 10.000 EUR.
Ausgang: Berufungszulassungsantrag des Klägers wegen Missachtung des Vertretungszwangs und Fristversäumnis verworfen; Kläger trägt Kosten, Streitwert 10.000 EUR.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berufungszulassungsantrag nach §124a Abs.4 VwGO ist das ausschließlich statthafte Rechtsmittel, um eine Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht zu erreichen.
Ist für die Einleitung eines Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Vertretung vorgeschrieben (§67 Abs.4 VwGO), führt das Fehlen einer bevollmächtigten Vertretung zur Unzulässigkeit des Zulassungsantrags.
Die einmonatige Frist des §124a Abs.4 Satz1 VwGO beginnt mit der Zustellung des Urteils; ein nach Fristablauf gestellter Zulassungsantrag ist unzulässig, sofern keine wirksame Wiedereinsetzung in die Frist vorliegt.
Bei Verwerfung eines Zulassungsantrags hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§154 Abs.2 VwGO); der Streitwert ist nach GKG und einschlägigem Streitwertkatalog festzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 4519/23
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Senat versteht das auf den 3. Juli 2024 datierte, am 19. Juli 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangene und als „Berufung“ überschriebene, aber ebenso wie auch schon die Klageschrift ohne Unterschrift gebliebene Rechtsmittel des Klägers nach § 88 VwGO als Berufungszulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 VwGO. Der Kläger erklärt darin, seine auf Verpflichtung zur Einbürgerung gerichtete Klage gegen die Beklagte sei „ignoriert“ worden, obwohl er „ausreichende präzise unmissverständliche Beweise gesandt habe“. Außerdem habe er einen Arbeitsvertrag und damit ein ausreichendes Erwerbseinkommen. Unter diesen Umständen versteht der Senat das Begehren des Klägers dahin, dass er eine Überprüfung in der Sache selbst durch den Senat erstrebt. Ein Berufungszulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 VwGO ist das einzig statthafte Rechtsmittel, mit dem er eine solche Überprüfung durch den Senat erreichen kann.
Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig. Der Kläger hat sich entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder durch einen sonstigen Vertretungsberechtigten als Bevollmächtigten vertreten lassen. Er hat den Antrag vielmehr persönlich gestellt, ohne dazu nach § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO berechtigt zu sein. Der Vertretungszwang besteht nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, mit denen der Beteiligte ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht einleitet. Der Kläger kann einen dem Vertretungserfordernis entsprechenden Antrag auch nachträglich nicht mehr stellen. Die einmonatige Antragsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist inzwischen abgelaufen, weil das Verwaltungsgericht dem Kläger das angefochtene Urteil am 13. Juni 2024 zugestellt hat. Aus diesem Grund ist der Berufungszulassungsantrag im Übrigen auch unabhängig von der Missachtung des Vertretungserfordernisses unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Urteil auf das Vertretungserfordernis und auf die Antragsfrist zutreffend hingewiesen. Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist rechtfertigt die pauschale Mitteilung des Klägers, er entschuldige sich für die Verspätung, aber er befinde sich seit „einer Zeit“ „in einer sehr schweren Lage (gesundheitlich)“.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).