Kein Anspruch auf Staatsangehörigkeitsausweis ohne Nachweis Volkslisteneintragung Ukraine
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Feststellung bzw. Bescheinigung eines Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem RuStAÄndG 1974 sowie die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Streitpunkt war u.a., ob hierfür der Nachweis einer Eintragung des Großvaters in die Deutsche Volksliste der Ukraine entbehrlich sei und ob weiterer Aufklärungsbedarf bestehe. Das OVG NRW wies die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO zurück und bestätigte die Klageabweisung. Ein Anspruch bestehe mangels nachgewiesener konstitutiver Volkslisteneintragung; Beweisanträge wurden teils als unerheblich, teils als unsubstantiiert behandelt.
Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Verpflichtungsklage auf Staatsangehörigkeitsausweis ohne Erfolg zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Über die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, wenn das Gericht sie einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung bzw. auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises besteht nur, wenn die anspruchsbegründenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Voraussetzungen nachgewiesen sind.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach den Vorschriften über die Deutsche Volksliste der Ukraine setzt grundsätzlich eine Eintragung in die maßgebliche Volksliste voraus; die bloße Erfüllung materieller Eintragungsvoraussetzungen genügt nicht ohne Nachweis der Eintragung.
Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die behauptete Tatsache als wahr unterstellt werden kann, aber selbst dann keine für den Antragsteller günstige Entscheidung tragen würde.
Ein Beweisantrag ist unsubstantiiert, wenn er keine hinreichend konkreten Angaben dazu enthält, welche Stelle wann mit welchem konkreten Anliegen befasst worden sein soll.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 1874/04
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die geschiedene Klägerin ist am . Oktober 1970 in C. , Gebiet Perm, Russische Föderation, geboren.
Die seit dem 5. September 1969 verheirateten Eltern der Klägerin sind die am . Februar 1949 geborene Frau M. N. , geborene F. , und der am . April 1948 geborene Herr X. (X1. ) N1. . Die Eltern der Klägerin leben seit 1992 in der Bundesrepublik Deutschland. Der Mutter der Klägerin sind unter dem 28. März 1991 ein Aufnahmebescheid, am 29. Februar 1992 ein Vertriebenenausweis und unter dem 12. Juli 2002 ein deutscher Staatsangehörigkeitsausweis erteilt worden. Der Vater der Klägerin ist russischer Volkszugehöriger. Er ist am 14. Februar 1994 eingebürgert worden.
Die seit dem 9. Mai 1948 verheirateten Großeltern mütterlicherseits der Klägerin sind die 1921 geborene Frau H. H1. und der am 19. Juni 1913 in Saporoshje, Ukraine, geborene Herr B. F. . Sie werden in der am 5. März 1949 ausgestellten Geburtsurkunde der Mutter der Klägerin als deutsche Volkszugehörige bezeichnet. Der Großvater war nach den Angaben der Klägerin von 1941 bis 1948 in der Trudarmee. Er ist 1978 gestorben.
Frau L. G. beantragte unter anderem für die Klägerin am 3. Mai 1990 die Übernahme in das Bundesgebiet. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den als Aufnahmeantrag verstandenen Übernahmeantrag mit Bescheid vom 25. Juli 1991 ab. Der Bescheid ist unanfechtbar. Am 26. März 1992 beantragte die Klägerin erneut die Aufnahme in das Bundesgebiet. Ob über diesen Antrag entschieden worden ist, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen.
Am 11. Dezember 1996 unterzog sich die Klägerin einem Sprachtest. Bei dem Test konnte sie sich ohne Schwierigkeiten in deutsch verständigen. Sie gab an, sie habe als Kind die deutsche Sprache nur ein bißchen gesprochen. Mit ihrer Familie habe sie deutsche Feste gefeiert.
Nach den Angaben der Mutter der Klägerin in einem Schreiben an den früheren Parlamentarischen Staatssekretär Dr. X. vom 30. Dezember 1996 und in einem Schreiben an den früheren Bundespräsidenten Dr. I. vom 3. Januar 1997 hat sich die Klägerin immer als Deutsche gefühlt. Sie sei im Kreis ihrer deutschen Verwandten aufgewachsen und habe sich nach Eintritt der Volljährigkeit mehrfach vergeblich bei russischen Behörden darum bemüht, ihre deutsche Nationalität im Pass eintragen zu lassen.
Am 17. Februar 2002 beantragte die Mutter für die Klägerin beim Landratsamt P. die "Gewährung einer Nachfrist zur Abgabe der Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974". Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin machten mit Schreiben vom 17. April 2002 gegenüber dem Landratsamt P. geltend, die Klägerin könne die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, noch fristgerecht abgeben, weil ihr die deutsche Staatsangehörigkeit ihrer Mutter nicht bekannt gewesen sei. Sie habe sich mit ihrer Mutter seit längerem "um Klärung des Status" bemüht, aber "in den Archiven" keine beweiskräftigen Unterlagen gefunden. Die Frage, ob der Großvater die deutsche Staatsangehörigkeit nach den Vorschriften der Verordnung über die Deutsche Volksliste der Ukraine erworben habe, sei bislang "übersehen" worden.
Die Klägerin beantragte unter dem 22. Juli 2002 die Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises und führte aus: Sie sei immer als Deutsche behandelt worden. Mit dem "1991" gestellten "Antrag auf Aufnahme als Deutscher oder deutscher Volkszugehöriger" habe sie auch zum Ausdruck gebracht, dass ihre deutsche Staatsangehörigkeit zu überprüfen sei. Das ergebe sich schon aus der Formulierung des Antrags. Ihre Mutter sei von keiner deutschen Behörde auf die Notwendigkeit der Abgabe der Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, hingewiesen worden. Ein dahingehender Hinweis hätte von Amts wegen erteilt werden müssen.
Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29. September 2003 ab und führte aus: Die Mutter sei bei der Geburt der Klägerin nicht deutsche Staatsangehörige gewesen. Eine Eintragung des Großvaters in die Abteilung 1 oder 2 der Deutschen Volksliste der Ukraine sei nicht nachgewiesen.
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin ohne Begründung Widerspruch.
Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2004 aus den Gründen des Bescheides vom 29. September 2003 zurück.
Die Klägerin hat am 8. März 2004 Klage erhoben und vorgetragen: Ein Nachweis der Eintragung ihres Großvaters in die Abteilung 1 oder 2 der Deutschen Volksliste der Ukraine sei nicht erforderlich. Entscheidend sei allein, dass er die Voraussetzungen für eine Eintragung erfüllte. Dies entspreche auch der ständigen Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes. Bis zur Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises an ihre Mutter sei ihr nicht bekannt gewesen, dass die Mutter deutsche Staatsangehörige sei. Allein wegen ihrer deutschen Abstammung sei es nicht erforderlich gewesen, sich um Klärung ihrer staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse zu kümmern. Ihrer Mutter sei nicht bekannt, ob der Großvater einen Volkslistenausweis erhalten habe und ob überhaupt ein Volkslistenverfahren durchgeführt worden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 29. September 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2004 zu verpflichten, ihr eine Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem RuStAÄndG 1974 zu erteilen und einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht: Der Nachweis der Eintragung in die Volksliste der Ukraine sei erforderlich, weil sie konstitutiv gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und ausgeführt: Die Mutter sei bei der Geburt der Klägerin nicht deutsche Staatsangehörige gewesen. Sie könne die deutsche Staatsangehörigkeit nicht vom Großvater ableiten, weil er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach den Vorschriften über die Deutsche Volksliste der Ukraine erworben habe. Voraussetzung hierfür sei die Eintragung in die Volksliste gewesen. Eine solche Eintragung des Großvaters sei jedoch nicht nachgewiesen.
Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor: Sie stamme nicht aus einer gemischt-nationalen Familie. Ihr und ihrer Mutter sei nicht bekannt gewesen, dass sie deutsche Staatsangehörige seien. Sie seien stets davon ausgegangen, lediglich" deutsche Volkszugehörige zu sein. Ihre Mutter habe sich zur Klärung ihres Status an die zuständigen deutschen Behörden" gewandt und die Auskunft erhalten, sie könne sich lediglich auf das BVFG berufen". Das Bundesverwaltungsamt habe ca. 1,7 bis 1,8 Mio. Personen deutsche Staatsangehörigkeitsausweise erteilt, die sich auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit nach den Vorschriften der Verordnung über die Deutsche Volksliste der Ukraine berufen hätten.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend trägt sie vor: Sie erteile deutsche Staatsangehörigkeitsausweise nur dann, wenn nachgewiesen sei, dass der Betroffene zum maßgeblichen Stichtag im Volkslistengebiet der Ukraine ansässig gewesen sei und dass er die Voraussetzungen für die Eintragung in die Volksliste erfüllt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu der Entscheidung durch Beschluss mit Verfügungen vom 1. und 27. September 2005 angehört worden. Die Entscheidung gemäß § 130 a VwGO setzt eine Zustimmung der Beteiligten nicht voraus. Der Senat folgt aus den nachfolgenden Gründen nicht dem Argument der Klägerin, der Sachverhalt müsse weiter aufgeklärt werden.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 29. September 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung und auch keinen Anspruch auf Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 1. September 2005 verwiesen. Das Vorbringen der Klägerin in den Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23. September 2005 und vom 7. Oktober 2005 rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Die Auffassung der Klägerin, sie stamme entgegen den Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 1. September 2005 nicht aus einer gemischt-nationalen Familie, trifft nicht zu. Die Abstammung aus einer gemischt-nationalen Familie, die aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 1. September 2005 Veranlassung zur Klärung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Status gibt, ist nicht nur, wie die Klägerin meint, dann anzunehmen, wenn die Familienmitglieder unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sind. Eine gemischt-nationale Familie liegt auch dann vor, wenn die Familienmitglieder - wie die Klägerin, ihre Mutter und ihr Vater - unterschiedlicher Volkszugehörigkeit sind. Denn der Begriff Nation" umfasst nicht nur größere Gruppen von Menschen, die eine gemeinsame (einheitliche) Staatsangehörigkeit besitzen, sondern auch solche größeren Gemeinschaften von Menschen, die das Bewusstsein gleicher Abstammung, Sprache, Kultur und Geschichte haben.
Vgl. nur: dtv Lexikon, Band 12, 1990, S. 311; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1978, S. 1862 f.
Dem mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23. September 2005 gestellten Beweisantrag der Klägerin, ihre Mutter als Zeugin darüber zu vernehmen, dass sie und ihre Mutter keine Kenntnis von der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit hatten und davon ausgingen, sie seien lediglich deutsche Volkszugehörige", ist der Senat nicht nachgegangen, weil der Vortrag als wahr unterstellt werden kann. Der Vortrag rechtfertigt keine der Klägerin günstige Entscheidung, weil sie aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 1. September 2005 schon aufgrund ihrer deutschen Volkszugehörigkeit Veranlassung hatte, sich um Klärung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit zu bemühen. Eine solche Veranlassung bestand auch nicht erst nach der Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises an ihre Mutter. Dies hat der Senat ebenfalls in seinem Beschluss vom 1. September 2005 dargelegt.
Der Senat folgt auch nicht dem Beweisantrag der Klägerin, ihre Mutter als Zeugin dazu zu vernehmen, dass diese sich mit dem Begehren, ihren Status zu klären, an die zuständigen deutschen Behörden gewandt hat und die Auskunft erhielt, sie könne sich lediglich auf das BVFG berufen". Der Beweisantrag ist schon unsubstantiiert. An welche konkreten Behörden die Mutter der Klägerin sich mit welcher Statusfrage gewandt haben will und wann dies geschehen ist, ist im Berufungsverfahren nicht konkret dargelegt worden. Abgesehen davon widerspricht die mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23. September 2005 behauptete fehlerhafte Auskunft der zuständigen deutschen Behörden" auch früherem Vorbringen der Klägerin. Mit ihrem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisantrag Nr. 2 hat sie lediglich geltend gemacht, dass das Bundesverwaltungsamt und das Landratsamt P1. sie und ihre Mutter nicht über die Inanspruchnahme von Staatsangehörigkeitsrechten" und das Erklärungsrecht nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 informiert hätten. Die Erteilung einer fehlerhaften Auskunft ist dagegen erstmals mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23. September 2005 geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 72 Nr. 1 GKG und entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senats in Verfahren der vorliegenden Art.