Einstellung des Beschwerdeverfahrens bei Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde vor Abhilfeentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm ihre Nichtzulassungsbeschwerde vor der Abhilfeentscheidung des Berufungsgerichts zurück. Die Kammer stellte das Beschwerdeverfahren gemäß den einschlägigen Vorschriften ein, da der Devolutiveffekt erst mit der Abhilfeentscheidung eintritt. Die Kosten trägt die Klägerin; der Streitwert wurde festgesetzt.
Ausgang: Beschwerdeverfahren eingestellt, weil die Nichtzulassungsbeschwerde vor der Abhilfeentscheidung zurückgenommen wurde; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Der Devolutiveffekt der Nichtzulassungsbeschwerde tritt erst mit der Abhilfeentscheidung des Berufungsgerichts nach §§ 133 Abs. 5 Satz 1, 139 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein.
Wird die Nichtzulassungsbeschwerde vor Erlass einer solchen Abhilfeentscheidung zurückgenommen, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen und die Beschwerde wird nicht beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Die Vorschriften des § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO finden im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keine Anwendung aufgrund des Ausschlusses in § 141 Satz 2 VwGO; eine Verfahrenseinstellung durch den Berichterstatter ist nicht möglich.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 155 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts kann entsprechend den §§ 47, 52 Abs. 3 GKG erfolgen.
Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens nach den einschlägigen Vorschriften sind unanfechtbar (vgl. §§ 92 Abs. 3 Satz 2, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 2236/09
Leitsatz
Der Devolutiveffekt einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision tritt erst mit der Abhilfeentscheidung des Berufungsgerichts nach den §§ 133 Abs. 5 Satz 1, 139 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein.
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 242.131,88 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Senat stellt das Beschwerdeverfahren entsprechend §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1, 140 Abs. 2 Satz 1, 141 Satz 1 VwGO durch Beschluss ein. Die Klägerin hat ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen, bevor der Senat nach den §§ 133 Abs. 5 Satz 1, 139 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Abhilfe entschieden hat. Erst mit dieser Entscheidung tritt, wie diese Vorschriften erkennen lassen, der Devolutiveffekt der Nichtzulassungsbeschwerde ein und wird diese beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 2012 17 A 2542/09 – und vom 14. April 2010 – 17 A 2509/03 , juris, Rdn. 1 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 21. Februar 2011 – 2 A 365/09 , SächsVBl. 2011, 140, juris, Rdn. 1; Nds. OVG, Beschluss vom 31. August 2007 – 5 LC 44/06 , juris, Rdn. 1; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 133, Rdn. 81; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/ Pietzner, VwGO, 24. Erg.-Lfg. August 2012, § 133, Rdn. 101; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/ von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 133, Rdn. 43; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 133, Rdn. 12a; ähnlich Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, § 133, Rdn. 31 (mit der Vorlage an das BVerwG).
Eine Verfahrenseinstellung durch den Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht möglich, weil diese Vorschriften entsprechend § 141 Satz 2 VwGO keine Anwendung finden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 2 VwGO sowie aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2, 140 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).