Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 1562/24.A·01.05.2025

Zulassung der Berufung nach §78 AsylG abgelehnt – keine dargelegten Zulassungsgründe

Öffentliches RechtAsylrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das Abschiebungsverbote verneint hatte. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag mangels Darlegung eines in §78 Abs.3 AsylG genannten Zulassungsgrundes ab. Insbesondere fehle die konkrete Substantiierung einer grundsätzlichen Bedeutung und konkreter Anhaltspunkte für abweichende Tatsachenbewertungen. Die Kostenentscheidung traf das Gericht gemäß §§154 VwGO, 83b AsylG.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG abgelehnt; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG setzt voraus, dass einer der dort genannten Zulassungsgründe substantiiert dargelegt und die Anforderungen des §78 Abs.4 Satz4 AsylG erfüllt sind.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §78 Abs.3 Nr.1 AsylG liegt nur vor, wenn eine bisher obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder eine für die Tatsachenfeststellung erhebliche, klärungsbedürftige Frage von allgemeiner Bedeutung vorliegt und dies konkret dargelegt wird.

3

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Benennung konkreter Anhaltspunkte (z.B. gegensätzliche Auskünfte, Quellen, Erkenntnisse), die eine Wahrscheinlichkeit begründen, dass die gegenteiligen Tatsachenfeststellungen zutreffend sind.

4

Wenn eine Entscheidung auf mehreren selbstständig tragenden Begründungsansätzen beruht, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn zu jedem dieser Begründungselemente ein Zulassungsgrund geltend gemacht und erfüllt ist.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 3e AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 5 K 544/23.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.

4

Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

5

Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

6

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

7

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

8

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A -, juris Rn. 7, vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A -, juris Rn. 27, jeweils m. w. N.

9

Dies vorausgesetzt führen die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen,

10

1. Ist für jeden Nigerianer bei Beantragung des Passes die Registrierung der NIN Nummer erforderlich?,

11

2. Ist für die Beantragung einer Telefonkarte in Nigeria die Vorlage einer NIN Nummer erforderlich?,

12

3. Wird die NIN Registrierung in Datenbanken gespeichert?,

13

4. Haben die Behörden wie Polizei, Staatsanwaltschaft, Militär oder Regierungsbehörden Zugriff auf die NIN Registrierungsdaten?,

14

5. Werden Insassen von nigerianischen Gefängnissen misshandelt?,

15

6. Ist die Unterbringung in nigerianischen Gefängnissen inhuman?,

16

7. Droht einem Beschuldigten, wie der Kläger einer ist, die Gefahr einer Dauerinhaftierung?,

17

nicht zur Zulassung der Berufung. Sie sind nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig. Das Zulassungsvorbringen richtet sich ausdrücklich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Für die Frage des Vorliegens von Abschiebungsverboten sind die aufgeworfenen Fragen nicht entscheidungserheblich gewesen. Die Fragen 1. bis 4.betreffen nicht § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, sondern den in der Sache den selbständig tragenden Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne internen Schutz im Sinn von § 3e AsylG in zahlreichen Großstädten der südwestlichen Bundesstaaten Nigerias finden, weil er angesichts der Fläche des Landes und dem trotz Existenz der "National Identity Database" (NID) faktisch fehlenden Meldewesen nicht landesweit auffindbar sei (Urteilsabdruck, S. 5 ff.). Aber auch wenn man die Fragen 1. bis 4. zugunsten des Klägers als auf diese Feststellung bezogen ansehen würde, käme eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht. Der Kläger hat den weiteren selbständig tragenden Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts, ihm drohe keine Verfolgung im Sinn von § 3 Abs. 1 AsylG (Urteilsabdruck, S. 5) und kein ernsthafter Schaden gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (Urteilsabdruck, S. 7), weil nach über sieben Jahren kein Verfolgungsinteresse mehr an seiner Person bestehe, nicht mit Zulassungsrügen angegriffen. Wird die angefochtene Entscheidung auf mehrere, den Ausspruch jeweils für sich tragende rechtliche Erwägungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes dieser Begründungselemente ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt.

18

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 196 m. w. N.

19

Die Fragen 5. bis 7. sind nicht entscheidungserheblich gewesen, weil dem Kläger nach den soeben genannten Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei einer Rückkehr nach Nigeria keine Inhaftierung droht.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

21

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).