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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 1545/20.A·25.01.2021

Beschluss zu PKH und Ablehnung der Berufungszulassung in Asylverfahren (Eritrea, Nationaldienst)

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren und die Zulassung der Berufung gegen ein asylrechtliches Urteil. Das OVG bewilligte die PKH und ordnete einen Rechtsanwalt bei, lehnte den Berufungszulassungsantrag jedoch ab. Es hielt die Frage, ob Nationaldienst in Eritrea Verfolgung wegen politischer Überzeugung begründet, für bereits geklärt und sah keine nachträgliche Abweichung von Senatsrechtsprechung.

Ausgang: Prozesskostenhilfe bewilligt; Berufungszulassungsantrag nach §78 AsylG abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist zu bewilligen, wenn die Berufung zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichende Erfolgsaussichten aufweist und die Partei die Kosten nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

2

Die Berufung nach §78 AsylG ist nur zuzulassen, wenn einer der in §78 Abs.3 AsylG genannten Zulassungsgründe substantiiert dargelegt ist und tatsächlich vorliegt; eine bloß behauptete grundsätzliche Bedeutung genügt nicht, wenn die streitige Rechtsfrage bereits geklärt ist.

3

Die Verpflichtung zum eritreischen Nationaldienst und staatliche Sanktionen gegenüber Rückkehrern/Wehrdienstentziehern begründen nicht generell eine Verfolgung aufgrund politischer Überzeugung; Verfolgung wegen Desertion setzt eine an Persönlichkeitsmerkmale anknüpfende Zuschreibung voraus.

4

Eine nachträgliche Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylG kommt nur in Betracht, wenn die angefochtene Entscheidung objektiv von zwischenzeitlich ergangener obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht, wodurch ein ursprünglich geltend gemachter Zulassungsgrund entfällt.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 125 Abs. 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1a K 5898/18.A

Tenor

Dem Kläger wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K. in P. beigeordnet.

Der Berufungszulassungsantrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung und die Prozesskostenhilfebewilligung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).

3

Der Prozesskostenhilfeantrag für das zweitinstanzliche Verfahren ist begründet. Der Berufungszulassungsantrag hatte im Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichende Erfolgsaussicht wegen der unten bezeichneten, zu diesem Zeitpunkt ungeklärten Grundsatzfrage, ob nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohende Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung anknüpfen. Der Kläger kann die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4

Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht zu. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger die Fragen:

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1. „Stellt die Verpflichtung zum eritreischen Nationaldienst und der Umgang des Staates Eritreas mit Rückkehrern, die sich aus Sicht des eritreischen Staates der Verpflichtung zum Wehrdienst entzogen haben, eine Verfolgung aufgrund der politischen Überzeugung dar, für die grundsätzlich für den Fall, dass sie sich im wehrpflichtigen Alter befinden, ein Schutz nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 AsylG zuzuerkennen ist?“

7

2. „Sind die bekannten Informationen zum Nationaldienst in Eritrea dahingehend auszulegen, dass weiterhin mit Verfolgungshandlungen aufgrund der Entziehung vom Wehrdienst gerechnet werden muss?“

8

Keine dieser Fragen rechtfertigt eine Berufungszulassung. Die zu Nr. 1 bezeichnete Grundsatzfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats inzwischen in verneinendem Sinn geklärt ist. Nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohen danach Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Wehrdienstentziehung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung. Das gilt auch für eine im Fall der Rückkehr drohende Bestrafung.

9

OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 ‑ 19 A 1857/19.A ‑, Asylmagazin 2020, 372, juris, Rn. 36 ff.; vgl. inzwischen auch Hamb. OVG, Urteil vom 1. Dezember 2020 ‑ 4 Bf 205/18.A ‑, juris, Rn. 42.

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In Bezug auf die zu Nr. 1 bezeichnete Grundsatzfrage ist die Berufung auch nicht wegen nachträglicher Abweichung von der zitierten Senatsrechtsprechung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Wegen nachträglicher Abweichung ist die Berufung nach dieser Vorschrift unabhängig davon zuzulassen, ob der Rechtsmittelführer diesen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt hat, wenn der zunächst vorliegende Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nachträglich dadurch entfällt, dass ein übergeordnetes Gericht die als grundsätzlich klärungsbedürftig dargelegte Grundsatzfrage in einem anderen Verfahren klärt, und die angefochtene Entscheidung von dieser höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung objektiv abweicht.

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OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2020 ‑ 19 A 4332/19.A ‑, juris, Rn. 2 f. m. w. N.

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Hier liegt keine solche Abweichung vor. Denn auch das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Tatsachenfeststellungen zugrunde gelegt, dass eine drohende Einberufung des Klägers in den Nationaldienst nicht an Persönlichkeitsmerkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft (S. 7 des Urteils).

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Die zweitgenannte Grundsatzfrage nach weiterhin drohenden Verfolgungshandlungen aufgrund der Entziehung vom Wehrdienst ist unter diesen Umständen nicht entscheidungserheblich. Der Senat kann vielmehr als gegeben unterstellen, dass nach den bekannten Informationen zum Nationaldienst in Eritrea weiterhin mit Verfolgungshandlungen im Sinn des § 3a AsylG aufgrund der Entziehung vom Wehrdienst zu rechnen ist, weil diesen Verfolgungshandlungen danach jedenfalls die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung mit den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen fehlt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).