Zulassung der Grundsatzberufung zu Familienflüchtlingsschutz (§26 AsylG)
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW bewilligt der Klägerin Prozesskostenhilfe, bestellt eine Prozessbevollmächtigte und lässt die Berufung zu. Streitgegenstand ist, ob die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz nach §26 Abs.1 i.V.m. Abs.5 AsylG voraussetzt, dass Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortführen oder wiederaufnehmen. Das Gericht hält die Frage für grundsätzliche Klärungsbedürftig; eine materielle Entscheidung wird nicht getroffen.
Ausgang: Berufung in grundsätzlicher Frage zugelassen; Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin beigeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung ist zu erteilen, wenn die Rechtssache wegen einer fallübergreifenden, grundsätzlichen Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (§78 Abs.3 Nr.1 AsylG).
Ob die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz an den Ehegatten eines international Schutzberechtigten nach §26 Abs.1 i.V.m. Abs.5 AsylG voraussetzt, dass die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortführen oder wiederaufnehmen, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung ungeklärt und strittig.
Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist zu bewilligen, wenn die Partei die Kosten nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgt nach den Vorschriften der ZPO (§121 ZPO); bei Zulassungsanträgen ist für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf die persönlichen Verhältnisse abzustellen, nicht auf die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, wenn die Gegenseite die Zulassung beantragt (§119 Abs.1 Satz2 ZPO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 2783/19.A
Leitsatz
Zulassung der Grundsatzberufung wegen der fallübergreifenden Frage, ob die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz an den Ehegatten eines international Schutzberechtigten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 AsylG voraussetzt, dass die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortführen oder wiederaufnehmen.
Tenor
Der Klägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin H. in N. beigeordnet.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Prozesskostenhilfebewilligung und die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).
Der Senat bewilligt der Klägerin Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Klägerin kann die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen. Auf die Erfolgsaussichten ihrer Rechtsverteidigung kommt es nicht an, weil die Beklagte den Berufungszulassungsantrag gestellt hat (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten beruht auf § 121 Abs. 1 ZPO.
Der Berufungszulassungsantrag der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Berufung ist wegen der dargelegten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzlich klärungsbedürftig ist die von der Beklagten sinngemäß bezeichnete fallübergreifende Frage, ob die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz an den Ehegatten eines international Schutzberechtigten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 AsylG voraussetzt, dass die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortführen oder wiederaufnehmen. Diese Frage ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärt. Die erstinstanzliche Rechtsprechung sowie die Literatur beantworten sie unterschiedlich.
Bejahend: VG Kassel, Urteil vom 24. Januar 2018 ‑ 7 K 877/17.KS.A ‑, juris, Rn. 47; VG München, Urteil vom 22. Mai 2017 ‑ M 4 K 16.35780 ‑, juris, Rn. 21; Günther, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 26 AsylG, Rn. 9 f. (Stand: 1. Oktober 2021); Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 26 AsylG, Rn. 73 ff. (Stand: 1. Juni 2022); verneinend außer der Vorinstanz: VG Minden, Urteil vom 29. März 2022 ‑ 1 K 774/19.A ‑, InfAuslR 2022, 306, juris, Rn. 29 m. w. N.; VG Hamburg, Urteil vom 23. September 2021 ‑ 16 A 7138/17 ‑, juris, Rn. 36 ff.; Epple, in: GK-AsylG, § 26 AsylG, Rn. 43, 52 (Stand: Juli 2022); offen gelassen: Hamb. OVG, Beschluss vom 14. Dezember 2020 ‑ 6 Bf 240/20.AZ ‑, AuAS 2021, 32, juris, Rn. 16; VG Berlin, Beschluss vom 18. Dezember 2020 ‑ 3 L 630/20 A ‑, juris, Rn. 10; zum Begriff „Ehegatte“: OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2020 ‑ 11 A 1252/20.A ‑, juris, Rn. 10, und vom 21. Dezember 2006 ‑ 5 A 4866/05.A ‑, n. v., S. 2 des Beschlusses; Bay. VGH, Urteil vom 17. August 1993 ‑ 11 BZ 89.30545 ‑, juris, Rn. 15.