Ablehnung von PKH und Nichtzulassung der Berufung im Asylverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren. Das OVG lehnte beide Anträge ab: PKH mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO) und Zulassung mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung (§78 AsylG). Das Gericht bemängelte fehlende Glaubhaftigkeitsindizien und unzureichende Rügen gegen die Tatsachenfeststellungen.
Ausgang: Anträge auf Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung abgelehnt; PKH mangels Erfolgsaussicht, Zulassung mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verwaltungsverfahren setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
Die Berufung in Asylsachen ist nur zuzulassen, wenn ein in §78 Abs.3 AsylG genannter Zulassungsgrund vorliegt und konkret dargelegt wird, weshalb die Rechts- oder Tatsachenfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (§78 Abs.4 AsylG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §78 Abs.3 Nr.1 AsylG liegt nur vor, wenn eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine erheblich und allgemein bedeutsame, bislang nicht geklärte Tatsachenfrage vorliegt, die berufungsgerichtlicher Klärung bedarf.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Benennung konkreter Anhaltspunkte (z. B. gegensätzliche Auskünfte, Presseberichte, sonstige Erkenntnisquellen), die zumindest die Wahrscheinlichkeit begründen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen unrichtig sind.
Die bloße Rüge einer (vermeintlich) unzutreffenden Tatsachen- oder Beweiswürdigung im Einzelfall begründet regelmäßig nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 10500/24.A
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 ‑ 19 A 3476/18.A -, juris Rn. 7, vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A -, juris Rn. 27, jeweils m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die formulierte Frage,
„in wie weit politische Aktivitäten ausreichend sind, um in Tadschikistan im Sinne des § 3 AsylG verfolgt zu werden“,
ist nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig. Die gestellte Frage geht davon aus oder setzt voraus, dass der Kläger überhaupt politisch aktiv war. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass das Vorbringen des Klägers insgesamt als nicht glaubhaft anzusehen sei. Dies gilt insbesondere hinsichtlich seiner Angaben zu der von ihm angeblich besuchten Demonstration; der Kläger habe sich in Widersprüche verstrickt, wann er auf einem Video zu der Demonstration im Fernsehen zu sehen gewesen sei, und er habe nicht angeben können, was Gegenstand der Demonstration gewesen sei (vgl. S. 8 ff. des Urteilsabdrucks). Diese Würdigung ist durch den Kläger nicht mit Zulassungsrügen angegriffen worden.
Soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags weiter ausführt, es sei nicht entscheidend, dass er tatsächlich politisch aktiv gegen die tadschikische Regierung vorgehe, sondern dass der tadschikische Staat sein Verhalten als solches einordne, führt dies ebenfalls nicht weiter. Zum einen werden nur vermeintliche politische Aktivitäten von der ausdrücklich formulierten Grundsatzfrage nicht erfasst; zum anderen fehlt es aber mangels glaubhaften Vorbringens an nachvollziehbaren Anhaltspunkten, warum der tadschikische Staat den Kläger als politisch aktiv einordnen sollte.
Das klägerische Vorbringen zielt letztlich auf eine unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ab. Eine (vermeintlich) unzutreffende tatsächliche oder ggf. auch rechtliche Würdigung im Einzelfall ist jedoch regelmäßig ‑ und so auch hier ‑ nicht Gegenstand der Grundsatzrüge.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).