Schülerfahrkosten: Klage wegen angeblich besonders gefährlichem Schulweg abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten Übernahme der Schülerfahrkosten, weil der Schulweg ihrer Tochter angeblich besonders gefährlich sei. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Oberverwaltungsgericht NRW änderte und wies die Klage ab. Entscheidend war die fehlende substantielle Darlegung konkreter Gefährdungsumstände, die das Risiko über das Durchschnittsmaß hinaus belegen würden. Ausstattung der Strecke (Gehweg, Bordstein, Beleuchtung) und fehlende hinreichende Anhaltspunkte für erhöhte Kriminalität sprachen gegen einen Anspruch.
Ausgang: Klage auf Übernahme der Schülerfahrkosten vom Oberverwaltungsgericht abgewiesen; angefochtenes Urteil geändert
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten wegen eines "besonders gefährlichen" Schulwegs besteht nur, wenn konkrete Umstände vorliegen, die eine Gefährdung über das durchschnittliche Risiko von Schulwegen hinaus belegen.
Bei der Prüfung eines besonders gefährlichen Schulwegs sind bauliche Merkmale (z. B. fehlende bauliche Trennung vom Fahrbahnverkehr, mangelnde Beleuchtung), unübersichtliche oder längere Streckenabschnitte und die objektive örtliche Gefährdungslage zu berücksichtigen.
Pauschale oder allgemein gehaltene Hinweise auf örtliche Straftaten genügen nicht; ersichtlich zuzuordnende, konkrete Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung des konkreten Schulwegs sind erforderlich.
Das Kindesalter und die damit verbundene erhöhte Schutzbedürftigkeit der Schülerin sind zu würdigen, begründen aber allein ohne konkrete Gefährdungsmerkmale keinen Anspruch auf Fahrkostenerstattung.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 2146/15
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die am XX. Februar 2008 geborene Tochter der Kläger B. besuchte im Schuljahr 2015/2016 die zweite Klasse der F. -L. -Grundschule in X. . Der Schulweg zwischen dem im Ortsteil V. der Stadt X. gelegenen Wohnhaus der Kläger und der Grundschule führt im Wesentlichen über die F1. Straße und die N. Straße und hat eine Streckenlänge von rd. 1.750 m. Am 17. August 2015 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Ausstellung einer Schülerjahreskarte zur Beförderung ihrer Tochter.
Mit Bescheid vom 2. September 2015, den Klägern zufolge am 23. November 2015 zugegangen, lehnte der Bürgermeister der Beklagten die Übernahme der beantragten Schülerfahrkosten ab und führte aus, der Schulweg betrage weniger als 2,0 Kilometer und sei nicht besonders gefährlich.
Die Kläger haben am 26. November 2015 Klage erhoben.
Sie haben im Wesentlichen vorgetragen, der Schulweg sei besonders gefährlich. Auf dem gesamten Schulweg herrsche ein hohes Verkehrsaufkommen. Der zu benutzende Gehweg sei nicht gesichert und teilweise unbeleuchtet. Daher bestehe die Gefahr, Opfer einer Straftat zu werden. Weil der Schulweg ca. 600 m am freien Feld entlang führe und kein Sichtkontakt zur nächstgelegenen Wohnbebauung bestehe, seien die Kinder weitgehend schutzlos. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Personal der nahegelegenen Rettungswache den Schulweg beobachte. In letzter Zeit seien in X. gehäuft Sexualstrafdelikte an Kindern begangen worden. In 2015 sei ihre zweite, damals zehn Jahre alte Tochter von einem Sexualstraftäter belästigt worden. Dieser Vorfall sei der Beklagten bekannt.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides ihres Bürgermeisters vom 2. September 2015 zu verpflichten, die Schülerfahrkosten für die Beförderung ihrer Tochter B. zur F. -L. -Grundschule in X. für das Schuljahr 2015/2016 zu übernehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ergänzend vorgetragen, bei der F1. Straße handele es sich um die Ortsdurchfahrt der L3 durch die Ortslage V. . Die Straße sei gut ausgebaut; der Gehweg sei ausreichend breit und durch einen Bordstein von der Straße baulich getrennt. Ein hohes Verkehrsaufkommen sei zu Spitzenzeiten zu verzeichnen, für eine Straße dieser Einstufung aber nicht als überdurchschnittlich anzusehen. Im Übrigen nimmt der Senat auf die Darstellung des Beklagtenvorbringens im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 130b Satz 1 VwGO).
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten einen Anspruch auf die begehrte Übernahme der Schülerfahrkosten, weil der Schulweg ihrer Tochter besonders gefährlich sei. Die zu Beginn des Bewilligungszeitraumes sieben Jahre alte Tochter habe zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört, weil 6 bis 14 Jahre alte Schülerinnen und Schüler einem gesteigerten Risiko krimineller Übergriffe ausgesetzt seien. Sie hätte sich im Falle eines solchen Übergriffs auf dem Schulweg auch in einer schutzlosen Situation befunden. Denn der Schulweg führe über eine Strecke von ca. 600 m größtenteils entlang freier Felder beiderseits der F1. und N. Straße. Dieses Teilstück des Schulwegs sei von den nächstgelegenen Gebäuden aus nicht hinreichend einsehbar. Rechtzeitige Hilfe könne eine Schülerin im Falle eines Übergriffs nicht erwarten, auch nicht von anderen Verkehrsteilnehmern. Die Strecke werde zudem zu einem großen Teil nicht durch Straßenlaternen beleuchtet. Es sei auch nicht von einem lediglich geringen Kriminalitätsrisiko auszugehen. Die Kläger hätten vorgetragen, dass in X. in der letzten Zeit gehäuft Sexualdelikte an Kindern begangen worden seien. Die Beklagte habe dem nur entgegnet, davon keine Kenntnis zu haben.