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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 143/23.A·10.03.2026

Zulassung der Berufung im Asylverfahren: Zeitpunkt des Zweitantrags und fehlende grundsätzliche Bedeutung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtEuroparecht (Dublin-III)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass die Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG nicht hinreichend substantiiert dargelegt sind. Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage zum Zeitpunkt des Zweitantrags ist bereits durch EuGH- und BVerwG-Rechtsprechung geklärt. Daher besteht kein Klärungsbedarf im Berufungsverfahren.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt und Rechtsfrage durch EuGH/BVerwG bereits geklärt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt voraus, dass einer der dort genannten Gründe entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG konkret und substantiiert dargelegt wird.

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Eine Rechtssache hat im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn eine bisher nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich geklärte Rechts- oder erhebliche Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung vorliegt und der Zulassungsantrag konkret Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit darlegt.

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Für die Einordnung eines weiteren Antrags als "Folgeantrag" gemäß Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32/EU bzw. als Zweitantrag i.S.v. § 71a Abs. 1 AsylG ist allein das Datum der Stellung des Asylantrags maßgeblich; der Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs nach Art. 29 Dublin-III-Verordnung ist hierfür nicht entscheidend.

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Ist eine aufgeworfene Rechtsfrage bereits durch den EuGH und die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt, rechtfertigt dies regelmäßig nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 71a Abs. 1 AsylG§ Art. 29 Dublin III-Verordnung

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, ­9 K 2640/21.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben wer­den.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG ge­nannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ent­sprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.

4

Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend ge­machten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssa­che nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beant­wortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher oberge­richtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von all­gemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stel­len würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fort­entwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tat­sachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hin­ausge­hende Bedeutung eingeht.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, und vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

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Die von der Beklagten als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,

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„ob für die Beurteilung der Frage, ob ein Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG vorliegt, auf den Zeit­punkt der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland oder auf den Zeitpunkt des Zuständig­keitsübergangs nach Art. 29 Dublin III-Verordnung ab­zustellen ist“,

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rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (mehr). Sie bedarf keiner Klärung in ei­nem Berufungsverfahren, weil sie bereits durch das Urteil des Gerichtshofs der Eu­ropäi­schen Union (EuGH) vom 19. Dezember 2024 in den verbundenen Rechtssa­chen - C-123/23 und C-202/23 - hinreichend geklärt worden ist. Danach ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32, dass ein weiterer An­trag auf internationalen Schutz, der von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten­losen gestellt wird, der bereits einen solchen Antrag gestellt hat, nur dann als „Folge­antrag“ eingestuft werden kann, wenn er nach Erlass einer bestandskräftigen Ent­scheidung über den früheren Antrag dieses Antragstellers gestellt wird. Für die Ein­stufung eines Antrags auf internationalen Schutz als „Folgeantrag“ im Sinne dieser Bestimmung ist dabei allein das Datum der Stellung des Antrags maßgeblich, wie der Verwendung des Begriffs „gestellt“ zu entnehmen ist.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - juris Rn. 74, 77.

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Dieser Rechtsansicht hat sich inzwischen auch das Bundesverwaltungsgericht ange­schlossen und festgestellt, maßgeblich für die Einstufung eines Antrags auf internati­onalen Schutz als „Folgeantrag“ im Sinn des Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32/EU bzw. als Zweitantrag im Sinn des § 71a Abs. 1 AsylG sei allein das Da­tum der Stellung des Antrags im Sinn des Asylersuchens, nicht hingegen der Zeit­punkt des Übergangs der Zuständigkeit auf den zweiten Mitgliedstaat.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2026 - 1 C 7.25 - juris Rn. 29.

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Weitergehender Klärungsbedarf ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen der Be­klagten nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).