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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 1387/08·12.08.2008

OVG NRW – Verfahren eingestellt; Urteil des VG wirkungslos erklärt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Kläger führten ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, das das Oberverwaltungsgericht Nordrhein‑Westfalen durch Beschluss einstellte. Das OVG erklärte das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8.4.2008 für wirkungslos. Den Klägern wurden die Kosten beider Instanzen auferlegt; der Streitwert der Berufung wurde auf 5.000 € festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ausgang: Verfahren eingestellt; Urteil des VG Düsseldorf als wirkungslos erklärt; Kläger tragen die Kosten beider Instanzen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann dazu führen, dass das Urteil der Vorinstanz für wirkungslos erklärt wird.

2

Bei Einstellung des Verfahrens kann das Gericht die Kosten des Verfahrens den Klägern auferlegen.

3

Das Gericht hat im Beschluss den Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren festzusetzen und anzugeben.

4

Beschlüsse, die unter Hinweis auf § 152 Abs. 1 VwGO ergehen, sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 131/08

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. April 2008 ist wirkungslos.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert im zweitinstanzlichen Verfahren be-trägt 5.000 €.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).