Antrag auf Berufungszulassung wegen fehlender ladungsfähiger Anschrift unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung. Das OVG verwirft den Antrag als unzulässig, weil die Klage-/Antragsschrift nicht die für eine natürliche Person erforderliche ladungsfähige Anschrift nach § 82 Abs. 1 VwGO enthielt. Eine gerichtliche Aufforderung zur Nachholung blieb fruchtlos. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen fehlender ladungsfähiger Anschrift; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn die Klage- oder Antragsschrift nicht die in § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO geforderte Bezeichnung des Klägers enthält.
Bei natürlichen Personen umfasst die erforderliche Bezeichnung grundsätzlich die ladungsfähige Anschrift, unter der die Partei tatsächlich erreichbar ist.
Von der Pflicht zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, etwa wenn deren Erfüllung unmöglich ist (z. B. Obdachlosigkeit) oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
Setzt das Gericht gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO eine Ausschlussfrist zur Nachholung der fehlenden Angaben und bleibt die Mitteilung aus, rechtfertigt dies die Unzulässigkeit des Zulassungsantrags.
Die Kostenverteilung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG; die Antragstellerin kann die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens zu tragen haben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 2499/19.A
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig (geworden), weil er nicht (mehr) den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspricht. Nach dieser Vorschrift, die im Berufungszulassungsverfahren entsprechend anwendbar ist, muss in der Klage- bzw. Antragsschrift unter anderem der Kläger bezeichnet werden. Dies erfordert bei einer natürlichen Person grundsätzlich die Angabe ihrer „ladungsfähigen Anschrift“, d. h. der Anschrift, unter der der Beteiligte tatsächlich zu erreichen ist. Diese Pflicht entfällt nur, wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise - etwa wegen Obdachlosigkeit - unmöglich ist oder ihr schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 9 B 79.11 u. a. - juris Rn. 11 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2021 - 18 A 4625/19 - n. v., und vom 21. Februar 2013 - 18 B 962/12 - juris Rn. 4.
An der Angabe einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift fehlt es hier. Ausweislich der von der Beklagten unter dem 3. Juli 2024 und 5. August 2024 übersandten Mitteilungen des Kreises D. vom 2. Juli 2024 ist die Klägerin am 19. Juni 2024 mit „Fortzug nach unbekannt“ abgemeldet worden.
Eine aktuelle ladungsfähige Anschrift ist auch auf die gerichtliche Aufforderung der Berichterstatterin vom 15. August 2024, mit der gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO eine Ausschlussfrist bis zum 30. August 2024 gesetzt worden ist, bis zum heutigen Tag nicht mitgeteilt worden. Gründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, von der Angabe der ladungsfähigen Anschrift abzusehen, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).