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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 1354/25.A·28.09.2025

Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt wegen Darlegungsmängeln

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts im Asylverfahren. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag nach §78 AsylG ab, weil die in §78 Abs.3 AsylG genannten Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt wurden. Eine grundsätzliche Bedeutung wurde nicht konkret und verallgemeinerungsfähig aufgezeigt. Reine Einwände gegen Sachverhalts- oder Beweiswürdigung genügen nicht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 AsylG abgelehnt; Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt und keine grundsätzliche Bedeutung aufgezeigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung im asylrechtlichen Zulassungsverfahren setzt voraus, dass einer der in §78 Abs.3 AsylG genannten Zulassungsgründe entsprechend den Anforderungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG konkret und substantiiert dargelegt wird.

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Zulassungsgründe aus §124 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 VwGO (ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit, besondere rechtliche Schwierigkeiten) gehören nicht zu den abschließend in §78 Abs.3 AsylG geregelten Zulassungsgründen im asylrechtlichen Verfahren.

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Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §78 Abs.3 Nr.1 AsylG, wenn sie eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine klärungsbedürftige, über den Einzelfall hinausreichende Tatsachenfrage aufwirft; der Zulassungsantrag muss Klärungsbedürftigkeit und Generalisierungsfähigkeit konkret darlegen.

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Rügen, die auf eine (vermeintlich) unzutreffende Sachverhalts- oder Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts abzielen, begründen regelmäßig keine Grundsatzrüge und sind für die Zulassung nach §78 Abs.3 AsylG nicht ausreichend.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO§ 78 Abs. 3 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 708/21.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.

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1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Die damit in Bezug genommenen Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gehören nicht zu den in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgezählten Berufungszulassungsgründen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren.

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2. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die formulierte Frage,

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„Ist der Kläger eine besonders vulnerable Person, da ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Tadschikistan die wirtschaftliche Verarmung droht und ist für den Kläger daher das Vorliegen von Abschiebeverboten gem. § 60 Abs. 5, 7 AufenthG festzustellen“,

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ist ‑ wie bereits der Wortlaut der Frage zeigt ‑ gerade auf den konkreten Einzelfall des Klägers bezogen und danach schon keiner allgemeinen Klärung zugänglich. Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung wird auch nicht dadurch dargelegt, dass die Frage in der Zulassungsbegründung auf „Rückkehrer nach Tadschikistan ohne familiäre und soziale Anknüpfungspunkte“ erweitert wird. Auch in dieser Form ist die Frage keiner generalisierungsfähigen Klärung zugänglich, weil sie sich nicht für eine Mehrheit von Fällen verallgemeinernd beantworten lässt. Ihre Beantwortung hängt vielmehr von einer Vielzahl weiterer individueller Umstände ab, wie vor allem der (Aus-)Bildung, der beruflichen Erfahrung und der Arbeitsfähigkeit des Rückkehrers.

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Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt, sich nicht ausreichend mit der aktuellen Auskunftslage befasst und seine individuelle Vulnerabilität und Gefährdungslage unzureichend berücksichtigt, zielt er letztlich auf eine unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ab. Eine (vermeintlich) unzutreffende tatsächliche oder ggf. auch rechtliche Würdigung im Einzelfall ist jedoch regelmäßig ‑ und so auch hier ‑ nicht Gegenstand der Grundsatzrüge.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).