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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 1325/24.A·24.03.2025

Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 AsylG mangels Darlegung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren. Streitpunkt ist, ob die Zulassungsgründe des §78 Abs.3 AsylG (insb. grundsätzliche Bedeutung bzw. unklare Tatsachenlage) substantiiert dargelegt sind. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, da die Frage unklar formuliert, rechtlich und tatsächlich vermischt und ohne konkrete Quellen vorgetragen ist; bloße Mutmaßungen genügen nicht. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 AsylG abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung in Asylsachen setzt voraus, dass einer der in §78 Abs.3 AsylG genannten Zulassungsgründe nach den Anforderungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt wird.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §78 Abs.3 Nr.1 AsylG nur, wenn sie eine bisher obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine erhebliche, obergerichtlich ungeklärte Tatsachenfrage aufwirft, deren Klärung für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist; dies ist konkret zu begründen.

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Eine auf tatsächlichen Verhältnissen gestützte Grundsatzrüge erfordert die Benennung konkreter Anhaltspunkte (z. B. begründete Informationen, Auskünfte, Presseberichte), die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass die Feststellungen der Vorinstanz einer anderen Bewertung zugänglich sind.

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Vage, vielfach kombinierte oder rechtlich und tatsächlich nicht trennbar vermischte Fragestellungen sowie reine Mutmaßungen genügen nicht den Darlegungsanforderungen für die Zulassung der Berufung.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 3 Abs. 1 AsylG, § 4 AsylG, § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 24 K 2333/22.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

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Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 ‑ 19 A 3476/18.A ‑, juris Rn. 7, vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑, juris Rn. 27, jeweils m. w. N.

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die formulierte Frage,

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„ob einem (ggf. auch unverfolgt ausgereisten) tadschikischen Staatsangehörigen aufgrund der Asylantragstellung allein oder i.V.m. nur von den Heimatbehörden vermuteten regierungsfeindlichen bzw. exilpolitischen Aktivitäten gegen seine Heimatregierung bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, insbes. Abschiebung in sein Heimatland, gem. § 3 Abs. 1 AsylG, § 4 AsylG relevante Repressalien wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Regimegegnerschaft oder sonstige Gefahren im Sinn der § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen“,

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ist schon nicht klärungsfähig. Abgesehen davon, dass tatsächliche und rechtliche Aspekte in kaum auflösbarer Weise miteinander vermischt werden, enthält die Frage mehrere Abwandlungen oder Varianten, so dass angesichts einer Vielzahl von sich ergebenden Kombinationsmöglichkeiten nicht klar erkennbar ist, was genau geklärt werden oder grundsätzlich klärungsbedürftig sein soll. Insoweit ergibt sich auch keine nähere Konkretisierung aus der Begründung des Zulassungsantrags.

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Selbst wenn einzelne Aspekte aus der Fragestellung getrennt betrachtet werden, ist kein grundsätzlicher Klärungsbedarf dargelegt. Soweit die Frage vorverfolgt ausgereiste tadschikische Staatsangehörige betrifft, ist sie bereits nicht entscheidungserheblich. Denn nach der ausführlichen Begründung des angefochtenen Bescheides, auf die das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, ist davon auszugehen, dass keine Vorverfolgung des Klägers stattgefunden hat. Soweit die Fragestellung dagegen darauf abzielt, dass unverfolgt ausgereiste tadschikische Staatsangehörige allein aufgrund der Asylantragstellung mit Verfolgungsmaßnahmen oder menschenrechtswidriger Behandlung zu rechnen hätten, legt der Kläger die Klärungsbedürftigkeit nicht den oben genannten Anforderungen entsprechend dar. Er benennt keine konkreten Erkenntnisquellen, aus denen sich eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass die aufgeworfene Frage bzw. die darin enthaltenen Einzelfragen in seinem Sinne zu beantworten sein könnten. In dem von ihm wiedergegebenen Inhalt des Lageberichts „Tadschikistan 2017/2018“ ist die Rede von Mitgliedern und Anhängern verbotener oppositioneller Gruppen, Aktivisten im Exil und Angehörigen der 2015 als Terrororganisation verbotenen Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (PIWT); dagegen finden sich keinerlei Aussagen dazu, dass allein eine Asylantragstellung zu Reaktionen der Sicherheitsbehörden geführt hätte. Bei dem weiteren Vorbringen, es sei „naheliegend, dass die tadschikischen Sicherheitskräfte auch weiterhin gezielt gegen aus dem Ausland zurückkehrende Staatsangehörige vorgehen, denen unterstellt werden kann, sie stehen in Verbindung zu islamistischen Kräften und der verbotenen Partei der Islamischen Wiedergeburt. Dies bringt aus dem Exil zurückkehrende, insbesondere männliche tadschikische Staatsangehörige in die Gefahr, menschenrechtswidrig behandelt zu werden und politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden“ handelt es sich dagegen um reine Mutmaßungen, die nicht den oben genannten Darlegungsanforderungen genügen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).