Anhörungsrüge nach §152a VwGO verworfen wegen fehlender Darlegung eines Gehörsverstoßes
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss im Berufungszulassungsverfahren nach §78 AsylG. Das OVG verwirft die Rüge als unzulässig, weil der Schriftsatz nicht darlegt, dass ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliegt (§152a Abs.2 Satz6 VwGO). Es fehlt eine Substantiierung, warum im Zulassungsverfahren weitergehende Sachverhaltsaufklärung geboten gewesen wäre. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; Gerichtskosten entfallen nach §83b AsylG.
Ausgang: Anhörungsrüge nach §152a VwGO mangels substantiierter Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist; hierzu gehört die Darlegung des Vorliegens eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes.
Im Berufungszulassungsverfahren nach §78 AsylG obliegt dem Rechtsmittelführer die Darlegung der Zulassungsgründe; umfangreiche Sachverhaltsaufklärung ist in der Regel erst nach Zulassung im Berufungsverfahren geboten.
Zur Begründung einer Anhörungsrüge muss konkret dargetan werden, welche entscheidungserheblichen Tatsachen das Gericht übergangen haben soll; allgemeine oder bloß hypothetische Hinweise genügen nicht.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; eine Befreiung von Gerichtskosten nach §83b AsylG schließt die Auferlegung sonstiger Verfahrenskosten nicht aus.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 2499/17.A
Tenor
Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Die Anhörungsrüge ist nach § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist. Hierzu gehört nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO, dass sie das Vorliegen eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes im Sinn des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO darlegt. Diese Voraussetzung erfüllt der Schriftsatz des Klägers vom 26. Mai 2021 nicht. Als Gehörsverstoß macht er darin im Kern geltend, der Senat habe den Sachverhalt zu der Frage näher aufklären müssen, ob der Kläger „einen äthiopischen Pass bekommen kann, oder ob dies daran scheitert, dass er nicht bereit ist, eine Erklärung abzugeben, dass er sich nunmehr mit der äthiopischen Staatsangehörigkeit verbunden fühlt.“ Zur Darlegung der behaupteten Entscheidungserheblichkeit dieser Sachverhaltsaufklärung verweist der Kläger lediglich darauf, dass die Frage seiner Staatsangehörigkeit „im Hinblick auf den Flüchtlingsschutz … nicht ungeklärt bleiben“ dürfe, und dass es auch „fluchtbegründend“ (wohl gemeint: schutzbegründend) sein könne, wenn „die äthiopische Praxis den Zugang zu einem Pass für eritreisch-stämmige Antragsteller unmöglich macht.“ Hingegen fehlt eine Darlegung, weshalb die genannte Sachverhaltsaufklärung im Berufungszulassungsverfahren geboten gewesen sein soll, obwohl dieses Verfahren der Feststellung nur des Vorliegens von Zulassungsgründen nach § 78 AsylG dient, die der Rechtsmittelführer darzulegen hat, während eine etwa gebotene Sachverhaltsaufklärung nach seiner Zulassung dem Berufungsverfahren vorbehalten bleibt. Ebenso wenig legt der Kläger dar, dass und weshalb der Senat im angefochtenen Beschluss das Vorliegen des ausschließlich geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, insbesondere einen weitergehenden oder erneuten Klärungsbedarf in Bezug auf die im Grundsatzbeschluss vom 29. Juni 2020 (19 A 1420/19.A, juris) getroffenen generalisierenden Tatsachenfeststellungen, unter Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verneint haben soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).