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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 1301/11·27.09.2012

Zulassung der Berufung abgelehnt: Kein ernstlicher Zweifel an VG-Urteil zu Wohnsitz/Schulpflicht

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Aachen, das Wohnsitz und Schulpflicht in Nordrhein‑Westfalen annahm. Das OVG hält den Zulassungsantrag für zulässig, aber unbegründet, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung substantiiert dargelegt wurden. Behauptungen eines belgischen Wohnsitzes und pauschale verfassungsrechtliche Einwände genügten nicht. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung als unbegründet abgelehnt; Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass die dort genannten Zulassungsgründe substantiiert und konkret dargelegt werden; pauschale oder unspezifische Vorbringen genügen nicht.

2

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Verwaltungsgerichtsurteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordern konkrete Angriffe gegen die im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen; bloße Behauptungen über einen anderen Wohnsitz reichen nicht aus.

3

Der Wohnsitz eines minderjährigen Kindes richtet sich nach § 11 BGB; ein minderjähriges Kind teilt grundsätzlich den Wohnsitz der Eltern, weshalb verfassungsrechtliche Angriffe auf § 11 BGB substantiiert darzulegen sind, um die Anwendung der Vorschrift in Frage zu stellen.

4

Die Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten oder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO) erfordert die Benennung konkreter, klärungsbedürftiger Fragen bzw. besonderer Schwierigkeiten; allgemeine Verweise auf Rechtsunsicherheit genügen nicht.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 1 Abs. 1 GG§ Art. 2 Abs. 1 GG§ Art. 6 Abs. 1 GG§ Art. 6 Abs. 2 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 1917/10

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Das Rubrum wurde hinsichtlich der Wohnanschrift der Klägerin zu 1. von Amts wegen berichtigt, nachdem eine telefonische Nachfrage im Bürgerbüro der Stadt F.           ergab, dass die Klägerin zu 1. ebenfalls unter der Anschrift ihres Ehemanns, des Klägers zu 2., gemeldet ist.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist (nach Umstellung des Klagebegehrens auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage) zulässig, aber unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt.

3

1. Das Vorbringen der Kläger begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4

Die Kläger tragen dazu vor, sie hätten entschieden, dass die Klägerin zu 1. und zwei schulpflichtige Kinder ihren Wohnsitz in Belgien nehmen und die Kinder dort Schulunterricht erhielten und zwar in Form von Homeschooling. Zu dieser Entscheidung seien die Kläger berechtigt gewesen. Ihre Entscheidung sei zu respektieren. Sie berufen sich insofern auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG.

5

In diesem Zusammenhang übersehen die Kläger, dass das Verwaltungsgericht sein Urteil nicht darauf gestützt hat, dass die Klägerin zu 1. und ihre beiden Kinder K.     und G.       nicht berechtigt gewesen seien, in Belgien ihren Wohnsitz zu nehmen. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass der Wohnsitz der Klägerin zu 1. und der beiden Kinder in F.           gewesen sei und die Kinder deshalb der Schulpflicht in Nordrhein-Westfalen unterlägen. Gegen diese Annahme tragen die Kläger nichts Durchgreifendes vor. Sie behaupten lediglich, die Klägerin zu 1. und die beiden Kinder K.     und G.       hätten (im Zeitpunkt der Antragsbegründung) einen Wohnsitz in Belgien unterhalten. Mit der ausführlich begründeten Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1. und die beiden Kinder hätten ihren Wohnsitz in F.         , setzen sie sich nur insofern auseinander, als sie der Auffassung sind, „die einfache Bezugnahme auf § 11 BGB (bringe) keine Lösung des Problems“. Aus welchen Gründen § 11 BGB im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen sollte, ist aber nicht ersichtlich. Eine Verfassungswidrigkeit ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger, es sei klar ersichtlich, dass § 11 BGB weder die inzwischen eingetretenen Änderungen der Verfassungslage durch das Grundgesetz noch die veränderten Lebensverhältnisse des 21. Jahrhunderts berücksichtige, nicht. Die Kläger legen schon nicht dar, welche Auswirkungen die geänderte Verfassungslage ihres Erachtens auf § 11 BGB hat. Das Vorbringen, § 11 BGB gehe eindeutig noch von einer Situation aus, die zurzeit des Inkrafttretens des BGB die Regel gewesen sei, nämlich intakte Familien, wovon derzeit nicht immer ausgegangen werden könne, lässt ebenfalls nicht erkennen, warum die Vorschrift im Fall der Kläger unanwendbar sein sollte. Sie lebten im maßgeblichen Zeitraum nicht dauerhaft getrennt und beabsichtigten dies auch nicht. Auch der Einwand, § 11 BGB sei eine Schutzvorschrift zu Gunsten minderjähriger Kinder und dürfe nicht wie in einem Fall wie dem vorliegenden gegen die Kinder und ihre Eltern angewandt werden, weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das minderjährige Kind teile unabhängig von seinem tatsächlichen Aufenthalt den Wohnsitz der Eltern. § 11 BGB regelt rein objektiv, wo sich der Wohnsitz eines minderjährigen Kindes befindet. Welchen darüber hinausgehenden Schutz diese Vorschrift vermittelt und aus welchen Gründen diesem durch das Verwaltungsgericht nicht entsprochen worden sein sollte, ergibt sich aus der Antragsbegründung nicht.

6

Weshalb das Freizügigkeitsrecht der Kläger aus Art. 18 EGV (heute: Art. 21 AEUV) „konterkariert“ wird, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Kläger legen nicht dar, inwiefern sie gehindert sein könnten, ihren Wohnsitz ‑ etwa nach Belgien ‑ zu verlegen.

7

Die in der Antragsbegründung im Weiteren vorgebrachte Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 6. Dezember 1972 ‑ 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 ‑, BVerfGE 34, 165 ff.) vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht zu begründen, weil das Verwaltungsgericht sich darauf nicht bezogen hat und auch sonst nicht ersichtlich ist, in welchem Zusammenhang diese Kritik mit den Ausführungen im angegriffenen Urteil steht. Auch die vom Verwaltungsgericht zitierten Beschlüsse des Bundesgerichtshofs nehmen keinen Bezug auf die von den Klägern genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

8

2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Diese sind mit dem Hinweis auf einen Artikel von Schwab in der FAZ vom 23. November 2006 und dem Vortrag, seit dieser Zeit sei, was offenkundig sei und deshalb nicht weiter bewiesen zu werden brauche, eine weitere Verschlechterung und Vergrößerung der Rechtsunsicherheit für Ehe und Familie eingetreten, schon nicht hinreichend dargelegt. Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, aufgrund welcher besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache die Entscheidung über sie auch anders ausfallen könnte.

9

3. Auch hinsichtlich des ferner geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) genügt das Vorbringen dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, weil eine grundsätzlich klärungsbedürftige und –fähige Frage von allgemeiner Bedeutung in dem Zulassungsvorbringen nicht benannt ist.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).