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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 1293/21.A·18.07.2023

OVG NRW – Ablehnung der Berufungszulassung in Asylverfahren zu Wehrdienstverweigerung (Eritrea/Tigray)

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung mit dem Hinweis auf grundsätzliche Bedeutung der Auslegung von §3a Abs.2 Nr.5 AsylG/Art.9 Abs.2 Buchst. e RL 2011/95/EU. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Frage bereits durch ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sei und die Klägerin den Militärdienst nicht „in“ einem Konflikt verweigert habe. Entscheidungsrelevante Tatsachenänderungen lagen nicht vor. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung und unbegründetheit des Antrags abgelehnt; Klägerin trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung nach §78 Abs.3 AsylG ist nur zuzulassen, wenn einer der gesetzlich genannten Zulassungsgründe dargelegt ist; die bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung genügt nicht ohne darlegungs- und substanziierte Begründung eines offenen Rechtsproblems.

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§3a Abs.2 Nr.5 AsylG und Art.9 Abs.2 Buchst. e RL 2011/95/EU erfassen auch die Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Betroffene im wehrpflichtigen Alter steht bzw. zeitnah einberufen werden kann und die Verweigerung das einzige Mittel ist, der Beteiligung an Kriegsverbrechen zu entgehen.

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Die EuGH- und BVerwG-Rechtsprechung hat die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verknüpfung im Sinn von §3a Abs.3 AsylG bei Verweigerung des Nationaldienstes ausreichend geklärt; dies schafft in der Regel keinen weiteren Klärungsbedarf für eine Grundsatzberufung.

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Entscheidungsrelevante Tatsachen (z. B. internationale Konfliktlage) begründen nur dann Zulassungsgründe, wenn sie das rechtliche Ergebnis beeinflussen; ein zeitweises Ruhen eines Konflikts oder nicht entscheidungserhebliche Tatsachen rechtfertigen keine Zulassung der Berufung.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2, 3; § 125 Abs. 1 VwGO§ 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG§ Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU§ 3a Abs. 3 AsylG, Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 9 K 4157/17.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).

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Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet sie zunächst die Rechtsfrage,

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„ob § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nur dann herangezogen werden kann, wenn der Antragsteller zu einem Zeitpunkt den Wehrdienst verweigert hat, als der Konflikt im Sinne dieser Regelung bereits stattfand und der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt bereits wehrpflichtig war bzw. kurz davorstand, wehrdienstpflichtig zu werden.“

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Diese Rechtsfrage rechtfertigt zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Zulassung der Grundsatzberufung mehr. Mit ihr wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil (S. 16 bis 19), dass sie den eritreischen Nationaldienst nicht im Sinn des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU „in“ einem Konflikt verweigert habe, bei dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU fallen, weil sie Eritrea bereits im Jahr 2011 (im Alter von 13 Jahren) verlassen habe, also nicht zu einem Zeitpunkt aus Eritrea ausgereist sei und sich damit der nach eritreischem Recht geltenden Nationaldienstpflicht entzogen habe, als eritreische Truppen bereits in die Kämpfe in Tigray/Äthiopien involviert gewesen seien und dort schwere Kriegsverbrechen begangen hätten. Die Klägerin macht geltend, diese Auffassung finde keine Grundlage in der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach welcher bei Verweigerung des Militärdienstes unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU eine starke Vermutung für das Vorliegen der Verknüpfung im Sinn jener Vorschriften und im Sinn des § 3a Abs. 3 AsylG spricht.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 ‑, NVwZ 2021, 319, juris, Rn. 57, 61 (EZ gegen BRD); dazu in Bezug auf die Verweigerung des Nationaldienstes in Eritrea bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2021 ‑ 19 A 497/21.A ‑, juris, Rn. 9 ff., und vom 14. Dezember 2020 ‑ 19 A 2706/18.A ‑, juris, Rn. 11; Hamb. OVG, Urteil vom 1. Dezember 2020 ‑ 4 Bf 205/18.A ‑, juris, Rn. 57, 70 ff.; VG Bremen, Urteil vom 4. Mai 2021, ‑ 7 K 1409/19 ‑, juris, Rn. 56 ff.

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Diese Rechtsprechung begründet, wie der Senat bereits entschieden hat, keinen erneuten Klärungsbedarf in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer Verknüpfung im Sinn des § 3a Abs. 3 AsylG, Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU bei Verweigerung des Nationaldienstes in Eritrea, wenn es im konkreten Einzelfall bereits an einer Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereichs von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU fehlt.

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OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2021 ‑ 19 A 497/21.A ‑, juris, Rn. 11 m. w. N.

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Auch die weitere Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen dieser persönliche Anwendungsbereich von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU eröffnet ist, ist inzwischen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Danach erfasst § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG vorbehaltlich entgegenstehender Umstände des Einzelfalls auch die Verweigerung des Militärdienstes durch Antragsteller, die sich im militärdienstpflichtigen Alter befinden, zum Kreis derer gehören, die voraussichtlich dem Militärdienst unterliegen und bei denen beachtlich wahrscheinlich ist, dass sie zeitnah einberufen werden. Die Vorschrift ist im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU dahingehend auszulegen, dass die genannten Vorschriften es, wenn das Recht des Herkunftsstaates die Möglichkeit der Verweigerung des Militärdienstes nicht vorsieht und es dementsprechend kein Verfahren zu diesem Zweck gibt, nicht verwehren, diese Verweigerung auch für den Fall festzustellen, dass der Betroffene seine Verweigerung nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat und aus seinem Herkunftsland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen. Maßgeblich ist, dass diese Verweigerung das einzige Mittel darstellt, das es dem Antragsteller erlaubt, der Beteiligung an Kriegsverbrechen im Sinn von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG zu entgehen.

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BVerwG, Urteile vom 19. Januar 2023 ‑ 1 C 1.22 u. a. ‑, juris, Rn. 16 f.

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Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, welche die Klägerin insoweit mit keinen Zulassungsrügen angegriffen hat, nicht im Sinn des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU den Militärdienst „in“ einem Konflikt verweigert, weil sie danach bereits im Jahr 2011 und damit lange vor dem Beginn des militärischen Tigray-Konflikts aus Eritrea ausgereist ist.

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Die weiter auf S. 6 der Antragsbegründung aufgeworfenen Tatsachenfragen rechtfertigen ebenfalls keine Zulassung der Grundsatzberufung. Sie sind nicht entscheidungserheblich. Der militärische Tigray-Konflikt ist im Anschluss an die Waffenstillstandsvereinbarung vom 3. November 2022 (Pretoria Agreement) zum Ruhen gekommen.

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Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand: März 2023) vom 10. Mai 2023, S. 4, 6 f.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).