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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 1251/18.A·13.10.2020

Berufungszulassungsantrag zu Wehrdienstentziehung Eritrea abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtEuropäisches AsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Asylanträge mit der Frage, ob Wehrdienstentziehung in Eritrea als politische Verfolgung anzusehen ist und welche Bedeutung Diaspora-Steuer und Reueerklärung haben. Das OVG verweist auf eigene Rechtsprechung und verneint eine generelle Anknüpfung an politische Überzeugung; Zahlung von Steuern/Unterzeichnung kann zudem das Fehlen einer solchen Anknüpfung stützen. Darüber hinaus fehlt die erforderliche kausale Verknüpfung zwischen Verfolgungsgründen und den Sanktionen.

Ausgang: Berufungszulassungsantrag nach § 78 AsylG als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung gegen eine asylrechtliche Entscheidung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe vorliegt.

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Verfolgungsmaßnahmen wegen Wehrdienstentziehung oder Desertion nationaldienstpflichtiger eritreischer Staatsangehöriger knüpfen nicht generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung an.

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Die Zahlung einer Diaspora‑Steuer und die Unterzeichnung einer Reueerklärung können zusammen mit weiteren generalisierenden Indiztatsachen den Schluss rechtfertigen, dass eine Sanktionierung nicht als politische Verfolgung anzusehen ist.

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Fehlt die erforderliche kausale Verknüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 bzw. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den beanstandeten Handlungen, scheidet Schutz nach § 3a Abs. 3 AsylG und Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU aus.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 3 Abs. 1 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 K 8283/16.A

Leitsatz

In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohende Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion, auch eine im Fall der Rückkehr drohende Bestrafung, nicht generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung anknüpfen (OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 19 A 1857/19.A , juris, Rn. 36 ff.).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht zu. Als grundsätzlich klärungsbedürftig rügt der Kläger zunächst die beiden Fragen:

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1. „ob die illegale Ausreise wehrpflichtiger eritreischer Staatsangehöriger, um sich dem Nationaldienst zu entziehen, vom eritreischen Staat allgemein als Regimegegnerschaft angesehen wird und der im Fall der Rückkehr drohenden Bestrafung damit ein politischer Sanktionscharakter im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG zukommt“,

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2. „ob die Tatsache, dass freiwillige Rückkehrer, die zuvor illegal aus Eritrea ausgereist waren und sich dem Wehrdienst entzogen haben, bei Zahlung einer sog. Diaspora-Steuer und Unterzeichnung einer sog. Reueerklärung eine Sanktionierung der Wehrdienstentziehung und illegalen Ausreise abwehren können, die Annahme, dass die Sanktionierung keine politische Verfolgung darstellt, zulässt.“

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Keine dieser beiden Fragen rechtfertigt im vorliegenden Fall eine Berufungszulassung. Sie sind nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats inzwischen geklärt sind. Danach ist die erstgenannte Grundsatzfrage zu verneinen. Nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohen Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung. Das gilt auch für eine im Fall der Rückkehr drohende Bestrafung.

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OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 ‑ 19 A 1857/19.A ‑, juris, Rn. 36 ff.

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Hingegen ist die zweitgenannte Grundsatzfrage nach der Bedeutung der Zahlung einer sog. Diaspora-Steuer und Unterzeichnung einer sog. Reueerklärung in dem Sinn zu bejahen, dass sie gemeinsam mit anderen generalisierenden Indiztatsachen den Schluss auf ein Fehlen einer solchen Anknüpfung rechtfertigt.

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OVG NRW, a. a. O., Rn. 91 ff.

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In Bezug auf diese beiden Grundsatzfragen ist die Berufung auch nicht wegen nachträglicher Abweichung von der zitierten Senatsrechtsprechung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Wegen nachträglicher Abweichung ist die Berufung nach dieser Vorschrift unabhängig davon zuzulassen, ob der Rechtsmittelführer diesen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt hat, wenn der zunächst vorliegende Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nachträglich dadurch entfällt, dass ein übergeordnetes Gericht die als grundsätzlich klärungsbedürftig dargelegte Grundsatzfrage in einem anderen Verfahren klärt, und die angefochtene Entscheidung von dieser höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung objektiv abweicht.

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OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2020 ‑ 19 A 4332/19.A ‑, juris, Rn. 2 f. m. w. N.

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Hier liegt keine solche Abweichung vor. Denn auch das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Tatsachenfeststellungen zugrunde gelegt, dass die Sanktionierung von Wehrdienstentziehung und illegaler Ausreise durch den eritreischen Staat nicht generell an eine vermutete oder vorhandene politische Überzeugung anknüpft und dass die eritreische Regierung das Unterzeichnen des Reuebekenntnisses und die Zahlung der sog. Aufbausteuer nutzt, um die im Land herrschende Arbeitslosigkeit zu lindern und von im Ausland lebenden Eritreern Deviseneinnahmen zu erzielen (S. 6 ff. des Urteils).

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Unter diesen Umständen ist die in der Antragsbegründung weiter als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,

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3. „ob die den wehrdienstpflichtigen, illegal ausgereisten eritreischen Staatsangehörigen drohenden Sanktionen im Fall der Rückkehr als Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 AsylG einzustufen sind“,

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nicht entscheidungserheblich. Denn selbst wenn diese Frage in generalisierender Form zu bejahen sein sollte, fehlt es nach dem oben Ausgeführten jedenfalls an der gemäß § 3a Abs. 3 AsylG und Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU erforderlichen kausalen Verknüpfung zwischen den in den § 3 Abs. 1 und § 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).