Berufungszulassung im Friedhofsrecht: Umbettung ohne vorherigen Antrag
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Klage auf Zustimmung zur Umbettung sowie hilfsweise auf Feststellung eines Bestattungsrechts abgewiesen hatte. Streitpunkt war u. a., ob für eine (Untätigkeits-)Verpflichtungsklage zur Umbettung ein vorheriger Verwaltungsantrag erforderlich ist und ob ein Nutzungsrecht die Beisetzung des Ehegatten umfasst. Das OVG NRW lehnte die Zulassung ab, weil keine Zulassungsgründe (ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung) ordnungsgemäß dargelegt und ersichtlich waren. Zudem fehlte es an substantiierter Darlegung eines Umbettungsantrags und an durchgreifenden Angriffen gegen die erstinstanzliche Auslegung der Friedhofssatzung zum beschränkten Personenkreis des Nutzungsrechts.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Vorliegens bzw. ausreichender Darlegung von Zulassungsgründen abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist nur begründet, wenn ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert dargelegt ist und auch objektiv vorliegt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Die Zulässigkeit einer auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten (Untätigkeits-)Verpflichtungsklage setzt grundsätzlich einen vorherigen, auf Bescheidung gerichteten Antrag bei der zuständigen Behörde voraus; fehlt dieser, kann es am Rechtsschutzbedürfnis fehlen.
Von der vorherigen Antragstellung kann ausnahmsweise nur abgesehen werden, wenn die Behörde mit dem Sachverhalt bereits befasst ist, eine definitive Ablehnung eindeutig feststeht und durch das gerichtliche Begehren keine wesentliche Änderung des Streitstoffs eintritt.
Erfordert eine satzungsrechtlich geregelte Umbettung die Vorlage eines Nutzungsrechts an der Zielgrabstätte, kann ein Umbettungsbegehren ohne bestehendes Nutzungsrecht auch bei entbehrlicher Vorbefassung jedenfalls unbegründet sein.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Der Schriftsatz der Klägerin vom 30. Juni 2023 ist (nur) als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen, weil mangels Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gegen das streitgegenständliche Urteil als Rechtsmittel nur ein solcher Antrag in Betracht kommt (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Bezeichnung des Schriftsatzes als „Berufungsschrift“ und der Beteiligten als „Berufungsklägerin“ und „Berufungsbeklagte“ ist unschädlich, da neben der Einlegung der Berufung ausdrücklich auch der Antrag auf „Zulassung der Berufung“ gestellt wird. Es ist im Interesse der Klägerin davon auszugehen, dass allein das zulässige Rechtsmittel gemeint war.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor.
I. Aus der Zulassungsbegründung der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 ‑ 2 BvR 1232/20 ‑ juris Rn. 23 m. w. N.
Diese Voraussetzungen erfüllt die Zulassungsbegründung nicht.
1. Das gilt zunächst, soweit das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Hauptantrag als unzulässig abgewiesen hat, mit dem die Beklagte verpflichtet werden soll, der Umbettung des Ehegatten der Klägerin in die Familiengrabstätte auf dem „I.“ zuzustimmen. Das Verwaltungsgericht hat insofern zur Begründung ausgeführt, dass der erforderliche Antrag für eine auf Umbettung gerichtete Untätigkeitsklage im Verwaltungsverfahren von der Klägerin weder gestellt worden noch entbehrlich sei. Die Klägerin habe schon nicht behauptet, dass sie der Beklagten gegenüber ein Umbettungsbegehren verbunden mit der erkennbaren Bitte um Bescheidung zum Ausdruck gebracht habe. Sie könne sich zudem auch nicht darauf berufen, dass es aufgrund der Verweigerungshaltung der Beklagten ausnahmsweise keines förmlichen Antrags mehr bedurft habe. Die telefonische Ablehnung der beantragten Bestattung auf dem „I.“ genüge nicht. Bestattung und Umbettung unterschieden sich in ihren Voraussetzungen, sodass im Übergang von einem Bestattungs- zu einem Umbettungsbegehren keine nur unwesentliche Veränderung des ursprünglichen Begehrens zu sehen sei.
Soweit die Klägerin hiergegen vorbringt, es habe einen Umbettungsantrag gegeben, weil „wie ausgeführt“ bereits im Verlauf der Verhandlungen zur Beisetzung ihres Ehemannes unmissverständlich gefordert worden sei, eine Umbettung vorzunehmen (S. 3 der Zulassungsbegründung unter d.), führt dies nicht auf ernstliche Zweifel an diesen Feststellungen. Denn die Klägerin hat auch im Zulassungsverfahren nicht substantiiert dargelegt, einen förmlichen Antrag auf Umbettung entsprechend § 14 der Friedhofssatzung ‑ verbunden mit dem Wunsch nach Bescheidung ‑ gestellt zu haben. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich im Gegenteil allenfalls eine formlose Ankündigung eines Umbettungsantrags (S. 3 der Zulassungsbegründung unter c.).
Das Antragserfordernis ist auch nicht, wie von der Klägerin geltend gemacht, eine sinnentleerte „Förmelei“, weil die Beklagte eine Umbettung kategorisch abgelehnt habe. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hängt die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts ab. Das ergibt sich aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO („Antrag auf Vornahme“) und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 ‑ 6 C 42.06 ‑ juris Rn. 23 m. w. N.; OVG S.-A., Beschluss vom 20. Januar 2022 ‑ 2 L 10/21 - juris Rn. 10.
Trägt der Bürger vor der Antragstellung bei Gericht der zuständigen Behörde sein Begehren nicht vor, fehlt es zudem am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Diese Prozessvoraussetzung schützt nicht den Gegner, sondern das Gericht. Da die Gerichte nicht überflüssig bemüht werden sollen, ist der Bürger vor einer Befassung der Gerichte grundsätzlich gehalten, alles zu tun, um sein Rechtsschutzziel zunächst auf einfacherem, schnellerem oder effizienterem Wege durchzusetzen.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. März 2021 ‑ 7 CE 21.437 - juris Rn. 6.
Ausnahmen von diesem Antragserfordernis sind hier nicht ersichtlich. § 14 Abs. 4 Satz 1 und 3 der maßgeblichen Friedhofssatzung der Beklagten aus dem Jahr 2019 sieht vielmehr ausdrücklich vor, dass Umbettungen nur auf Antrag erfolgen und mit dem Antrag die Verleihungsurkunde über das Nutzungsrecht vorzulegen ist.
Soweit durch die Rechtsprechung eine Ausnahme von der Notwendigkeit einer vorherigen Antragstellung für den Fall in Betracht gezogen wird, dass das Beharren auf einer Vorbefassung der Verwaltung als bloße Förmelei erscheinen würde, etwa weil die Behörde vorprozessual bereits klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen werde,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 ‑ 6 VR 4.21 ‑ juris Rn. 10,
setzt auch eine solche Fallgestaltung jedenfalls voraus, dass die Behörde mit dem Sachverhalt bereits befasst war und allenfalls unwesentliche Änderungen in den Streitstoff eingeführt werden.
Vgl. OVG S.-A., Beschluss vom 20. Januar 2022 ‑ 2 L 10/21 - juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Juli 2010 ‑ 11 S 2730/09 ‑ juris Rn. 22.
Das ist ‑ wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat ‑ im Verhältnis zwischen ursprünglicher Bestattung und Umbettung nicht der Fall. Auf eine dem Klageverfahren vorangehende Antragstellung kann bereits aufgrund des in § 14 Abs. 2 Friedhofssatzung 2019 vorgesehenen Prüfprogramms bei der Umbettung, das diese deutlich von der Erstbestattung unterscheidet, nicht verzichtet werden. Insofern kann vorliegend offenbleiben, ob die Beklagte tatsächlich vorprozessual bereits klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen Antrag auf Umbettung definitiv ablehnen werde.
Unabhängig davon würde auch ein Absehen von dem Antragserfordernis die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage stellen. Der Hauptantrag wäre in diesem Fall nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abzulehnen gewesen. Denn auch die von der Klägerin beantragte Umbettung in eine Grabstätte auf dem „I.“ setzt notwendigerweise das Bestehen eines entsprechenden Nutzungsrechts der Klägerin an der Grabstätte voraus; dementsprechend verlangt auch § 14 Abs. 4 Satz 3 der Friedhofssatzung 2019, dass mit dem Umbettungsantrag die Verleihungsurkunde über das Nutzungsrecht nach § 18 Abs. 4, § 21 Abs. 5 der Friedhofssatzung 2019 vorzulegen ist. An einem solchen Nutzungsrecht der Klägerin für die Bestattung ihres Ehemannes in der Familiengrabstätte auf dem „I.“ fehlt es jedoch, wie sich aus den nicht erfolgreich mit Zulassungsrügen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Hilfsantrag zu 1. ergibt (siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen unter I. 2.).
2. Es liegen auch keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vor, soweit das Verwaltungsgericht den hilfsweise gestellten Antrag als unbegründet abgelehnt hat, mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie berechtigt gewesen ist, ihren Ehemann in der Familiengrabstätte auf dem „I.“ beizusetzen. Zur Begründung der Klageablehnung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich das Nutzungsrecht der Klägerin nicht auf die Beisetzung ihres Ehemannes in der Familiengrabstätte erstreckt habe. Nach dem zur Zeit der Beisetzung und Beisetzungsanfrage maßgeblichen § 3 Abs. 3 Satz 3 der Friedhofssatzung 2019 hätten Nutzungsrechte (nur) für den bisherigen Nutzungsberechtigten, dessen Ehepartner, Geschwister oder Verwandte 1. Grades wiedererworben werden können. „Bisherige Nutzungsberechtigte“ im Sinn dieser Norm sei nicht die Klägerin, sondern ihre Mutter. Aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme von Urkunden und Antragsformularen auf die Friedhofssatzung sei die Beschränkung des Nutzungsrechtes für die Klägerin ‑ und jeden anderen Nutzungsberechtigten ‑ erkennbar gewesen.
Die gegen diese Begründung gerichteten Einwände der Klägerin greifen nicht durch.
Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht setze sich mit § 3 Abs. 3 der Friedhofssatzung der Beklagten vom 17. Februar 2004 auseinander, ohne insoweit die formellen und materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Satzung zu prüfen, werden keine ernstlichen Zweifel dargelegt. „Darlegen“ bedeutet so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2019 ‑ 4 B 7.19 ‑ juris Rn. 7.
Der bloße Hinweis auf eine nicht vorgenommene Prüfung der Wirksamkeitsvoraussetzungen genügt hierfür nicht. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, im Einzelnen anzugeben, welche konkreten Zweifel an der formellen und materiellen Wirksamkeit der Satzung nach Ansicht der Klägerin bestehen. Daran fehlt es vorliegend.
Soweit die Klägerin vorträgt, dass durch die Verlängerung der Ruhefrist ab dem 5. Dezember 1996 die Belegungszeit noch vor Ablauf des im Jahre 1966 erworbenen und 30 Jahre laufenden Nutzungsrechts verbindlich verlängert worden sei (S. 2 der Zulassungsbegründung) und dass der Bewertung des Gerichts zu widersprechen sei, dass sie, die Klägerin, nicht als Nutzungsberechtigte i. S. d. § 3 Abs. 3 Satz 3 der Friedhofssatzung 2019 zu qualifizieren sei (S. 4 der Zulassungsbegründung), fehlt es ebenfalls an einer ausreichenden Darlegung von ernstlichen Zweifeln. Die Klägerin stellt lediglich eine Behauptung auf, anstatt sich mit den ausführlich begründeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Auslegung des Begriffs der „bisherigen Nutzungsberechtigten“ in § 3 Abs. 3 Satz 3 der Friedhofssatzung 2019 näher auseinander zu setzen.
Auch der Einwand der Klägerin, es habe keinen Hinweis darauf gegeben, dass sie ihren Ehemann im Fall des Vorversterbens nicht auf dem „I.“ werde beisetzen dürfen, führt nicht zum Erfolg ihres Zulassungsantrags. Sie setzt sich auch insofern nicht ausreichend mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinander, nach denen die Beschränkung des Nutzungsrechts dem Adressatenkreis der Nutzungsberechtigen zumindest bekannt sein musste, da die Urkunden über die Übernahme des Nutzungsrechts und das Antragsformular auf die Friedhofssatzung ausdrücklich Bezug genommen hätten. Der Hinweis der Klägerin auf die „routinemäßige“ Unterzeichnung der Vereinbarungen stellt diese Wertung nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise in Frage. Es kann daher offenbleiben, ob es auf den Umstand des Kennens oder Kennenmüssens des eingeschränkten Nutzungsrechts, auf den das Verwaltungsgericht für seine Auslegung abgestellt hat, überhaupt ankommt.
Zu der weiteren Rüge der Klägerin, die Beklagte habe bei der Festlegung des geschützten Personenkreises auch Ehegatten berücksichtigen müssen, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Beschränkung des Nutzungsrechtes verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Unabhängig davon, ob das Grabnutzungsrecht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG oder des Art. 2 Abs. 1 GG falle, werde das bestehende Nutzungsrecht nicht in unzulässiger Weise ausgehöhlt und die Regelung des § 3 Abs. 3 der Friedhofssatzung 2019 erweise sich auch nicht im Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG als willkürlich. Eine nachträgliche Begrenzung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte verstoße grundsätzlich weder gegen Treu und Glauben noch den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da die Nutzungsberechtigten mit nachträglichen Einschränkungen des Nutzungsrechtes im Rahmen des Anstaltszwecks und der Gesetze rechnen müssten; der Notwendigkeit, das Nutzungsrecht durch großzügige Übergangsvorschriften auslaufen zu lassen, sei durch das Fortbestehen des Nutzungsrechtes für den bisherigen Nutzungsrechtsinhaber sowie dessen Ehegatten und Geschwister ‑ und später auch Verwandte 1. Grades ‑ und durch eine Bestattungsmöglichkeit jedenfalls bis zum Jahr 2030 Rechnung getragen worden. Die Regelung schließe nicht die Beisetzung von Ehegatten aus, sondern diejenige von Schwiegerkindern. Es berühre nicht den Wesenskern einer Familiengrabstätte, wenn dort Schwiegerkinder nicht mehr beigesetzt werden dürften, da diese nicht zum Kreis der engsten Angehörigen gehörten und keinen besonderen bestattungsrechtlichen Schutz genössen.
Mit dieser ausführlichen, auf Rechtsprechung und Literatur gestützten Begründung des Verwaltungsgerichts setzt die Klägerin sich erneut nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auseinander. Sie trägt mit ihrem im Stil einer Berufungsbegründung gehaltenen Vorbringen, die Beklagte verstoße gegen das Recht der Totenfürsorge, gegen Treu und Glauben, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen das Wesen einer Familiengrabstätte, sie überschreite ferner die Grenzen ihrer Anstaltsautonomie und verletze die Rechte der Klägerin aus Art. 6 GG, lediglich pauschal eine abweichende Würdigung der Sach- und Rechtslage vor, ohne Argumente gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts vorzubringen und konkret darzulegen, welche einzelnen tragenden Rechtssätze oder erheblichen Tatsachenfeststellungen sie angreifen will. Insbesondere tritt sie den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, nach denen die Regelung nicht etwa Ehegatten, sondern Schwiegerkinder ausschließe, denen kein besonderer bestattungsrechtlicher Schutz zugutekomme, nicht substantiiert entgegen.
Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass es laut Auskunft ihres Bestattungsunternehmens auch in aktueller Zeit noch Beisetzungen gegeben habe, die sich „mit den von der Beklagten herangezogenen privilegierten Personen nicht vereinbaren ließen“. Mit dieser Behauptung, die ohne Angabe von konkreten Einzelfällen bleibt, ist eine von der Friedhofssatzung abweichende Verwaltungspraxis ersichtlich nicht dargetan. Auf eine Gleichbehandlung im Unrecht kann sich die Klägerin zudem nicht berufen.
II. Das Zulassungsvorbringen zeigt auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Ausgehend von den Darlegungen der Klägerin wirft der Rechtsstreit keine Sach- oder Rechtsfragen auf, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.
III. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2022 ‑ 19 A 1128/21 - juris Rn. 32, und vom 16. August 2022 ‑ 19 A 735/21 ‑ juris Rn. 24, jeweils m. w. N.
Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die sinngemäß von der Klägerin aufgeworfene Frage,
ob die Beisetzung eines Ehegatten unter vergleichbaren Bedingungen wie im Falle der Klägerin künftig möglich sei,
lässt sich bereits anhand der üblichen Auslegungsregeln unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung auf der Grundlage des Wortlauts der Friedhofssatzung der Beklagten beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Insofern wird auf die nicht erfolgreich mit Zulassungsgründen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht hinsichtlich des auf Umbettung gerichteten Hauptantrags auf § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 15.2 des Streitwertkatalogs 2013.
Der Streitwertkatalog in der Fassung vom 21. Februar 2025 lag bei Klage- und Rechtsmitteleingang noch nicht vor, sieht aber ebenfalls in Fällen der Umbettung die Festsetzung des Auffangstreitwerts vor.
Da der sinngemäß auf die Feststellung des Nutzungsrechtes gerichtete Hilfsantrag lediglich eine Vorfrage des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Umbettungsanspruchs betrifft, wirkt sich dieser nicht streitwerterhöhend aus, vgl. Nr. 1.1.4 des Streitwertkatalogs 2013 und § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).