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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 1239/22.A·22.06.2022

Verwerfender Beschluss: Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil im Asylverfahren und rügte u. a. unzureichende Sachaufklärung und Unterlassung eines Sachverständigengutachtens. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil weder eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage benannt noch deren grundsätzliche Bedeutung substantiiert dargelegt wurde. Bloße Infragestellung der Sachverhaltswürdigung und pauschale Verweisungen genügen nicht; ein versäumter Beweisantrag entkräftet Gehörsrügen regelmäßig.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren mangels substantiiert dargelegter grundsätzlicher Bedeutung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG muss ausdrücklich den geltend gemachten Zulassungsgrund (z. B. grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) benennen und substantiiert begründen; bloße Streitigkeit über die Sachverhalts- und Beweiswürdigung genügt nicht.

2

Die pauschale Bezugnahme auf frühere Anhörungsaussagen oder die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe das Vorbringen „offensichtlich nicht richtig verstanden“, erfüllt nicht die Erfordernisse einer substantiierten Darlegung einer grundsätzlichen Rechtsfrage.

3

Die bloße behauptete Unterlassung eines Sachverständigengutachtens begründet für sich genommen keinen Gehörsverstoß; ein unzureichender Sachaufklärungsbehauptung ist nicht ohne Weiteres als sonstiger Verfahrensfehler i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO zu werten.

4

Eine unterbliebene, aber gebotene Sachverhaltsaufklärung kann im Einzelfall ein Gehörsverletzungstatbestand sein; steht es dem Beteiligten jedoch frei, förmliche Beweisanträge zu stellen, kann das Unterlassen solcher Anträge die Erfolgsaussicht einer Gehörsrüge mindern.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ 133 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 9 K 5078/19.A

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig. Er erfüllt bereits nicht die Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG an die Darlegung des ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Der Zulassungsantrag benennt weder ausdrücklich eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage, noch enthält er eine substantielle Begründung bezogen auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Mit der pauschalen Bezugnahme „auf den Inhalt der persönlichen Anhörung des Klägers vom 29.7.2019 und den Inhalt der Anhörung des Klägers vor dem Gericht“ und seinem Verweis, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen „offensichtlich nicht richtig verstanden“, ferner stünde ihm in Nigeria keinerlei „inländische Fluchtalternative“ zur Verfügung, stellt er lediglich die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Einzelfall in Frage, was für den Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung unerheblich ist.

2

Soweit der Zulassungsantrag ferner „als Verfahrensfehler“ rügt, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, ein Sachverständigengutachten zur Verfolgung von Christen in Nigeria einzuholen, macht der Kläger nur eine unzureichende Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht geltend. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet jedoch grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.

3

OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2022 - 19 A 2557/21.A -, juris, Rn. 24, vom 17. Januar 2022 - 19 A 1736/21.A -, juris, Rn. 11, vom 8. Juni 2021 ‑ 19 A 2142/20.A ‑, juris, Rn. 9, vom 13. November 2020 ‑ 19 A 450/20.A -, juris, Rn. 26, vom 2. Januar 2020 ‑ 19 A 4368/18.A -, juris, Rn. 4, vom 1. März 2019 ‑ 6 A 1882/18.A -, juris, Rn. 34, und vom 18. April 2016 - 19 A 1514/14.A -, juris, Rn. 8 m. w. N.

4

Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann zwar im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Eine solche Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) kann der Kläger aber schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil es ihm im gesamten gerichtlichen Verfahren offen gestanden hätte, förmliche Beweisanträge zu stellen, um sich vor Gericht das rechtliche Gehör selbst zu verschaffen.

5

BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2000 ‑ 9 B 2.00 ‑, Buchholz 310 § 133 (n. F.) VwGO Nr. 53, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2022, a. a. O., Rn. 13, vom 13. November 2020, a. a. O., Rn. 28, vom 2. Januar 2020, a. a. O., Rn. 6 f., und vom 17. Mai 2017 ‑ 11 A 682/16.A ‑, juris, Rn. 15.

6

Entsprechende Beweisanträge wurden ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Dass sich dem Gericht bestimmte Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen, zeigt der Zulassungsantrag ebenfalls nicht auf.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).