Abweisung von Berufungszulassungs- und PKH-Anträgen im Asylverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger stellte einen Berufungszulassungsantrag und Prozesskostenhilfe im Asylverfahren; beides wurde abgelehnt. Das OVG stellt fest, dass die Berufung keine hinreichende Erfolgsaussicht nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO aufweist. Gerichtliche Überprüfung von BAMF-Feststellungen zu Abschiebungsverboten ist auf den konkret bezeichneten Abschiebezielstaat beschränkt. Aufklärungsmängel nach §86 VwGO begründen nicht ohne Weiteres einen nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylG zu berücksichtigenden Verfahrensmangel.
Ausgang: Berufungszulassungs- und PKH-Anträge des Klägers werden abgewiesen; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren setzt hinreichende Erfolgsaussicht nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Satz1 ZPO voraus.
Die gerichtliche Überprüfung einer Feststellung des BAMF über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten erstreckt sich nur auf denjenigen Abschiebezielstaat, für den das BAMF diese Feststellung getroffen und bezeichnet hat; Anträge für bisher nicht geprüfte Staaten sind als Neuanträge nur mit gesondertem Rechtsschutzbedürfnis zulässig.
Äußerungen des Verwaltungsgerichts, die außerhalb des Streitgegenstands liegende Staaten betreffen und nicht Teil des Tenors sind, begründen keine verbindliche Negativfeststellung und sind nicht rechtskräftig.
Ein Aufklärungs- bzw. Verfahrensmangel im Sinne des §78 Abs.3 Nr.3 AsylG liegt nicht bereits in einem allgemeinen Hinweisdefizit nach §86 Abs.1 VwGO; ein solcher Mangel begründet nicht ohne weiteres einen Gehörsverstoß nach §138 VwGO.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 10 K 2388/14.A
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).
Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 AsylG. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO wegen des gerügten Aufklärungsmangels zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung hat zunächst nicht die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Verwaltungsgericht „im Hinblick auf alle in Betracht kommenden Herkunftsstaaten Abschiebungsverbote prüfen [darf], wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nur bzgl. eines Herkunftsstaates Feststellungen getroffen hat und die anderen Staaten unberücksichtigt gelassen hat“. Auf diese Rechtsfrage kommt es hier nicht an. Das Verwaltungsgericht hat nach seinem insoweit zunächst maßgeblichen Urteilstenor lediglich die Klage unter anderem gegen die Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten in Bezug auf den Abschiebezielstaat Ghana abgewiesen, nicht aber zugleich auch ein Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten in Bezug auf andere mögliche Zielstaaten, hier insbesondere Côte d’Ivoire und Togo, festgestellt. Solche Abschiebungsverbote gehörten nicht zum Streitgegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens. Die Bemerkung des Verwaltungsgerichts unter D. 3. seiner Entscheidungsgründe, auch in Bezug auf diese Staaten seien Abschiebungsverbote nicht „ersichtlich“, stellt lediglich einen Hinweis, aber keine verbindliche, der Rechtskraft fähige Negativfeststellung dar.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die genannte Rechtsfrage auch nicht deshalb entscheidungserheblich, weil das BAMF seinen Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Denn diese Entscheidung hat es zutreffend nur auf die beiden asylrechtlichen Streitgegenstände der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylanerkennung in den Nrn. 1 und 2 seines Bescheides bezogen, nicht aber auch auf den ausländerrechtlichen Streitgegenstand der Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG in Nr. 4 seines Bescheides.
Abgesehen davon bezeichnet der Kläger die genannte Rechtsfrage zu Unrecht als „in der Rechtsprechung umstritten“ und zitiert hierfür Urteile der Verwaltungsgerichte Trier und Ansbach. Die Frage ist vielmehr in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in dem vom Kläger vertretenen Sinn geklärt. Danach ist die gerichtliche Überprüfung einer Feststellung des BAMF über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten in der Tat nur in Bezug auf denjenigen Zielstaat eröffnet, für den das BAMF diese Feststellung getroffen und den es in seiner Abschiebungsandrohung als Abschiebezielstaat bezeichnet hat. Der Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bezüglich eines bisher noch nicht geprüften Staates stellt einen Neuantrag dar, für den dem Kläger jedoch schon das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn weder das BAMF in seinem Ablehnungsbescheid insoweit irgendwelche Entscheidungen zu Lasten des Klägers getroffen hat noch sonst Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er eine Abschiebung in einen anderen Staat ernsthaft zu befürchten hat.
BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 ‑ 10 B 39.12 ‑, InfAuslR 2013, 42, juris, Rdn. 4; Urteile vom 29. September 2011 ‑ 10 C 23.10 ‑, NVwZ 2012, 244, juris, Rdn. 19, und vom 4. Dezember 2001 ‑ 1 C 11.01 ‑, BVerwGE 115, 267, juris, Rdn. 11.
Nicht entscheidungserheblich ist vor diesem Hintergrund auch die weiter vom Kläger aufgeworfene Grundsatzfrage nach dem Umfang der Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Spruchreifmachung in Bezug auf andere in Betracht kommende Herkunftsstaaten.
Aus demselben Grund geht auch die auf Schutzgründe in Côte d’Ivoire und Togo bezogene Aufklärungsrüge ins Leere. Ohnehin gehört die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht zu den nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO im Asylrechtsstreit relevanten Verfahrensmängeln. Ein Aufklärungsmangel begründet auch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß nach § 138 Nr. 3 VwGO noch einen sonstigen in § 138 VwGO genannten Verfahrensmangel.
St. Rspr., zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2016 ‑ 19 A 1514/14.A ‑, juris, Rdn. 8 m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).