Berufungszulassung wegen Klärung der Zurechnung von Fehlverhalten des Bevollmächtigten nach §33 AsylG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil. Streitpunkt ist, ob das Fehlverhalten eines Bevollmächtigten dem Ausländer wie eigenes Verschulden zuzurechnen ist, wenn dieser den unverzüglichen Nachweis fehlenden eigenen Einflusses nach §33 Abs.2 Satz2 AsylG geltend macht. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG zugelassen. Die Entscheidung erfolgte zudem durch den Vorsitzenden als Berichterstatter mit Einverständnis der Beteiligten; die Kostenfolgen richten sich nach der Hauptsache.
Ausgang: Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zur Zurechnung des Verhaltens des Bevollmächtigten nach §33 Abs.2 Satz2 AsylG stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorsitzende kann über die Berufungszulassung als Berichterstatter entscheiden, wenn die Beteiligten dem zustimmen (§§ 87a Abs.2, 3, 125 Abs.1 VwGO).
Die Berufung ist nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und eine klärungsbedürftige Rechtsfrage vorliegt.
Es ist zu klären, ob das Fehlverhalten eines Bevollmächtigten dem Ausländer wie eigenes Verschulden zuzurechnen ist, wenn der Ausländer den unverzüglichen Nachweis fehlenden eigenen Einflusses nach §33 Abs.2 Satz2 AsylG erhebt.
Fehlt eine höchstrichterliche Klärung einer fallübergreifenden Rechtsfrage, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung zur Herbeiführung einer obergerichtlichen Entscheidung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1a K 3532/18.A
Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Rubrum
Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO).
Der Berufungszulassungsantrag ist zulässig und begründet. Die Berufung ist wegen der dargelegten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzlich klärungsbedürftig ist die vom Kläger bezeichnete fallübergreifende Frage, ob dem Ausländer ein etwaiges Fehlverhalten seines Bevollmächtigten wie eigenes Verschulden zuzurechnen ist, wenn er geltend macht, den unverzüglichen Nachweis fehlenden eigenen Einflusses auf die ein Nichtbetreiben des Verfahrens auslösenden Umstände nach § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG geführt zu haben. Diese Frage ist in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ungeklärt.
Wie die Vorinstanz bejahend VG Minden, Beschluss vom 13. Juni 2017 ‑ 10 L 776/17.A ‑, juris, Rn. 25; VG Schwerin, Beschluss vom 20. Februar 2018 ‑ 15 B 2/18 SN ‑, juris, Rn. 22; im Ergebnis ebenso VG Dresden, Beschluss vom 24. Januar 2018 ‑ 3 L 1391/17.A ‑, juris, Rn. 13; VG Würzburg, Beschluss vom 24. März 2017 ‑ W 5 S 17.31216 ‑, juris, Rn. 27; Heusch, in: Kluth/Heusch, Beck‘scher Onlinekommentar Ausländerrecht, 25. Edition, Stand: 1. März 2020, § 33 AsylG, Rn. 19.