Zulassung der Berufung: Entlassungsantrag im Vorbereitungsdienst kein schwerwiegender Grund
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Rechtmäßigkeit der Festgestellung des endgültigen Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung nach Entlassung auf Antrag bestätigte. Streitpunkt war, ob Betreuungssituation (Corona), Pflege der Mutter, psychische Belastungen sowie eine behauptete Falschberatung einen „schwerwiegenden Grund“ i.S.d. § 36 Abs. 2 OVP NRW begründen. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel und besondere Schwierigkeiten, weil die Gründe teils nicht unverzüglich geltend gemacht und insgesamt nicht substantiiert nachgewiesen waren; insbesondere genügten die ärztlichen Unterlagen nicht den Attestanforderungen. Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt, die Klägerin trägt die Kosten; Streitwert 40.000 Euro.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels durchgreifender Zulassungsgründe als unbegründet abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, wenn keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO ordnungsgemäß dargelegt ist und objektiv vorliegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Erfolgt die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst auf Antrag des Prüflings, gilt die Prüfung nach § 36 Abs. 2 OVP NRW grundsätzlich als nicht bestanden; ein „schwerwiegender Grund“ ist regelmäßig nur bei unvorhersehbaren, vom Prüfling nicht beherrschbaren Ereignissen in engem zeitlichen Zusammenhang zur Prüfung anzunehmen, die die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens unzumutbar machen.
Psychische Beeinträchtigungen rechtfertigen einen prüfungsrechtlich beachtlichen Rücktritt nur, wenn sie krankheitsbedingt zu einer erheblichen, nicht auf einem Leistungsdefizit beruhenden Verminderung der Prüfungsfähigkeit führen; dies ist durch ein substantiierendes ärztliches (ggf. amtsärztliches) Attest mit Diagnose, Befundgrundlagen und konkreten Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit nachzuweisen.
Der Prüfling hat einen geltend gemachten schwerwiegenden Grund darzulegen und unverzüglich geltend zu machen; werden Gründe nicht ohne schuldhaftes Zögern vorgebracht oder nicht hinreichend belegt, geht dies zu Lasten des Prüflings (Mitwirkungslast/Beweislast, Chancengleichheit).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 1969/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.
I. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2022 ‑ 2 BvR 1232/20 ‑ juris Rn. 23, vom 7. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2356/19 ‑ juris Rn. 23, vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑ juris Rn. 21 f., Beschlüsse vom 8. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2237/14 ‑ juris Rn. 230, und vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 ‑ juris Rn. 28 ff.
Nach diesem Maßstab bestehen solche Zweifel nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, der Bescheid des Landesprüfungsamts für Lehrämter an Schulen (jetzt: LAQUILA) über das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen vom 18. Mai 2021 sei rechtmäßig, weil die Klägerin keine schwerwiegenden Gründe für ihre beantragte Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst im Sinne von § 36 Abs. 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 10. April 2011 (OVP) nachgewiesen habe. Dass sie als alleinerziehende Mutter die Betreuung für ihren Sohn während der Corona-Pandemie habe sicherstellen müssen, sei eine Situation, die alle Eltern mit betreuungsbedürftigen Kindern im Vorbereitungsdienst betroffen habe. Die Betreuung sei nicht allein durch sie zu leisten gewesen, weil ihr Sohn eine Kindertagesstätte besucht habe und sie im Falle der Anordnung von Notbetreuung wegen akuter pandemischer Entwicklungen als alleinerziehende Mutter wohl einen Anspruch auf eine solche gehabt hätte. Zudem habe zum Zeitpunkt ihres Wiedereintritts in den Vorbereitungsdienst wieder eingeschränkter Regelbetrieb und damit in der Regel eine Betreuung zumindest für 35 Stunden stattgefunden. Hinsichtlich der schwerbehinderten Mutter der Klägerin sei unklar, in welchem zeitlichen Rahmen die Klägerin Pflegeleistungen erbracht habe und ob diese zumindest teilweise durch Dritte hätten übernommen werden können. Soweit sie sich darauf berufe, sich in einer Überlastungssituation befunden und bereits seit Anfang 2020 unter einem ausgeprägten Erschöpfungssyndrom gelitten zu haben, ließen die von ihr vorgelegten Unterlagen konkrete Angaben zu den Auswirkungen der ihr attestierten Erschöpfung vermissen. Zudem habe sie das Vorliegen eines Erschöpfungssyndroms erst im Klageverfahren geltend gemacht, obwohl ihr eine Überlastung bereits seit Ende 2019 bewusst gewesen sein müsste.
Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch.
Gemäß § 36 Abs. 2 OVP NRW gilt, sofern die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst auf Antrag des Prüflings erfolgt, die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfling weist dem Prüfungsamt gegenüber einen schwerwiegenden Grund für den Entlassungsantrag nach. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein schwerwiegender Grund im Sinn des § 36 Abs. 2 OVP grundsätzlich anzunehmen ist, wenn in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung (Prüfungsteil oder Prüfung insgesamt) unvorhersehbare Ereignisse eintreten, deren Entstehung der Prüfling nicht verhindern konnte und die seine Teilnahme an der Prüfung oder die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens als unzumutbar erscheinen lassen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2022 ‑ 19 A 1128/21 ‑ juris Rn. 16, m. w. N.
Regelmäßig zählen dazu erhebliche Beeinträchtigungen der Prüfungsfähigkeit mit Krankheitswert. Ob vom Prüfling geltend gemachte psychische Beeinträchtigungen zur Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne führen, ist keine rein medizinische Frage, sondern vor allem eine Rechtsfrage, nämlich dahin, ob diese Beeinträchtigungen Ausdruck eines Defizits in der persönlichen Leistungsfähigkeit des Prüflings sind oder ob es sich um eine Minderung der allgemeinen Startchancen des Prüflings im Verhältnis zu anderen Prüflingen handelt. Nur im letzten Fall ist es dem Prüfling krankheitsbedingt nicht mehr zumutbar, die geforderten Prüfungsleistungen zu erbringen und der Rücktritt von der Prüfung zu genehmigen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2020 ‑ 19 A 3028/15 ‑ juris Rn. 41 ff.
Für die Prüfung, ob eine erhebliche Verminderung der Leistungsfähigkeit des Prüflings vorliegt, bedarf es der Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attests (vgl. § 36 Abs. 1 und 3, § 35 Abs. 3 OVP), das eine konkrete und substantiierte Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen enthält. Es ist die Diagnose einer konkreten Krankheit zu stellen und nachvollziehbar darzulegen, auf welcher Grundlage die ärztliche Diagnose gestellt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt, insbesondere inwieweit sie die Prüfung beeinträchtigt. Zu den mitzuteilenden ärztlichen Erkenntnisgrundlagen gehören insbesondere Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat, welche Art von Befunderhebung stattgefunden hat und ob die vom Patienten geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Eine nähere Beschreibung der Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen kann nur ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn bereits aufgrund einer mitgeteilten Diagnose einer akuten Krankheit die Prüfungsunfähigkeit offensichtlich ist. Die Notwendigkeit der Angabe von Befundtatsachen folgt bereits aus der Nachweisfunktion des ärztlichen Attests, ohne dass es einer entsprechenden Regelung in der Prüfungsordnung bedarf.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2020 ‑ 9 A 3028/15 ‑ juris Rn. 46 ff.
Dagegen erlauben etwa mangelnde Vorbereitungszeit, Prüfungsangst, Liebeskummer oder sonstige persönliche Indispositionen es nicht, das Prüfungsrechtsverhältnis seitens des Prüflings aufzulösen.
Vgl. Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 171 ff.
Das Vorliegen eines schwerwiegenden Grunds für den Rücktritt hat der Prüfling nach § 36 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 35 Abs. 4 OVP darzulegen. Dies ist Ausdruck des auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben, wonach es dem Prüfling obliegt, das Vorliegen eines Hinderungsgrunds auf Anforderung nachzuweisen, um einem Missbrauch wirksam vorzubeugen und den Grundsatz der Chancengleichheit zu wahren. Entscheidend ist auch am Maßstab des Gebots der Chancengleichheit bei berufsbezogenen Prüfungen nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG, dass die Rücktrittsanzeige die von der Prüfungsbehörde geforderte Überprüfung ermöglicht. Vermag der Prüfling den Nachweis eines schwerwiegenden Grunds nicht zu erbringen, geht dies nach allgemeinen Grundsätzen zu seinen Lasten, da er insoweit die Beweislast trägt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2022 ‑ 19 A 1128/21 ‑ juris Rn. 21 ff., m. w N.
Gemäß § 36 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 35 Abs. 4 Satz 1 OVP hat der Prüfling den schwerwiegenden Grund zudem unverzüglich geltend zu machen. "Unverzüglich" bedeutet ‑ wie sonst auch (vgl. § 121 BGB) ‑ "ohne schuldhaftes Zögern". Da die Mitwirkungslast an der Grenze der Zumutbarkeit endet, ist eine Erklärung hiernach dann nicht unverzüglich, wenn sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Prüfling zumutbarerweise hätte erwartet werden können.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 ‑ 7 C 8.88 ‑ juris Rn. 13.
Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin auch mit dem Zulassungsvorbringen keinen schwerwiegenden Grund für die von ihre beantragte Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst nachgewiesen.
Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass der Klägerin entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens wegen der Betreuungssituation für ihren Sohn unzumutbar gewesen ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin in der Zeit bis zum 7. Juni 2020, in der wegen der Corona-Pandemie lediglich Notbetreuung bestand, einen Anspruch auf eine solche gehabt hätte, weil mit Blick auf ihre bis zum 6. März 2021 fortdauernde Elternzeit noch keine zeitliche Nähe zu ihrem Wiedereintritt in das Prüfungsverfahren bestand. Ab dem 8. Juni 2020 fand in der Kindertagesstätte ihres Sohnes wieder eingeschränkter Regelbetrieb mit einem wöchentlichen Betreuungsumfang von 35 Stunden statt, sodass für die Klägerin ‑ trotz einer weiteren Unterbrechung von Mitte Dezember 2020 bis Mitte Februar ‑ während der Vorbereitungszeit und ihrem (Wieder-)Eintritt in das Prüfungsverfahren keine derart unzumutbare Betreuungssituation bestanden hat, dass eine Auflösung des Prüfungsverhältnisses gerechtfertigt gewesen wäre.
Die weiterhin angeführten Gründe: Massive psychische Belastung aufgrund von Beziehungsproblemen und Sorgerechtsstreitigkeiten mit ihrem Ex-Partner; intensive Betreuung ihrer schwerbehinderten Mutter nebst seelischer Belastung auch der Klägerin wegen der Erkrankung ihrer Mutter, hat die Klägerin nicht unverzüglich im Sinn von § 36 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 35 Abs. 4 Satz 1 OVP geltend gemacht. In ihren Schreiben an die Bezirksregierung C. vom 30. März 2021 und an das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen vom 13. April 2021 hat die Klägerin ihren Entlassungsantrag allein damit begründet, sie müsse die Betreuung und Erziehung ihres Sohnes sicherstellen. Weitere Gründe sind darin nicht benannt, obwohl ihr die hierfür maßgeblichen Umstände bereits seit längerem bekannt waren. Die Klägerin litt nach eigenen Angaben bereits seit Anfang 2020 unter einem ausgeprägten Erschöpfungssyndrom und auch die Gesundheitssituation ihrer Mutter bestand bereits seit längerem.
Unabhängig davon griffe das diesbezügliche Zulassungsvorbringen aber auch in der Sache nicht durch.
Soweit die Klägerin sich auf eine massive psychische Belastung (Erschöpfungssyndrom) aufgrund von Beziehungsproblemen und Sorgerechtsstreitigkeiten mit ihrem Ex-Partner, dem Vater ihres Sohnes, der Erkrankung ihrer schwerbehinderten Mutter und der von ihr "unversehens allein" zu bewältigenden Kinderbetreuung beruft, hat sie Nachweise nicht erbracht. Dass aufgrund der Auswirkungen von psychischen Belastungen das Leistungsvermögen der Klägerin im Ausmaß einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit vermindert gewesen ist, ist durch ein den bereits genannten Anforderungen entsprechendes ärztliches Attest zu belegen. Dem genügt die nachträglich ausgestellte Ärztliche Bescheinigung der Dres. med. Z. R. und T. W. vom 11. August 2021 nicht. Es fehlen konkrete Angaben dazu, welche Art von Befunderhebung stattgefunden hat, was diese ergeben hat und welche krankheitsbedingten Beeinträchtigungen sich auf welche Weise auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin ausgewirkt haben. Dasselbe gilt mangels jeglicher weiterer Angaben für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Dres. med. Z. R. und T. W. vom 12. März 2021, nach der die Antragstellerin vom 12. März 2021 bis 26. März 2021 wegen der Diagnose "F43.2G" (Anpassungsstörung) arbeitsunfähig gewesen ist. Der an das Amtsgericht A. gerichtete Schriftsatz der Rechtsanwältin Y. vom 21. Juni 2021, in dem diese Bezug auf einen Bericht des G. Klinikums F. vom 8. Juni 2021 nimmt, wonach bei der Klägerin eine Akutbelastung vorgelegen habe, ist als Nachweis ungeeignet. Die den Inhalt der Stellungnahme vom 11. August 2021 wiederholende und zusätzlich die psychische Belastung der Klägerin durch ihre erkrankte Mutter feststellende ärztliche Stellungnahme der Dres. med. Z. R. und T. W. vom 27. April 2023 enthält ebenfalls keine konkrete Beschreibung krankheitsbedingter Beeinträchtigungen und ihrer genauen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin.
Die von der Klägerin geltend gemachte persönliche Belastungs- und Konfliktsituation stellt auch keinen in den Hinweisen für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie für Lehrkräfte in Ausbildung (Stand: Juli 2019) des Landesprüfungsamts für Lehrämter an Schulen, S. 5, angeführten unvorhersehbaren persönlichen Schicksalsschlag dar, wie etwa der Tod eines nahen Angehörigen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung und der mit einem solchen Ereignis typischerweise nach allgemeiner Lebenserfahrung einhergehenden psychischen und tatsächlichen Belastung.
Vgl. auch: Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 174, m. w. N.
Persönliche Belastungs- und Konfliktsituationen gehören vielmehr ebenso wie eine daraus resultierende fehlende Vorbereitungszeit zum allgemeinen Lebensrisiko des Prüflings.
Die Klägerin hat auch im Zulassungsverfahren keinen schwerwiegenden Grund wegen der von ihr vorgebrachten intensiven Betreuung ihrer schwerbehinderten Mutter nachgewiesen. Es bleibt weiterhin offen, in welchem zeitlichen Rahmen die Klägerin im März 2021 tatsächlich Pflegeleistungen für ihre Mutter erbracht hat. Wie bereits ausgeführt hat die Klägerin in ihren Schreiben vom 30. März 2021 und 13. April 2021 ihren Entlassungsantrag nur mit der Betreuung ihres Sohnes begründet. In ihrem nachfolgenden Schreiben vom 7. Mai 2021 hat die Klägerin ihre schwerbehinderte Mutter nur insoweit erwähnt, als dass diese für eine adäquate Kinderbetreuung nicht in Frage komme und aus ihrer Schwerbehinderung eine weitere Verpflichtung entstehe, die die Klägerin im Alltag fordere. Auf umfangreiche Betreuungsleistungen gegenüber ihrer schwerbehinderten Mutter hat die Klägerin sich erst nachträglich gestützt. In dem vorliegenden Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1, S. 13) ist ferner in einer E-Mail des Leiters des Aufgabenbereichs (Zweite) Staatsprüfung des Landesprüfungsamts vom 18. Mai 2021 dokumentiert, die Klägerin werde von einer Pflegekraft unterstützt. Auch die von der Klägerin mit dem Zulassungsvorbringen angeführten Dokumente genügen den dargestellten Nachweisanforderungen nicht. Die die Klägerin als Patientin betreffende ärztliche Stellungnahme der Dres. med. Z. R. und T. W. vom 27. April 2023 ist als Nachweis ungeeignet. Nach dem Schreiben der Frau P. S., der Betreuerin der Mutter der Klägerin, vom 17. Mai 2021 nehme die Klägerin eine sehr wichtige und unerlässliche Position für ihre Mutter ein und begleite, umsorge und unterstütze sie in vielen Bereichen des täglichen Lebens. Konkrete Angaben über die regelmäßige zeitliche Eingebundenheit der Klägerin für ihre Mutter lassen sich ihm nicht entnehmen. Dasselbe gilt im Hinblick auf das Schreiben der Frau P. S. vom 24. Juli 2023. Danach habe die Klägerin insbesondere in dem Zeitraum Frühjahr 2021 eine intensive Unterstützung bei der Betreuung und Versorgung ihrer Mutter geleistet und sei einer der wenigen Menschen gewesen, der regelmäßigen und intensiven Kontakt habe halten können, weil die Mutter sich in einer Akutphase befunden habe. Weitere Unterstützung von Dritten im praktischen Leben habe es zu dieser Zeit nicht gegeben. Der Betreuerin sei es nicht möglich gewesen, täglich nach ihrer Betreuten zu suchen und die tägliche Versorgung zu überprüfen. Hieraus ergibt sich indes weder das konkrete zeitliche Ausmaß der Betreuungs- und Versorgungsleistungen der Klägerin noch lässt sich aus ihm schließen, dass die Klägerin ihre Mutter tatsächlich pflegt oder gepflegt hat, da nur davon die Rede ist, "im praktischen Leben" habe es keine weitere Unterstützung von Dritten gegeben.
Schließlich greift auch der Einwand der Klägerin nicht durch, sie sei in eine "rechtliche Falle getappt", weil sie sich auf eine rechtliche Auskunft ihres damaligen Fachleiters Herrn N. in einem Gespräch am 5. März 2021 verlassen habe, wonach sie nach ihrer Entlassung zu einem späteren Zeitpunkt erneut in den Vorbereitungsdienst eintreten könne. Denn das Landesprüfungsamt hat die Klägerin mit Schreiben vom 8. April 2021 auf die rechtlichen Folgen ihres Entlassungsantrags ausdrücklich hingewiesen und ihr nochmals Gelegenheit gegeben, ihren Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst zurückzunehmen. Diese Gelegenheit hat die Klägerin ungenutzt verstreichen lassen. Zudem verhalten sich auch die "Hinweise für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie für Lehrkräfte in Ausbildung (Stand: Juli 2019) des Landesprüfungsamts für Lehrämter an Schulen"(S. 5) zu den Rechtsfolgen des § 36 Abs. 2 OVP NRW. Ferner hat die Klägerin auf das Schreiben des Landesprüfungsamts vom 8. April 2021 gerade nicht erklärt, sich der rechtlichen Folgen ihres Entlassungsantrags nicht bewusst gewesen zu sein, sondern hat ‑ anstelle des angeratenen Zurückziehens ihres Entlassungsantrags ‑ mit Schreiben vom 13. April 2021 die Auffassung vertreten, einen "Rücktrittsgrund" nachgewiesen zu haben.
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der den Zugang zum Lehrerberuf eröffnenden Staatsprüfung für die Klägerin, auf die es für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit einem pauschalierten Jahresbetrag des zu erwartenden Verdienstes in Höhe von 40.000,00 Euro.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).