Antrag auf PKH/Beiordnung bei Anfechtung von Bestattungskosten gegen Dritten abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufung und die Beiordnung eines Notanwalts zur Anfechtung eines gegen seinen Bruder erlassenen Leistungsbescheids über Bestattungskosten. Das Gericht lehnte den PKH-Antrag ab, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht und eine zivilrechtliche Betroffenheit als Miterbe keine Klagebefugnis nach §42 Abs.2 VwGO begründet. Einwendungen zur Totenfürsorge sind für die Zulässigkeit unbeachtlich und betreffen allenfalls die Begründetheit.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts als unbegründet abgewiesen; zugrundeliegende Anfechtungsklage gegen Leistungsbescheid mangels Klagebefugnis unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Eine zivilrechtliche Betroffenheit als Miterbe oder Gesamtschuldner begründet keine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zur Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen ausschließlich gegen einen Dritten gerichteten Leistungsbescheid.
Zur Zulässigkeit einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO ist erforderlich, dass der Kläger ein eigenes öffentlich-rechtliches Abwehrrecht gegenüber der Behörde geltend macht; rein zivilrechtliche Ansprüche genügen nicht.
Fehlende hinreichende Erfolgsaussicht eines Berufungszulassungsersuchens begründet im Rahmen des PKH-Verfahrens die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Vorbringen, das ausschließlich auf zivilrechtliche Ansprüche (z. B. Totenfürsorgerechte) abstellt, ist für die Zulässigkeitsprüfung einer Anfechtungsklage unbeachtlich und kann allenfalls im Rahmen der materiellen Begründetheit relevant sein.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 1 K 3581/16
Leitsatz
Eine zivilrechtliche Betroffenheit als Miterbe oder Gesamtschuldner begründet keine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO für eine Anfechtungsklage gegen einen ausschließlich gegen den Bruder gerichteten Leistungsbescheid betreffend Bestattungskosten für ein Elternteil.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat entscheidet über den Prozesskostenhilfeantrag durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO).
Der Senat versteht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers als ausschließlich im eigenen Namen erhoben, nachdem er dies durch Schreiben vom 16. April 2019 klargestellt hat.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz und auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO ist unbegründet. Der beabsichtigte Berufungszulassungsantrag hat keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Er wäre unbegründet. Insbesondere begründen die Ausführungen des Klägers in seiner Antragsschrift vom 17. März 2019 keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Anfechtungsklage des Klägers gegen den ausschließlich gegen seinen Bruder N. (Kläger zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens) gerichteten Leistungsbescheid der Beklagten vom 28. Juli 2016 mangels Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig ist. Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Er beruft sich erneut lediglich auf seine zivilrechtliche Betroffenheit als Miterbe, zu der bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass diese kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht gegenüber der Beklagten begründet. Die weiteren Ausführungen des Klägers betreffend die behauptete Vereitelung seines Totenfürsorgerechts durch die Beklagte spielen allenfalls für die Begründetheit seiner Klage eine Rolle, nicht aber für deren Zulässigkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).