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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 1134/25.A·01.10.2025

Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren wegen Darlegungsmängeln abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren; das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab. Zentral war, ob die Voraussetzungen des §78 Abs.3 AsylG (insbesondere grundsätzliche Bedeutung, tatsachen- oder rechtsfragebezogene Klärungsbedürftigkeit) dargelegt wurden. Das Gericht befand die Darlegung für unzureichend; konkrete Anhaltspunkte für eine allgemeine Gefährdung oder eine klärungsbedürftige Rechtsfrage fehlten. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren abgelehnt; Berufung nicht zugelassen mangels darlegbarer Zulassungsgründe (§78 AsylG).

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung im Asylverfahren ist nur zuzulassen, wenn einer der in §78 Abs.3 AsylG genannten Zulassungsgründe konkret und den Anforderungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt ist.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §78 Abs.3 Nr.1 AsylG nur, wenn sie eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von übergreifender Bedeutung aufwirft und der Zulassungsantrag konkret die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit darlegt.

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Bei einer auf tatsächlichen Verhältnissen gestützten Grundsatzrüge sind konkrete Anhaltspunkte zu benennen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine abweichende Würdigung der vorinstanzlichen Feststellungen nahelegen.

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Zur Annahme einer allgemeinen ernsthaften individuellen Bedrohung durch einen innerstaatlichen Konflikt ist ein sehr hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; allgemeine Berichte oder Einzelfälle genügen ohne substantiierten Beleg nicht.

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Eine vermeintlich unzutreffende Tatsachen- oder Rechtswürdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall begründet regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §78 Abs.3 AsylG.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 1462/25.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

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Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 ‑ 19 A 3476/18.A -, juris Rn. 7, vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A -, juris Rn. 27, jeweils m. w. N.

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die formulierten Fragen,

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„1. Ist im Hinblick auf die in Berg-Badachschan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen von einem innerstaatlichen Konflikt auszugehen?

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2. Ist dieser innerstaatliche Konflikt gekennzeichnet durch willkürliche Gewalt, welche ein so hohes Niveau erreicht hat, dass praktisch jede Andersdenkende Zivilperson in Berg-Badachschan schon durch ihre Anwesenheit grundsätzlich einer ernsthaften und individuellen Bedrohung von Leib, Leben, Freiheit oder körperliche Unversehrtheit ausgesetzt ist?

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3. Existiert in Berg-Badachschan Diskriminierung gegenüber dem pamirischen Volk und gegenüber den pamirischen Sprachen?“,

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sind nicht klärungsbedürftig.

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Es kann mangels Entscheidungserheblichkeit offenbleiben, ob ein innerstaatlicher Konflikt im Sinn der ersten Frage vorliegt, da die Kläger jedenfalls keine Erkenntnisquellen benannt haben, aus denen sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die mit der zweiten Frage adressierte ernsthafte individuelle Bedrohung aller Bewohner des maßgeblichen betroffenen Gebiets infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts ergeben würde. Für eine solche Bedrohungslage muss durch den innerstaatlichen Konflikt ein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt erreicht sein, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein; dies bleibt außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑ juris Rn. 230 m. w. N.

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Die Kläger legen keinerlei Anhaltspunkte dafür dar, dass ein derart hohes Gewaltniveau im Gebiet Berg-Badachschan erreicht (worden) sein könnte. Sie führen im Zulassungsantrag hierzu aus, es komme im autonomen Gebiet Berg-Badachschan immer wieder zu Konflikten der ethnisch-religiösen Minderheit der Pamiri mit den Sicherheitskräften der Zentralregierung; bei einem Zusammenstoß im Jahr 2022 seien bis zu 40 Menschen getötet worden und fünf lebenslängliche sowie acht langjährige Haftstrafen seitens des tadschikischen Staates verhängt worden. Anhaltspunkte für eine ernsthafte individuelle Bedrohung aller Bewohner des maßgeblichen Gebiets aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts lassen sich daraus nicht ableiten.

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Die dritte Frage ist bereits nicht entscheidungserheblich, da auch das Verwaltungsgericht von einer fehlenden Chancengleichheit der Pamiri und von einer Unterdrückung der pamirischen Identität und Sprache ausgegangen ist. Es führt auf S. 14 f. des Urteilsabdrucks dazu aus: „Das Verhältnis zu den zahlenmäßig größten nationalen Minderheiten (u. a.: Pamiris: 3 %) ist weitgehend frei von staatlicher Diskriminierung, wenngleich sie nicht in allen Bereichen die gleichen Chancen haben wie ethnische Tadschiken. (…) Obwohl Tadschikistan im Jahr 2022 ein Gesetz über die Gleichstellung und die Beseitigung aller Formen von Diskriminierung verabschiedet hatte, wurden die Pamiris durch die Gesetzgebung nicht geschützt, da die Behörden bestritten, dass sie eine ethnisch oder sprachlich unterschiedliche Gruppe seien. Die Behörden setzten die gewaltsame Assimilierung der pamirischen Bevölkerung fort und unterdrückten den Gebrauch der pamirischen Sprache und die Behauptung der pamirischen Identität in staatlichen Einrichtungen, Schulen, Medien, künstlerischen Darbietungen und öffentlichen Räumen.“ Es ist allerdings zu dem Schluss gekommen, dass diese Diskriminierungen nicht die Annahme einer Gruppenverfolgung aller Angehöriger der Volksgruppe der Pamiri rechtfertigen und hat dies damit begründet, dass auch mit Blick auf die Ereignisse in Badachschan insbesondere im Zeitraum von November 2021 bis Mai 2022 unter Einbeziehung jüngerer Auskünfte keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass jeder Angehörige der pamirischen Minderheit im gesamten Staatsgebiet ohne weiteres gefährdet wäre (S. 16 des Urteilsabdrucks). Die Kläger führen dagegen im Zulassungsantrag zwar aus, dass die Behörden ihr Vorgehen gegen abweichende Stimmen im Autonomen Gebiet Gorno-Badachschan (GBAO) fortsetzten, dass 205 Personen im Zusammenhang mit friedlichen Protesten zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien, dass der Ismaili-Gemeinschaft das gemeinsame Beten in Privathäusern sowie die religiöse Bildung von Kindern verboten und NGOs geschlossen worden seien. Damit werden jedoch keine Anhaltspunkte für eine jeden Pamiri erfassende Gruppenverfolgung dargelegt; insbesondere fehlt jeglicher Vortrag dazu, dass die Anzahl der Übergriffe im Verhältnis zur Größe der in Rede stehenden Personengruppe eine Dimension hat, welche die Annahme einer Gruppenverfolgung zumindest nahelegt.

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Soweit die Kläger weiter im Stil einer Berufungsbegründung Ausführungen zu behaupteten Geschehnissen und Verhältnissen in Tadschikistan machen (Repressionen gegen Exiloppositionelle und Regimekritiker; willkürliche Verhaftungen und Folterungen von Verdächtigen; mangelnde Unabhängigkeit der Justiz und fehlende rechtsstaatliche Grundsätze; katastrophale Haftbedingungen; Repression gegen die Pamiri und die Opposition; schlechte ärztliche Versorgung), fehlt es bereits an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage. Die hieran anknüpfende Bewertung, dass dem Kläger zu 1. bei einer Rückkehr Verhaftung, Verurteilung und Misshandlung drohe, zielt letztlich auf eine unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ab. Dies gilt auch für den Vortrag der Kläger zu den angeblichen Erkrankungen des Klägers zu 1. sowie deren Behandelbarkeit in Tadschikistan, der sich ersichtlich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts richtet, es habe keine Anhaltspunkte für ein gesundheitsbedingtes Abschiebungsverbot gegeben (S. 22 des Urteilsabdrucks). Eine (vermeintlich) unzutreffende tatsächliche oder ggf. auch rechtliche Würdigung im Einzelfall ist jedoch regelmäßig ‑ und so auch hier ‑ nicht Gegenstand der Grundsatzrüge.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).