Schulpflicht NRW: Keine Ausnahmegenehmigung für Besuch ausländischer Schule; Berufungszulassung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Im Streit um Ausnahmegenehmigungen von der Schulbesuchspflicht nach § 34 Abs. 5 SchulG NRW erklärte das beklagte Land den Rechtsstreit hinsichtlich des Klägers zu 2 nach Zusicherung einer Genehmigung für erledigt; das Verfahren wurde insoweit eingestellt und das VG-Urteil teilweise wirkungslos. Den Antrag des Klägers zu 1 auf Prozesskostenhilfe sowie auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG ab. Es sah keine Zulassungsgründe, insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung, wonach ein „wichtiger Grund“ für den Besuch der ausländischen Schule nicht vorlag und ein Wechsel an eine deutsche Schule grundsätzlich zumutbar sei. Eine gerügte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht verneinte der Senat u. a. wegen fehlenden Hinwirkens/Beweisantrags in der ersten Instanz.
Ausgang: Verfahren bzgl. Kläger zu 2 nach Erledigung eingestellt; PKH und Berufungszulassung des Klägers zu 1 abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; das angefochtene Urteil ist insoweit für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO).
Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren ist zu versagen, wenn der beabsichtigten Rechtsverfolgung die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).
Eine Ausnahme von der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW setzt einen „wichtigen Grund“ voraus, der nur bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der Schulpflicht mit dem Individualinteresse an der Ausnahme im Einzelfall bejaht werden kann.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils werden durch neue Tatsachen nur begründet, wenn sie tragfähig, hinreichend substantiell und geeignet sind, die maßgeblichen tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz zu erschüttern.
Eine Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt regelmäßig voraus, dass in der Vorinstanz auf die begehrte Beweiserhebung hingewirkt wurde oder sich die Ermittlungen dem Gericht aufdrängen mussten; fehlt es hieran, kann sich die Partei grundsätzlich nicht auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht berufen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 2648/12
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Kläger zu 2. betrifft. In diesem Umfang ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. November 2012 wirkungslos.
Der Antrag des Klägers zu 1. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und sein Antrag auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 2. zur Hälfte; im Übrigen verbleibt es insofern bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Kläger zu 1. und das beklagte Land je zur Hälfte.
Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht für beide Instanzen auf jeweils 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Das Verfahren, soweit es den Kläger zu 2. betrifft, ist durch den Berichterstatter gemäß §§ 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Beschluss einzustellen. Denn insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt, nachdem das beklagte Land dem Kläger zu 2. mit Schriftsatz vom 4. Februar 2015 die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Besuch der L. -Akademie in C. zugesichert hat. Die Feststellung der Wirkungslosigkeit des angefochtenen Urteils in diesem Umfang beruht auf § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO.
2. Der Antrag des Klägers zu 1. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil seine beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3. Der Antrag des Klägers zu 1. (im Folgenden: Kläger) auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Er stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3, 4 und 5 VwGO. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich nicht, dass einer dieser Gründe vorliegt. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das angefochtene Urteil weicht nicht von den herangezogenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Schließlich liegt auch der sinngemäß geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger eine Ausnahme von der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW nicht beanspruchen kann.
Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es nicht darauf an, ob, wie es das Verwaltungsgericht wohl zugrunde gelegt hat, die Entscheidung nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW über eine Ausnahme von der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule gemäß § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW eine einheitliche Ermessensentscheidung („eine Ausnahme ist … möglich“) ist, deren gerichtliche Überprüfung insgesamt nur innerhalb der durch § 114 VwGO gezogenen Kontrollgrenzen zu erfolgen hat.
Näher liegt es allerdings, § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW als sog. Koppelungsvorschrift zu begreifen, die einen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff auf der Tatbestandsseite („bei Vorliegen eines wichtigen Grundes“) mit einer Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite („eine Ausnahme ist … möglich“) verknüpft.
Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 22. August 2013 ‑ 1 A 2278/11 -, juris, Rdn. 25, und vom 18. Juni 1998 ‑ 20 A 670/97 -, juris, Rdn. 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. März 2009 ‑ 2 S 1229/08 -, juris, Rdn. 31.
Denn die Vorschrift gestaltet dem Wortlaut nach das Merkmal des wichtigen Grundes als Tatbestandsvoraussetzung aus („bei Vorliegen“) und führt überdies unter den Buchstaben a) und b) beispielhaft („insbesondere“) Tatbestandsvoraussetzungen an, von denen gerade diejenige unter a) (bei nur vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland) Wertungs- und Abgrenzungsfragen im Tatsächlichen aufwerfen kann, deren Beantwortung nicht notwendig oder sinnvoll einer Ermessensausübung zuzuweisen sind.
Auf die Entscheidung dieser Rechtsfrage kommt es hier deshalb nicht an, weil die vom Verwaltungsgericht aus Nr. 3.23 des Runderlasses des (heutigen) Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 16. Juni 2005, Abl. NRW. S. 261 (BASS 2014/2015, 12 – 51 Nr. 4) herangezogene Vorgabe des „berechtigten Interesses“ am Besuch der ausländischen Schule zu keinem anderen Ergebnis führt als die tatbestandsmäßige Prüfung des wichtigen Grundes im Sinne von § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW. Ein solcher ist (nur) anzunehmen, wenn bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer deutschen Schule mit dem Individualinteresse an einer Ausnahme hiervon es im Einzelfall nicht gerechtfertigt erscheint, dass die Schüler und ihre Eltern die für sie mit der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule verbundenen nachteiligen Folgen hinnehmen müssen.
OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 4074/06 -, NWVBl 2008, 152, juris, Rdn. 23.
Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich zunächst nicht aus dem Zulassungsvorbringen, nach Erlass des angefochtenen Urteils sei eine entscheidungserhebliche Veränderung der Sachlage dadurch eingetreten, dass der Vater des Klägers nach den vorgelegten Unterlagen vom Dezember 2012 und Januar 2013 eine Anstellung bei einer Firma in Libyen erhalten habe, die Arbeitserlaubnis beantragt sei und nach Auflösung des Besitzes und Finden einer Wohngelegenheit einer Ausreise der Familie im April 2013 nichts mehr im Wege stehe; damit sei nun die Bewertung des Verwaltungsgerichts widerlegt, die Familie hege keine ernsthafte und konkrete Ausreiseabsicht. Mit diesem Vortrag dringt der Kläger nicht durch.
Vgl. zur zulassungsrechtlichen Beachtlichkeit von innerhalb der Antragsbegründungsfrist vorgebrachten neuen Tatsachen BVerwG, Beschluss vom 11. November 2002 - 7 AV 3.02 -, NVwZ 2003, 490, juris Rdn. 10 f.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rdn. 92 ff., 121.
Sein Vorbringen ist überholt, weil die Familie des Klägers die Verlegung des Wohnsitzes (nach Libyen ?) bis heute nicht realisiert hat. Im Gegenteil ist nach der Mitteilung der Bezirksregierung J. im Schriftsatz vom 4. Februar 2015, die bekannte Adresse der Familie des Klägers sei die Anschrift in X. , davon auszugehen, dass der Wohnsitz seit Jahren unverändert in X. und damit in Nordrhein-Westfalen (vgl. § 34 Abs. 1 SchulG NRW) ist. Dieser Mitteilung ist der Kläger nicht entgegengetreten. Seine Eltern haben vielmehr die von der Bezirksregierung im Schriftsatz vom 4. Februar 2015 gegebene Zusicherung einer Ausnahmegenehmigung für den Kläger zu 2. ohne Einwand entgegengenommen; dies lässt zusätzlich darauf schließen, dass es nicht zur Ausreise gekommen ist.
Unabhängig davon war auch schon zu Beginn des Zulassungsverfahrens das Vorbringen zur Wohnsitzverlegung nach Arbeitsaufnahme des Vaters des Klägers zu wenig aussagekräftig und fundiert, um ernstliche Zweifel an der entgegenstehenden Annahme des Verwaltungsgerichts zu wecken. Der Vortrag des Klägers und die hierzu vorgelegten Unterlagen enthalten keinen Anhalt dafür, dass die vorgebrachte Anstellung bei einer libyschen Firma mit einer Residenzpflicht des Vaters des Klägers am ausländischen Firmensitz verbunden wäre und eine Wohnsitzverlegung der gesamten Familie zur Folge hätte. Er reiht sich ein in den früheren, hinsichtlich der Konkretisierung einer behaupteten Ausreiseabsicht pauschalen und unsubstantiierten Vortrag in dem klägerseitigen Antragsschreiben an die Bezirksregierung vom 31. Januar 2012 und im Anhörungsschreiben vom 1. März 2012 wie auch in der Klagebegründung, die Familie sei Anfang 2009 von Spanien nur kurzfristig nach Deutschland zurückgekehrt, damit der Vater des Klägers eine Fortbildung zum „Europäischen Solartechniker“ absolvieren könne (die dieser allerdings bereits am 4. November 2010 abgeschlossen hatte), ein kurzfristiger Wechsel der Familie ins Ausland solle auf jeden Fall erfolgen, die Kinder würden „ganz kurzfristig“ im Ausland eine Schule besuchen. Diesen Vortrag hat das Verwaltungsgericht zutreffend dahin gewertet, dass sich allein aus nicht nachprüfbaren Absichtserklärungen eine ernsthafte und konkrete Ausreiseabsicht in absehbarer Zukunft – zumal angesichts der deutschen Staatsangehörigkeit der Kläger - nicht herleiten lasse. Dass hinter dem Vortrag in der Zulassungsbegründung vom 29. Januar 2013 keine ernsthafte Ausreiseabsicht der gesamten Familie einschließlich des Klägers stand, bestätigt die darauf eingehende Antragserwiderung der Bezirksregierung vom 28. März 2013, in mehreren Telefonaten mit der Bezirksregierung über die Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Schule hätten die Eltern des Klägers deutlich gemacht, dass aufgrund der gesundheitlichen Situation der Mutter ein Verbleib in Deutschland erklärtes Ziel sei und der Vater allein in das Ausland gehen solle; die Mutter habe sich mehrfach telefonisch über die Schullaufbahn ihrer Kinder schulfachlich beraten lassen und auch bereits mit verschiedenen Schulen Kontakt aufgenommen. Dem ist der Kläger im Weiteren nicht entgegengetreten.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit seines Wechsels an eine deutsche Schule, weiter nicht aus der Bewertung der „psychotherapeutischen Fachstellungnahme“ der Dipl.-Pädagogin und Kinder- und Jugendlichentherapeutin T. vom 1. Juni 2012, soweit sie den Kläger betrifft, es sei nicht ersichtlich, dass er über zumutbare Anfangsschwierigkeiten hinaus nachhaltige Schwierigkeiten, sich in den dortigen Unterricht einzugliedern, in einem solchen Maße haben werde, dass das Interesse an seiner Integration zwingend zurückzustehen habe. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Schlussfolgerung der Therapeutin, ein Schulwechsel sei wegen zu befürchtender psychischer Folgen beim im Juni 2002 geborenen Kläger, der noch nie eine deutsche Schule besucht habe, unzumutbar, als nicht nachvollziehbar, also nicht tragfähig gewertet, weil sie auf der falschen Prämisse beruhe, bei einem Schulwechsel sei wegen der lückenhaften Deutschkenntnisse nur eine Schulform möglich, die dem kognitiven Potential des Klägers nicht entspreche. Das Gutachten der Therapeutin, die „psychisch unzumutbare Veränderungen“ bloß behauptet und „seelische Folgeerkrankungen“ als Folge eines Schulwechsels lediglich als möglich ansieht, blendet in der Tat die besondere schulische Förderung mit dem Ziel der Verbesserung der Deutschkenntnisse und der Integration in einer für Schüler mit Zuwanderungsgeschichte eigens eingerichteten Vorbereitungsklasse oder in einer Regelklasse mit zusätzlichem Förderunterricht in Deutsch und individuellen Fördermaßnahmen völlig aus. Hierauf hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 21. Dezember 2009, ABl. NRW. 2010, S. 93 (BASS 2014/2015, 13 – 63 Nr. 3) zu Recht abgestellt. Folge davon ist, dass die Fachstellungnahme der Therapeutin zur Begründung der Unzumutbarkeit eines Schulwechsels oder auch nur von aufklärungsbedürftigen Zweifeln untauglich ist.
Die pauschale Rüge des Klägers im Zulassungsverfahren, eine zumutbare und gleichberechtigte Integration in einer deutschen Schule sei selbst bei einer zusätzlichen Förderung nicht möglich, begründet daran ernstliche Zweifel nicht. Sie lässt außer Acht, dass Anfangsschwierigkeiten durch eine gezielte individuelle Förderung insbesondere zum Erlernen der deutschen Schriftsprache durch Lesen und Schreiben jedenfalls nach einer Übergangszeit wirksam abgebaut werden können. Insofern ist auch die Pflicht des Klägers als eines Schülers einer deutschen Schule zu berücksichtigen, daran mitzuarbeiten, dass die (Integrations-) Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann (§ 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW). Hierbei ist er von seinen Eltern zu unterstützen. Eltern wirken an der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit und tragen Mitverantwortung, indem sie sich aktiv u. a. an der schulischen Erziehung ihres Kindes beteiligen sollen (§ 42 Abs. 4 SchulG NRW). Dies kann vorliegend insbesondere vom Vater des Klägers im Bereich der individuellen Förderung der mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenz in der deutschen Sprache erwartet werden. Beim Vater ist nämlich anzunehmen, dass er über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt, mit denen er dem Kläger beim Üben in der deutschen Sprache helfen kann. Dieser hat nach seiner Einreise nach Deutschland aus Marokko im Jahr 1987 bis 1988 ein Berufsvorbereitungsjahr und 1988/1989 die Sekundarstufe I an der N. -Schule, einem Beruflichen Schulzentrum, in M. besucht, von 1988 bis 1993 eine Ausbildung zum Industriemechaniker in der Geräte- und Feinwerktechnik an der S. -Schule in Z. absolviert, von 1993 bis 2002 bei der S. GmbH in Z. im Bereich CNC-Technik (Musterbau und Einspritzpumpen) und als Werkstattmechaniker und nochmals 2005 dort gearbeitet, und schließlich von Januar bis November 2010 bei der Handwerkskammer zu J. seine Fortbildung zum Europäischen Solartechniker abgeschlossen. Hinzu kommt, dass der Kläger bislang an der L. -Akademie soweit bekannt bis in die 7. Jahrgangsstufe hinein Unterricht auch in der deutschen Sprache, nicht nur auf arabisch, erhalten hat. Gegenteiliges oder eine völlig unzureichende Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in der deutschen Schriftsprache hinsichtlich des Lesens und des Schreibens zeigt er nicht auf.
Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich schließlich nicht aus dem Einwand, eine einheitliche, zwischen beiden Klägern nicht differenzierende Ablehnungsentscheidung durch die Bezirksregierung J. sei unzulässig, weil eine Unterscheidung gerade im Hinblick auf das Alter des Klägers zu 2. notwendig gewesen sei. Der Einwand verkennt, dass die Bezirksregierung keine einheitliche Entscheidung über die Ausnahmegenehmigungen getroffen hat, vielmehr die Ausnahmen für beide Kläger versagt, also in einem Bescheid textlich zusammengefasst der Sache nach zwei Ausnahmen abgelehnt hat. Auch das Verwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass über beide Ausnahmen nur einheitlich entschieden werden könne. Im Übrigen hat die Bezirksregierung mit der Zusicherung einer Ausnahmegenehmigung für den Kläger zu 2. den unterschiedlichen Ausgangslagen der Kläger nach Alter und Stand der schulischen Bildung Rechnung getragen.
Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die vom Kläger im Bereich der Tatsachen aufgeworfene Frage, „ob ein Schüler wegen der Länge des gerichtlichen Verfahrens u. U. in seiner Schullaufbahn zu weit fortgeschritten ist, um noch auf eine deutsche Schule wechseln zu müssen“, ist in einem Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig. Sie betrifft nicht den im Juni 2002 geborenen Kläger, der im laufenden Schuljahr eine der 7. Klasse entsprechende schulische Jahrgangsstufe besucht; sie zielt ersichtlich auf den Kläger zu 2., dessen Alter und Stand der Schullaufbahn die Bezirksregierung mit der erwähnten Zusicherung Rechnung getragen hat. Davon abgesehen beurteilt sich die Frage nach der Zumutbarkeit eines Schulwechsels in Abhängigkeit von dem erreichten Stand der Schullaufbahn nach den Umständen des Einzelfalles wie der Art der besuchten Schule, des dortigen Bildungsangebots und den schulischen Verhältnissen und den persönlichen Umständen des betroffenen Schülers. Der Kläger zeigt nicht auf, in welcher Hinsicht im Berufungsverfahren verallgemeinerungsfähige Aussagen zu treffen sind.
Die Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist mit seiner Auffassung, konkrete in der Person des Klägers liegende Umstände lägen nicht vor, die „über zumutbare Anfangsschwierigkeiten hinaus“ (insbesondere im Bereich der deutschen Sprachkompetenz) seiner Integration in das nordrhein-westfälische Schulsystem entgegenstehen könnten, nicht von dem herangezogenen Beschluss des OVG NRW vom 12. April 2006 – 19 B 232/06 – abgewichen, der den Widerruf einer Ausgenehmigung zum Besuch der L. -Akademie betraf. Entgegen der Rüge ist in diesem Beschluss nicht ausgeführt, also auch nicht der Rechts- oder Grundsatz aufgestellt, ein Wechsel zu einer deutschen Schule sei dann unzumutbar, wenn er voraussichtlich zu einem Zurückgehen in eine niedrigere Jahrgangsstufe führe. Der Senat hat vielmehr auf Seite 5 dieses Beschlusses ausgeführt, es könne (im entschiedenen Fall) davon ausgegangen werden, dass bei vielen ehemaligen Schülern der L. -Akademie (Anfangs-) Schwierigkeiten beim Wechsel in eine deutsche Schule nicht auszuschließen seien und es in Einzelfällen zu einem – im allgemeinen nicht unzumutbaren – Zurückgehen in eine niedrigere Jahrgangsstufe komme; es bestehe aber kein greifbarer Anhalt dafür, dass die nordrhein-westfälischen Schulen oder die Schulen in C. generell nicht in der Lage seien, ehemalige Schüler der L. -Akademie erfolgreich in das nordrhein-westfälische Schulsystem zu integrieren. Daraus kann die verallgemeinerungsfähige Aussage entnommen werden, dass, wenn es bei einem Wechsel in eine deutsche Schule zu Anfangsschwierigkeiten kommt, ein erforderliches Zurückgehen in eine niedrigere Jahrgangsstufe im allgemeinen nicht unzumutbar ist.
Das angefochtene Urteil weicht von dem vorgenannten Senatsbeschluss wie auch von dem Beschluss des Senats vom 16. Januar 2012 – 19 B 1131/11 – in Verbindung mit der dort in Bezug genommenen Hinweisverfügung vom 7. November 2011 nicht insoweit ab, als das Verwaltungsgericht für die Zumutbarkeit des Wechsels zu einer deutschen Schule keine Überprüfung des individuellen Lern- und Leistungsvermögens und kein einzelfallübergreifendes Integrationskonzept verlangt. Dies hat der Senat nicht als Voraussetzung der Zumutbarkeit – in den genannten Entscheidungen im Rahmen des Widerrufs- oder Rücknahmeermessens – gefordert. Im Verfahren 19 B 232/06 hat der Senat lediglich den Erfolg eines vom Schulamt und von der Bezirksregierung J. aus Anlass von zahlreichen Schulwechseln, die mehr als 30 ehemalige Schüler der L. -Akademie betrafen, entwickeltes Integrationskonzept seiner Entscheidung zugrunde gelegt und eine Überprüfung des individuellen Lern- und Leistungsvermögens als entbehrlich angesehen. Im Verfahren 19 B 1131/11 hat er beide Aspekte lediglich beispielhaft dafür genannt, wie im Rahmen des Rücknahmeermessens den Auswirkungen eines Schulwechsels auf den Schüler persönlich und seine weitere schulische Entwicklung und seine Eingliederung in das öffentliche Schulsystem Rechnung zu tragen ist.
Schließlich liegt auch der vom Kläger sinngemäß gerügte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vor. Er sieht ihn darin, dass das Verwaltungsgericht es unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht unterlassen hat, selbst ein fachärztliches Gutachten zu den gesundheitlichen Auswirkungen eines Schulwechsels einzuholen, nachdem es die fachliche Stellungnahme der bereits erwähnten Therapeutin zur Zumutbarkeit eines Schulwechsels als nicht nachvollziehbar bewertet hat. Damit dringt der Kläger nicht durch. Eine erfolgreiche Rüge mangelhafter Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die als erforderlich angesehenen Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Insbesondere die mangelnde Stellung eines Beweisantrags im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO kann eine dem Kläger zurechenbare Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) darstellen, die zur Folge hat, dass er sich nicht mehr auf die geltend gemachte Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts berufen kann.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 2004 ‑ 1 C 13.03 ‑, DVBl 2004, 1430, 1431, juris, Rdn. 18 f, und vom 26. April 1988 ‑ 9 C 271.86 ‑, BayVBl 1989, 59, 60, juris, Rdn. 14 f; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2009 - 19 A 3022/08 - und vom 20. April 2005 - 19 A 250/05 -.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger hat im Verfahren erster Instanz eine weitere Sachaufklärung nicht in der gebotenen Weise beantragt. Seine Prozessbevollmächtigten mussten aufgrund des Ablaufs der mündlichen Verhandlung davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht beabsichtigte, ohne weitere Beweiserhebung auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem Verwaltungsgericht musste sich die Sachaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, aus den vorstehenden Gründen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch nicht von sich aus aufdrängen.
4. Die Entscheidung über die Kostentragung des Klägers zu 1. folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Über die Kosten des den Kläger zu 2. betreffenden Verfahrens in beiden Rechtszügen ist nach Hauptsacheerledigung gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Kläger zu 2. mit der auf ihn entfallenden Hälfte aufzuerlegen; wegen der anderen Hälfte verbleibt es bei der Kostentragung des Klägers zu 1. aufgrund der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts. Denn die Klage des Klägers zu 2. auf Genehmigung einer Ausnahme von der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule für den Besuch der L. -Akademie in C. konnte nach dem seinerzeitigen Stand seiner Schullaufbahn und seines Lebensalters aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils keinen Erfolg haben, denen er auch mit seinem Zulassungsvorbringen bezogen auf diesen Stand nicht wirkungsvoll entgegengetreten ist. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, soweit es den Kläger zu 2. betrifft, also im Rahmen einheitlicher Kostenquotelung zur Hälfte (neben der Kostentragung des Klägers zu 1.) werden nach billigem Ermessen dem beklagten Land auferlegt, weil dieses im Hinblick auf den erreichten Stand der Schullaufbahn (Unterricht in der 11. Jahrgangsstufe von 12 Jahrgangsstufen) und darauf beruhenden Zweifeln an der Zumutbarkeit eines Schulwechsels die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung zugesichert hat.
Die Streitwertänderung für das erstinstanzliche Verfahren und die Festsetzung für das zweitinstanzliche Verfahren jeweils in Höhe des zweifachen Auffangwerts für zwei Ausnahmegenehmigungen beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 GKG).