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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 1074/20·01.07.2021

Verwerfung des Berufungszulassungsantrags wegen fehlender Vertretungsbefugnis eines dienstleistenden EU‑Anwalts

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtProzessvertretungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin stellte einen Berufungszulassungsantrag, der vom OVG verworfen wurde, weil sie nicht durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten vertreten war. Der in der Schweiz ansässige Prozessbevollmächtigte ist kein niedergelassener europäischer Rechtsanwalt nach EuRAG und durfte nur im Einvernehmen mit einem in Deutschland zugelassenen Anwalt auftreten. Das erforderliche schriftliche Einvernehmen nach §29 EuRAG wurde beim Antrag nicht nachgewiesen, sodass der Antrag unwirksam war. Die Klägerin trägt die Kosten; Streitwert 2.500 EUR.

Ausgang: Berufungszulassungsantrag verworfen wegen fehlender Vertretungsbefugnis und fehlendem schriftlichen Einvernehmen gemäß §29 EuRAG; Klägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berufungszulassungsantrag ist unzulässig, wenn die Partei nicht durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO vertreten ist.

2

Vor deutschen Obergerichten sind grundsätzlich nur in der Bundesrepublik zugelassene Rechtsanwälte vertretungsberechtigt; im Ausland ansässige europäische Rechtsanwälte sind nur nach den speziellen Regelungen des EuRAG befugt, Prozesshandlungen vorzunehmen.

3

Ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt (§ 25 EuRAG) darf vor deutschen Obergerichten nur im Einvernehmen mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt auftreten; dieses Einvernehmen ist schriftlich beim Stellen prozessualer Anträge nachzuweisen, andernfalls ist die Handlung unwirksam (§ 29 Abs. 1, Abs. 3 EuRAG).

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Wird die fehlende Vertretungsbefugnis durch das Gericht ausreichend gerügt und der notwendige Nachweis nicht erbracht, führt dies zur Verwerfung des Antrags und zur Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO§ 2 Abs. 1 EuRAG§ 25 Abs. 1 Satz 1 EuRAG§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EuRAG§ 29 Abs. 1 EuRAG§ 29 Abs. 3 EuRAG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 6 K 11275/17

Leitsatz

Ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt kann vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesshandlungen nur im Einvernehmen mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt vornehmen.

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig. Denn die Klägerin ist entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO nicht durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten vertreten. Hierauf ist die Klägerin durch Berichterstatterverfügungen vom 17. April 2020 und 23. Juni 2020 hingewiesen worden.

2

Vertretungsberechtigt sind grundsätzlich nur Rechtsanwälte, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind. Dies trifft auf den in der Schweiz ansässigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht zu, der nicht zu den hier niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten im Sinn des § 2 Abs. 1 EuRAG gehört. Als dienstleistender europäischer Rechtsanwalt im Sinn des § 25 Abs. 1 Satz 1 EuRAG kann er vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesshandlungen nur im Einvernehmen mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt vornehmen (§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EuRAG). Das Einvernehmen ist bei der Stellung des Berufungszulassungsantrags schriftlich nachzuweisen (§ 29 Abs. 1 EuRAG). Ohne diesen Nachweis zum Zeitpunkt der Stellung des Berufungszulassungsantrags ist dieser unwirksam (§ 29 Abs. 3 EuRAG).

3

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 7 B 64.05 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2020 - 4 B 1263/19 -, NJW-RR 2020, 699, juris, Rn. 2; Schenk in: Schoch/Schneider, VwGO, § 67 Rn. 78 (Stand: 39. EL Juli 2020).

4

Ein solcher Nachweis ist nicht erbracht worden.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Sache für die Klägerin, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in Orientierung an Nr. 18.6 des Streitwertkatalogs 2013 mit dem hälftigen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).