Zulassung der Berufung nach §78 AsylG abgelehnt wegen unzureichender Zulassungsbegründung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung nach §78 AsylG. Das OVG stellt fest, dass die in §78 Abs.3 AsylG genannten Zulassungsgründe gemäß §78 Abs.4 S.4 AsylG konkret und fallbezogen darzulegen sind. Die Begründung genügte diesen Anforderungen nicht; insbesondere fehlten konkrete Darlegungen zur behaupteten grundsätzlichen Bedeutung und zur offensichtlichen Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung. Der Antrag wurde abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 AsylG abgewiesen; Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG setzt voraus, dass der Zulassungsgrund nach §78 Abs.4 S.4 AsylG konkret, fallbezogen und so substantiiert dargelegt wird, dass das Obergericht die Zulassungsfrage allein anhand der Zulassungsbegründung beurteilen kann.
Zur Annahme grundsätzlicher Bedeutung (§78 Abs.3 Nr.1 AsylG) ist darzulegen, dass eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage vorliegt, deren Klärung über den Einzelfall hinausgeht und berufungsgerichtlicher Klärung bedarf.
Eine behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht (§86 VwGO) begründet nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör; nur wenn dem Gericht ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlungspflicht offensichtlich war, kann unterbliebene Sachverhaltsaufklärung eine Gehörsverletzung darstellen.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; Gerichtskosten können in Asylverfahren gemäß §83b AsylG entfallen, während die Antragstellerin die übrigen Verfahrenskosten zu tragen hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 8516/23.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑ juris Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194.
Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Zwar kann ihr die von der Klägerin als klärungsbedürftig angesehene Frage entnommen werden,
„wie weit die Aufklärungspflicht seitens des Gerichts gehen soll, wenn es um die Sachverhaltsaufklärung geht“.
Ansonsten enthält die Zulassungsbegründung keine Darlegungen zu den Anforderungen, die nach den vorstehenden Ausführungen gegeben sein müssen, um eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache anzunehmen. Zudem kann die aufgeworfene Frage jedenfalls nicht in einer für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren relevanten Weise beantwortet werden, weil der Umfang der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO) von den Umständen des Einzelfalls abhängt.
Soweit die Klägerin sinngemäß eine Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht rügt, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2023 ‑ 19 A 1330/23 ‑ juris Rn. 6, und vom 17. Januar 2023 ‑ 19 A 1243/22.A ‑ juris Rn. 2, jeweils m. w. N.
Zwar kann eine unterbliebene Sachverhaltsaufklärung im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Das ist dann der Fall, wenn sich dem Gericht (auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag) eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Hierzu enthält der Zulassungsantrag jedoch keine Darlegungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).