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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 1023/03.A·27.02.2003

Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren. Streitpunkt war, ob die Frage der Abschiebungsgefahr eritreischer Volkszugehöriger äthiopischer Staatsangehörigkeit bei Rückkehr nach Äthiopien grundsätzliche Bedeutung besitzt. Das OVG hielt den Zulassungsantrag für unzulässig, weil die Beklagte die grundsätzliche Bedeutung nicht substantiiert darlegte und die Berufung auf einen Lagebericht des Auswärtigen Amtes keine gesicherten Erkenntnisse nachwies. Die Beklagte trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen; die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung im Asylverfahren setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, dass die aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat.

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Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung genügen nicht pauschale Verweise auf Lageberichte; es ist zu zeigen, dass den Angaben gesicherte oder überprüfte Erkenntnisse zugrunde liegen.

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Ein Lagebericht des Auswärtigen Amtes, der sich lediglich auf Angaben der ausländischen Regierung stützt und nicht zwischen Staatsangehörigkeit und Volkszugehörigkeit differenziert, schließt die Möglichkeit einer beachtlichen Abschiebungsgefahr für Angehörige der betreffenden Volkszugehörigkeit nicht generell aus.

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Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; Entscheide über die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 5 AsylVfG können unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 4034/97.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Die Beklagte hat nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, dass die von ihr aufgeworfene Frage,

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"unter welchen Voraussetzungen droht einem/einer äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Abstammung im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Deportation nach Eritrea",

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grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) hat.

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Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Beantwortung der von der Beklagten aufgeworfenen Frage eine Frage des Einzelfalls sei und von den persönlichen Umständen, etwa der Teilnahme am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum oder einer sonstigen offenen Unterstützung der "eritreischen Seite" abhänge. Hinsichtlich dieser Auffassung hat die Beklagte keine Fragen aufgezeigt, die eine grundsätzliche Bedeutung der Sache begründen.

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Mit ihrem Vortrag, das Auswärtige Amt führe in seinem Lagebericht vom 15. Januar 2003 aus, dass von Deportationen nach Angaben der äthiopischen Regierung ausschließlich Personen betroffen seien, die anders als die Klägerin nicht äthiopische Staatsangehörige seien, macht die Beklagte im Kern geltend, dass äthiopische Staatsangehörige, auch wenn sie eritreischer Volkszugehörigkeit sind, generell nicht der Gefahr ausgesetzt seien, von Äthiopien nach Eritrea deportiert zu werden. Der Vortrag genügt schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, weil weder aus dem Vortrag der Beklagten noch aus dem von ihr angeführten Lagebericht vom 15. Januar 2003 hervorgeht, dass dem Auswärtigen Amt insoweit gesicherte Erkenntnisse vorliegen. Das Auswärtige Amt beruft sich in seinem Lagebericht lediglich auf Angaben der äthiopischen Regierung. Dass die Richtigkeit dieser Angaben überprüft worden ist, geht aus dem Lagebericht nicht hervor und macht auch die Beklagte nicht geltend. Die weiteren Ausführungen in dem Lagebericht vom 15. Januar 2003, die äthiopische Regierung habe im August/September 1999 die ausländerrechtliche Registrierung der im Lande lebenden Personen eritreischer Volkszugehörigkeit eingeführt, deutet vielmehr darauf hin, dass für eritreische Volkszugehörige, auch wenn sie die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzen, die beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer Deportation nach Eritrea nicht generell ausgeschlossen werden kann. In dem Lagebericht findet sich nämlich kein Anhalt dafür, dass bei der ausländerrechtlichen Registrierung zwischen eritreischen Volkszugehörigen mit und ohne äthiopische Staatsangehörigkeit differenziert wird. Auch die in der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Aachen vom 12. August 2002 enthaltene Einschätzung, es sei nicht auszuschließen, dass im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien bei (von den äthiopischen Behörden) festgestellter eritreischer Volkszugehörigkeit auch gegenwärtig eine Abschiebung nach Eritrea drohe, betrifft alle in Äthiopien lebenden eritreischen Volkszugehörigen. Das Auswärtige Amt hat nämlich in dieser Auskunft ebenfalls nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Gefahr einer Abschiebung nach Eritrea für eritreische Volkszugehörige mit äthiopischer Staatsangehörigkeit (generell) nicht besteht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO).