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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 1019/19.A·12.06.2019

PKH für noch zu stellenden Berufungszulassungsantrag abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Asylkläger beantragte Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung. Streitpunkt war, ob der PKH-Antrag das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach §78 Abs.3 AsylG in groben Zügen darlegt. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Begründung nur denkbare Zulassungsgründe auflistete und bereits erstinstanzliches Vorbringen wiederholte. Die Entscheidung ist unanfechtbar; Gerichtskostenfreiheit nach §83b AsylG.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Berufungszulassungsantrag abgelehnt; Begründung enthält keine hinreichende Darlegung eines Zulassungsgrundes

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Berufungszulassungsantrag setzt voraus, dass sich aus der Antragsbegründung das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach §78 Abs.3 AsylG in groben Zügen erkennen lässt.

2

Der Antragsteller hat die Berufungszulassungsgründe innerhalb der Darlegungsfrist nach §78 Abs.4 AsylG so weit darzulegen, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist.

3

Eine bloße Aufzählung denkbarer Zulassungsgründe oder eine pauschale Bezugnahme auf das bereits erstinstanzlich vorgetragene Vorbringen genügt der für PKH reduzierten Begründungspflicht regelmäßig nicht.

4

Fehlen hinreichende Aussicht auf Erfolg des beabsichtigten Zulassungsantrags, ist der Prozesskostenhilfeantrag nach §166 VwGO i.V.m. §§114, 121 ZPO abzuweisen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 AsylG§ 87a Abs. 2, 3 VwGO§ 125 Abs. 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 121 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 13562/17.A

Leitsatz

Beantragt ein Asylkläger Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Berufungszulassungsantrag, muss die Antragsbegründung das Vorliegen eines Berufungszulassungsgrundes nach § 78 Abs. 3 AsylG in groben Zügen erkennen lassen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Senat entscheidet über den Prozesskostenhilfeantrag durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO).

3

Der Prozesskostenhilfeantrag für einen noch zu stellenden Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der beabsichtigte Berufungszulassungsantrag bietet jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 1 ZPO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG). Dass der Berufungszulassungsantrag in diesem Sinn Aussicht auf Erfolg bietet, muss der Antragsteller innerhalb der einmonatigen Frist zur Darlegung der Berufungszulassungsgründe nach § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG so weit darlegen, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Erforderlich ist, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt. Eine Auflistung lediglich denkbarer Zulassungsgründe oder eine pauschale Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen genügen dieser reduzierten Begründungspflicht regelmäßig nicht.

4

So für das Revisionszulassungsrecht BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 ‑ 5 PKH 8.17 D ‑, juris, Rn. 2, und vom 11. Februar 2015 ‑ 5 PKH 12.15 D ‑, juris, Rn. 2 m. w. N.; zu § 78 AsylG OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2018 ‑ 19 A 3903/18.A ‑, S. 2 des Beschlussabdrucks; HambOVG, Beschluss vom 6. September 2018 ‑ 4 Bf 265/18.AZ ‑, AuAS 2018, 238, juris, Rn. 8 m. w. N.

5

Die vom Kläger anlässlich der Antragstellung bei der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts gegebene Begründung verfehlt diese Anforderungen. Sie erschöpft sich in einer Auflistung der beiden denkbaren Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 AsylG sowie einer Wiederholung seines bereits vom Verwaltungsgericht gewürdigten erstinstanzlichen Vorbringens, dass er nicht nach Äthiopien zurückkehren könne, weil er dort keine Verwandten und keine Lebensgrundlage habe (S. 14, 4. Absatz des Urteilsabdrucks). Aus dieser Begründung wird auch nur in groben Zügen kein Berufungszulassungsgrund erkennbar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).